BFG RV/1100180/2016

BFGRV/1100180/20166.3.2018

Sprachreise als Werbungskosten

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100180.2016

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0045. Zurückweisung mit Beschluss vom 28.5.2019.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde des Herrn A B, X-Straße, PLZ Ort, vertreten durch Brändle Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Rosenstraße 23 c, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch, St.Nr. xxx, vom 10.11.2015, betreffend Einkommensteuer 2014

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben.

2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte der Beschwerdeführer unter anderem Kosten für Sprachkurse in H und T geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2015 hat das Finanzamt lediglich die Kurskosten als Werbungskosten anerkannt. Aufenthaltskosten und Fahrtkosten bzw. Diäten wurden nicht als Werbungskosten gewährt.

In der Beschwerde vom 30.11.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung von Fortbildungskosten bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltskosten, Fahrtkosten und Diäten in Höhe von € 5.684,16. Der Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1.8.2011 an der Sekundarschule P in der Schweiz. Ohne die Bereitschaft des Beschwerdefühers Französisch—Kenntnisse des Ausbildungsniveaus C1 innerhalb von 3 Jahren zu erwerben, hätte er diesen Job nicht bekommen, da in der Schweiz Französischkenntnisse verlangt werden. Die Sprachkurse in H und in T waren beruflich notwendig und daher ausschließlich beruflich bedingt. Der Beschwerdeführer musste sich nach diesen Sprachkursen einer Prüfung am Institut L unterziehen, die er am 18.12.2014 mit Bravour bestanden hat. Es wurde ihm vom I bestätigt, dass er das beruflich erforderliche Niveau C1 du Cadre européen commun de référence pour les langues erworben hat.“

Mit Vorhalt vom 10.12.2015 ersuchte das Finanzamt Feldkirch den Beschwerdeführer sämtliche Nachweise bezüglich des Sprachaufenthaltes (detailliertes Kursprogramm, Stundenplan) nachzureichen. Des Weiteren wurde er ersucht eine Bestätigung seines Arbeitgebers vorzulegen, ob Ersätze für diese Fortbildung geleistet wurden, und wenn ja, in welcher Höhe (Aufenthalt, Reisekosten, Kurskosten).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Februar 2016 hat das Finanzamt Feldkirch die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer den Vorhalt nicht beantwortet hat und daher keine Änderungen im Sachverhalt stattgefunden hätten.

Im Vorlageantrag vom 2. März 2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„Mit Beschwerdebegründung [gemeint wohl: Beschwerdevorentscheidung] vom 5.2.2016 wurde die Beschwerde unseres oben angeführten Mandanten gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 abgewiesen.

Als Begründung für die Abweisung wird dabei angeführt, dass das Ergänzungsersuchen vom 10.12.2015 nicht beantwortet worden sei. Dazu ist zu sagen, dass die entsprechenden Nachweise bzw. Unterlagen sehr wohl an das Finanzamt Feldkirch geschickt worden sind, aber dort offenbar untergegangen sind.

Innerhalb offener Frist gem. § 264 BAO wird nun die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragt. Betreffend die Beschwerdegründe wird einerseits auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, und werden andererseits die im Zuge der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vorgelegten Nachweise nochmals mitgeschickt.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.

Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das auslösende Moment, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Die Gründe des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Reise sind anhand der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu ermitteln (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).

Im vorliegenden Fall war die Voraussetzung für den Verbleib an der Sekundarschule P in der Schweiz, dass der Steuerpflichtige Französisch-Kenntnisse des Ausbildungsniveaus C1 bis Ende 2014 erwirbt. Für diesen Zweck besuchte der Steuerpflichtige vom 7.7.2014 bis zum 31.7.2014 bei V einen Sprachkurs in H und vom 29.9.2014 bis zum 15.10.2014 einen Sprachkurs in T bei W. Der Steuerpflichtige musste sich am 18.12.2014 einer Prüfung am Institut L in S unterziehen, um der Sekundarschule P den geforderten Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse des Ausbildungsniveaus C1 nachweisen zu können. Es wurde ihm vom I bestätigt, dass er das beruflich erforderliche Niveau C1 du Cadre européen commun de référence pour les langues erworben hat.

Es handelt sich daher nachweislich um individuelle Sprachkurse zur Prüfungsvorbereitung, um die von der Schule P verlangte Nachqualifikation in Französisch zu erlangen. Die Sprachkurse waren ausschließlich beruflich bedingt, da die berufliche Notwendigkeit der Nachqualifikation in Französisch das auslösende Moment für die Sprachreisen darstellt.

Laut VwGH unterbleibt eine Aufteilung der Reisekosten in berufliche und private Veranlassungsbeiträge, wenn der private Aspekt von bloß untergeordneter Bedeutung ist. Die untergeordnete Bedeutung kann sich dabei keineswegs bloß aus dem zeitlichen Ausmaß von Reiseabschnitten, sondern ebenso aus einem unzweifelhaft im Vordergrund stehenden auslösenden Moment für die Entscheidung zum Antritt der Reise ergeben: Kann insbesondere ein fremdbestimmtes berufliches Ereignis unzweifelhaft als das auslösende Ereignis einer Reise gewertet werden, so steht es dem uneingeschränkten Abzug der Reisekosten als Werbungskosten nicht entgegen, wenn anlässlich einer solchen Reise auch private Unternehmungen stattfinden (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).

Wenn hingegen private Veranlassungsbeiträge unterstellt werden, dann müssten im Sinne der UFS-Entscheidung vom 29.10.2012, RV/0425-F/11 die über die Kurskosten hinausgehenden Aufwendungen zumindest im Ausmaß von 50% anzuerkennen sein.

Wir ersuchen um stattgebende Erledigung. Gleichzeitig beantragen wir gem. § 274 BAO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.“

Mit Telefax vom 1. Dezember 2017 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer folgenden Vorhalt:

„Sie werden ersucht sämtliche Nachweise bezüglich der Sprachaufenthalte (detailliertes Kursprogramme, Stundenpläne) nachzureichen. Des Weiteren werden Sie ersucht eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers vorzulegen, ob Ersätze für diese Fortbildung geleistet wurden, und wenn ja, in welcher Höhe (Aufenthalt, Reisekosten, Kurskosten).“

Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

Zusicherung des Arbeitgebers über die Leistung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von 2.500,00 CHF für den Sprachkurs.

Weiters legte er ein detailliertes Kursprogramm für den Kurs vom 29.9.2014 bis 16.10.2014 vor. Nach diesem Kursprogramm hatte der Beschwerdeführer von Montag bis Freitag jeweils von 9:00 bis 12:00 Uhr Unterricht und Hausaufgaben von 14:00 bis 17:00 Uhr.

Der Beschwerdeführer legte auch ein Kursprogramm für den Kurs vom 7. Juli 2014 bis 31. Juli 2014 vor. Aus den beigelegten Anwesenheitsbestätigungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer von Montag bis Freitag jeweils 3 Stunden Unterricht hatte.

Schließlich legte der Beschwerdeführer auch noch eine Übersicht vor, wonach der Aufwand für die Erreichung des C1-Niveaus, je nach Begabung, ca 700 bis 800 Stunden betrage.

Das Protokoll über die mündliche Verhandlung hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

Mag. Treichl: Wie sind Sie angereist?

Beschwerdeführer: Ich bin mit dem Auto angereist. Ich war doch längere Zeit dort und hatte einiges an Unterrichtsmaterial bei mir. Ich hatte auch ein Fahrrad dabei, damit ich mobil bin.

Mag. Treichl: Wie lange dauerte so ein Kurs pro Tag?

Beschwerdeführer: Es waren drei Stunden pro Tag. Weil das C1 so intensiv ist, habe ich für zuhause Aufgaben bekommen. Es gibt vier Bereiche, die getestet werden. Über diese Bereiche musste ich Aufsätze schreiben. Ich musste mich mit der Sprache intensiv auseinandersetzen, weil viele bei der Prüfung durchfallen. Ich habe gewusst, dass ich das beruflich brauche und es mir nicht leisten kann durchzufallen.

Mag. Treichl: Sie hatten also drei Stunden pro Tag Schule und danach noch ein paar Stunden Hausübungen und Selbststudium?

Beschwerdeführer: Ja. Es war sehr intensiv. Ich kam im Schnitt auf sieben Stunden pro Tag. Ich habe auch am Wochenende noch einiges gemacht. Wenn ich etwas mache, dann mache ich es richtig. Ich bin praktisch von Null auf C1 gegangen. Ich hatte dreieinhalb Jahre Zeit dafür. Ich habe auch zuhause noch viel dafür getan. Ich habe mir jeden Tag im Auto beim Hin- und Herfahren Französisch angehört. Ich habe im Schnitt zwischen zwei und vier Stunden daheim gelernt.

OR Mag. Huemer: Die Richtlinien und die Rechtsprechung sind klar. Bei zwei bis drei Stunden Kurs gibt es keine Reisekosten.

Mag. Treichl: Das Selbststudium gehört ja auch dazu.

OR Mag. Huemer: Jeder, der solche Sprachreise macht, behauptet, dass er zehn Stunden am Lernen ist. Das ist nicht überprüfbar.

Dr. Brändle: Das ist sehr wohl überprüfbar. Wenn man eine Fremdsprache neu lernt, braucht es Einsatz. Das ist meines Erachtens ganz klar. Wenn die Schule sagt, dass man das Lernen muss, war das der auslösende Punkt. Es gibt Rechtsprechung vom VwGH aus dem Jahr 2011. Darin sagt der VwGH ganz klar, wenn das auslösende Moment so ist, dass man es beruflich braucht, muss man es anerkennen.

OR Mag. Huemer: Es ist die Aufgabe des Gerichtes, zu prüfen, ob das so ist. Sie sagen, es sei überprüfbar. Dann bringen Sie bitte die Beweise und dann kann der Richter entscheiden.

Dr. Brändle: Es ist überprüfbar. Wenn man Fremdsprachenkenntnisse aufbauen möchte, kostet das Einsatz und Zeit.

OR Mag. Huemer: Erstens fehlen die Beweise. Zweitens ist es für mich nicht glaubhaft, dass wenn ich zwei oder drei Unterrichtseinheiten habe, ich dann noch drei Mal solange privat lerne. Das ist für mich nicht glaubhaft und bewiesen ist es nicht. Aber das soll der Richter entscheiden und wir werden uns überlegen, ob wir das bekämpfen. Ich sehe nicht ein, dass man hier von der Rechtsprechung abweicht. Es geht mir nur darum, dass man die Richtlinien und die Rechtsprechung beachtet, alles andere ist mir egal. Ich bin jetzt nicht zuständig, die Beweiswürdigung zu machen. Sie müssen die Beweise dem Richter vorlegen.

Dr. Brändle: Sind wir einer Meinung, dass Sprachkurs nicht gleich Sprachkurs ist?

OR Mag. Huemer: Es geht nicht um das Thema Sprachkurs. Es geht darum, ob bei so einem Kurs laut Rechtsprechung so viel an Freizeit vorhanden ist oder üblicherweise nicht. Da würde ich sagen, dass das zu bejahen ist.

Beschwerdeführer: Für mich persönlich gibt es tatsächlich einen Beweis. Das ist das C1. Wenn Sie versuchen, eine C1-Prüfung zu machen, dann sehen Sie, dass ich das nicht geschafft hätte, wenn ich mich nicht wirklich bemüht hätte. Ich hätte das nie geschafft. Es sind drei Personen angetreten. Es treten also sehr wenige Personen an, da es ein sehr hohes Niveau ist.

OR Mag. Huemer: Ich weiß ja nicht, welches Niveau Sie davor hatten.

Dr. Brändle: Genau das ist der Punkt.

OR Mag. Huemer: Ich glaube nicht, dass man von Null auf 100 kommt, in solch einer kurzen Zeit, sondern dann hat man schon Vorkenntnisse. Sie waren 24 Tage am Stück in Frankreich. So wie Sie argumentieren, hätten Sie ja während dem Jahr auch wie ein Wahnsinniger Französisch gelernt. Man lernt ja nicht nur in den drei Wochen und dann das komplette Jahr nichts mehr.

Beschwerdeführer: Ich habe Französisch gelernt, nicht Latein gelernt. Latein ist eine tote Sprache. Das heißt, ich muss in das Land gehen und mich intensiv damit auseinandersetzen. Ich muss einkaufen gehen und verschiedene Dialekte hören. Ich komme sonst auf kein Niveau und bin nicht glaubwürdig.

OR Mag. Huemer: Sie waren ja nur an einem Ort. Waren Sie den ganzen Tag am Einkaufen und haben mit Franzosen gesprochen?

Beschwerdeführer: Ich war in zwei Regionen. In diesen Regionen war ich natürlich auch mobil und konnte mich bewegen. Ich kann sagen, dass ich eine weiße Weste habe. Ich weiß, was ich gemacht habe.

OR Mag. Huemer: Es ist nicht konkret, was Sie sagen.

Beschwerdeführer: Ich weiß, was ich gemacht habe. Sie waren nicht dabei.

Dr. Brändle: Ihre Annahme ist jetzt die, dass Herr B dieses Fremdsprachenwissen nicht während dieser Kurse aufbaute sondern privat?

OR Mag. Huemer: Meine Annahme ist diese: Wenn ich in ein Land gehe, habe ich dort nicht die Möglichkeit, ununterbrochen stundenlang in einer Alltagssituation mit den Einheimischen zu sprechen. Ich gehe einkaufen, aber dann gehe ich wieder auf mein Zimmer. Man ist auch mal alleine. Es ist faktisch nicht so, dass man das in einer Nudel durchgehend so machen kann.

Beschwerdeführer: Ich habe es aber so gemacht.

OR Mag. Huemer: Für mich ist das nicht glaubhaft, aber das muss der Richter entscheiden. Sie können es ja nicht beweisen.

Beschwerdeführer: Doch, ich kann es beweisen.

Dr. Brändle: Wissen Sie, was es bedeutet, Schülern eine Fremdsprache beizubringen?

OR Mag. Huemer: Haben Sie Beweise, oder behaupten Sie es nur? Wenn Sie es behaupten, ist es eine Glaubhaftmachung.

Dr. Brändle: Die Schule brauchte den Nachweis, dass Herr B das Niveau C1 hat. Er machte eine Prüfung in S und die Stelle in S hat schriftlich bestätigt, dass dieses Know-how vorliegt, sonst hätte er das ja überhaupt nicht machen können. Eine Fremdsprache lernt man insbesondere vor Ort. Es geht nicht, dass man bei uns einen Wifi-Kurs macht. Das funktioniert nicht.

OR Mag. Huemer: Damit Sie mit den Einheimischen Konversation betreiben können, müssen Sie es schon relativ gut können. Wenn Sie bei Null beginnen, tun Sie sich extrem schwer, überhaupt in Konversation zu kommen.

Dr. Brändle: Das stimmt nicht. Meine Frau zum Beispiel ging nach der Universität für ein halbes Jahr mit Null Wissen nach Frankreich. Sie lernte dann auch im Sprachkurs binnen acht Wochen Französisch. Das funktioniert.

OR Mag. Huemer: Ja natürlich, als Au-pair.

Dr. Brändle: Das war nicht als Au-pair. Das war ebenfalls in einem Job.

OR Mag. Huemer: Das geht aber nicht in drei Wochen.

Dr. Brändle: Was ist nun der Unterschied zwischen drei, fünf und acht Wochen?

OR Mag. Huemer: Man wird eine Sprache auch nicht in fünf Wochen lernen.

Beschwerdeführer: Das habe ich auch nicht behauptet. Es war ein Prozess von drei Jahren.

OR Mag. Huemer: Ja eben.

Beschwerdeführer: Ich weiß nicht, ob Sie es sich einmal angetan haben, im Internet nachzuschauen, wie viele Stunden von einem Niveau auf das nächste erforderlich sind. Die Leute sind verschieden. Der Eine braucht etwas länger, der Andere braucht etwas weniger lang. Aber es sind tausende von Stunden, die man braucht, um auf das Niveau zu kommen.

OR Mag. Huemer: Können Sie beweisen, dass in diesen zwei bis drei Stunden jeden Tag Hausübungen aufgegeben wurden, die einen so hohen Aufwand in der Freizeit bedeuten? Sie sind einkaufen gegangen und haben mit Leuten geredet. Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Beweise haben Sie keine gebracht. Sie behaupten ja nur. Behaupten ist eine Glaubhaftmachung. Bei einer Glaubhaftmachung ist dies für mich sicher nicht die wahrscheinlichste Variante aller möglichen.

Dr. Brändle: Was würde Ihnen reichen?

OR Mag. Huemer: Beweise.

Dr. Brändle: In welcher Form?

Beschwerdeführer: Wenn Sie das C1 anschauen, werden Sie sehen, dass wenn ich es geschafft habe, ich auch etwas dafür getan haben musste. Ich bin natürlich ins Ausland gegangen, um reden zu können. Ich weiß nicht wie viel Sprachkurserfahrung Sie haben, aber machen Sie bitte mal drei Stunden intensiv Konversation. Das müssen Sie erstmal setzen lassen und dann die Dinge nochmal anschauen. Ich musste von drei wissenschaftlichen Texten Symbiosen machen. Das mache ich nicht nebenbei. Da setze ich mich zwei, drei Stunden hin. Der Test hat sechseinhalb Stunden lang gedauert.

OR Mag. Huemer: Das glaube ich schon.

Dr. Brändle: Offensichtlich nicht.

OR Mag. Huemer: Ich glaube nicht, dass man die Kapazität hat, sich zehn Stunden lang auf etwas zu konzentrieren.

Beschwerdeführer: Ich kann das. Ich habe vier schwarze Gürtel im Aikido. Ich meditiere seit vielen Jahren. Ich weiß wovon ich spreche.

Dr. Brändle: So wie Sie das sagen, wäre kein Sprachkurs im Ausland abzugsfähig?

OR Mag. Huemer: Doch, das kommt auf die Anzahl der Stundeneinheiten an und ob man im Vergleich zur normalen Berufstätigkeit weniger Freizeit zur Verfügung hat.

Beschwerdeführer: Ich habe Dokumente meiner Lehrer vorgelegt, in denen bestätigt wird, dass ich Hausübung in einem gewissen Ausmaß bekommen habe.

OR Mag. Huemer: Ja, in einem gewissen Ausmaß.

Beschwerdeführer: Ja, drei Stunden waren das.

OR Mag. Huemer: Dann sind wir auf fünf Stunden.

Beschwerdeführer: Nein, dann sind wir auf sechs Stunden und selber habe ich auch noch gelernt.

OR Mag. Huemer: Dann haben Sie aber immer noch zwei Stunden mehr Freizeit als bei einem normalen Arbeitstag. Ich möchte nicht länger diskutieren. Das Gericht soll das entscheiden. Ich bin zum Glück nicht der Richter, sonst würde ich das sowieso ganz klar abweisen. Wir schauen uns das Erkenntnis an und wenn es klar rechtswidrig ist, werden wir es bekämpfen.

Mag. Treichl: Herr B, Sie haben SFR 2.500,00 Kostenersatz bekommen. In welchem Jahr war das?

Beschwerdeführer: Das war im Jahr 2012. Das war nicht mehr ausschlaggebend. Das war ganz am Anfang.

OR Mag. Huemer: Haben Sie für das konkrete Jahr eine Bestätigung darüber, dass Sie keinen Kostenersatz bekommen haben?

Beschwerdeführer: Das wurde nie abverlangt, aber ich kann es gerne nachreichen.

OR Mag. Huemer: Wieso sollten Sie gerade in diesem Jahr keinen Kostenersatz bekommen haben?

Mag. Treichl: Weil in dem Schreiben steht, dass es für den ganzen Kurs eine Pauschale in Höhe von SFR 2.500,00 gibt.

OR Mag. Huemer: Für alle Jahre?

Mag. Treichl: Ja, für den ganzen Kurs. Deswegen ist eine weitere Bestätigung nicht mehr erforderlich. Und das wurde im Jahr 2012 abgezogen?

Dr. Brändle: Ja. Wir haben das natürlich in das L17 miteinfließen lassen. Das ist im Jahr 2012 als Einnahme im Akt.

OR Mag. Huemer: Es ist eine Frage der Beweiswürdigung, sofern man überhaupt von Beweisen sprechen kann. Wenn es rein um eine Sachverhaltsfrage geht, wird es sowieso relativ schwierig sein, das Erkenntnis zu bekämpfen. Ich verweise auf die Rechtsprechung. Bei einer Glaubhaftmachung muss die wahrscheinlichste Variante herangezogen werden. So sind die Beweiswürdigungsregeln. Das Gericht wird es entsprechend begründen müssen, falls es so gesehen wird, wie es beantragt wird.

Dr. Brändle: Meines Erachtens ist die Rechtsprechung des VwGH vom 27. Jänner 2011 klar. Das auslösende Moment ist entscheidend. Es ist nachweislich, dass die Schule das verlangte, sonst hätte Herr B vielleicht sonst irgendeine Fremdsprache erlernen wollen, aber nicht Französisch. Das war ganz klar das auslösende Moment. Man muss auch wirklich sehen, was es bedeutet, von Null eine Fremdsprache zu lernen. Wenn man Fremdsprachkurse besucht, weiß man, dass man einmal satt wird. Man kann nicht blockweise sechs, sieben Stunden am Stück in einen Kurs sitzen. Das schafft man gar nicht. Es wundert mich, dass Sie das so streng darlegen. Es gibt ein Erkenntnis des BFG vom 29. Oktober 2012. Darin teilte man diese Kosten auf. Dass Sie sagen, dass das für Sie nicht in Frage kommt, wundert mich etwas. Wir wären offen für einen Kompromiss.

OR Mag. Huemer: Das war die erste einer solchen Entscheidung. Es ist fraglich, ob das ständige Rechtsprechung ist.

Dr. Brändle: Aber es ist auch Rechtsprechung. Sie sagen, die Rechtsprechung wäre ganz klar auf Ihrer Seite. Das sehe ich nicht so.

Mag. Treichl: Die Entscheidung wäre ein Beispiel für einen Kompromiss.

OR Mag. Huemer: Das hat aber nicht der VwGH so entschieden. Es gibt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Aufteilung.

Dr. Brändle: Es gibt aber das auslösende Moment und das auslösende Moment ist nachweislich klar auf unserer Seite.

OR Mag. Huemer: Das auslösende Moment ist natürlich beruflich.

Dr. Brändle: Ja, so ist es. In der VwGH-Entscheidung vom 27. Jänner 2011 war genau das der springende Punkt.

OR Mag. Huemer: Bei all diesen Fällen wird vorgebracht, dass das auslösende Moment beruflich ist.

Dr. Brändle: Eben nicht.

OR Mag. Huemer: Wenn ich ein Bauarbeiter bin und es absolut ausgeschlossen ist, dass ich Französisch in meinem Beruf verwenden kann, ist der Fall sowieso klar.

Dr. Brändle: Dann würden wir nicht hier sitzen. Das ist klar ein Einzelfall. Herr B ist Fremdsprachenprofessor. Er brauchte Französisch für seine weiterführende Schulanstellung in der Schweiz, sonst wäre es Ende 2014 fertig gewesen.

Mag. Treichl: War Ihre Frau bei den Kursen nicht dabei?

Beschwerdeführer: Nein, sie hat mich am Ende einmal kurz besucht. Da war sie eineinhalb Wochen bei mir. In der R war ich ganz alleine, weil das der Abschluss war. Als sie mich besucht hat, hat sie Spanisch gemacht und ich habe Französisch gemacht.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer arbeitet als Sprachlehrer in der Schweiz. Gleichzeitig mit dem Arbeitsvertrag haben der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber eine Vereinbarung abgeschlossen, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtet hat binnen drei Jahren den Nachweis über Französischkenntnisse auf dem Niveau C 1 zu erbringen. Dieses C 1 war notwendig für die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers. Dafür wurde dem Beschwerdeführer seitens seines Arbeitgebers ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 2.500,00 CHF gewährt. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2012 bis 2014 intensiv französisch gelernt. Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer unter anderem einen Sprachkurs in H und einen Sprachkurs in T besucht. Aus den vorgelegten Bestätigungen über die Kursbesuche geht hervor, dass er an fünf Tagen pro Woche Unterricht im Ausmaß von drei Stunden hatte. Weiters geht aus einer Kursbestätigung hervor, dass er in diesem Kurs tägliche Hausübungen im Ausmaß von drei Stunden hatte. Die Kursanbieter haben jeweils Bestätigungen über das Ausmaß der absolvierten Kurseinheiten abgegeben. Die Prüfung über den Nachweis der für das C 1 notwendigen Kenntnisse hat der Beschwerdeführer am Institut L in S abgelegt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat den Beschwerdeführer nur für einige Tage am ersten Kurs besucht. Während dieser Tage hat die Ehegattin des Beschwerdeführers einen Spanischkurs besucht.

Insoweit steht der Sachverhalt außer Streit.

Sprachkurse im Ausland sind entsprechend den Merkmalen für die Abzugsfähigkeit von Studienreisen zu beurteilen, wobei die reinen Kurskosten bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen grundsätzlich immer abzugsfähig sind (LStR 2002 Rz 363).

Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten für Sprachkurse als Werbungskosten vorliegen.

Strittig ist daher lediglich ob die Voraussetzungen um eine Studienreise als Werbungskosten anzuerkennen vorliegen.

Kosten einer Studienreise bzw Reise zwecks Besuchs von Fachkongressen etc sind nur dann abzugsfähig, wenn auf Grund des Reiseprogramms und der Durchführung der Reise die Möglichkeit eines privaten Reisezwecks nahezu ausgeschlossen ist (VwGH 3.5.1983, 82/14/0279). Nach der Rechtsprechung müssen für die Anerkennung von Studienreisen (meist Auslandsreisen) als Betriebsausgaben folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl VwGH 6.10.1976, 1608/76; VwGH 16.7.1996, 92/14/0133; VwGH 22.9.2000, 98/15/0111; VwGH 28.2.2012, 2009/15/0183; EStR 2000 Rz 1651 und LStR 2002 Rz 389):

1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Reise um zwei im vorhinein genau definierte beruflich unabdingbare Französichkurse in Frankreich zu besuchen.

2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Betrieb gestatten.

Es entspricht des Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine lebende Fremdsprache in einem Land, in dem diese Sprache Umgangssprache ist, leichter gelernt wird, als im Inland, da man im fremdsprachigen Ausland zur permanenten Anwendung dieser Fremdsprache gezwungen ist und nicht wie im Inland ohne Schwierigkeit zur vertrauten Muttersprache wechseln kann. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass in Frankreich die Sprachkompetenz in französisch allgemein verbreitet ist, und daher der französisch Lernende auch in Alltagssituationen mit einem mit Dialekten eingefärbten, deutlich schneller gesprochenen französisch vertraut wird und so vor allem die Kompetenz sowohl im Hören und Verstehen als auch im Sprechen deutlich besser ausfällt, als bei einem Kurs in Österreich.

3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren.

Das Reiseprogramm hat im vorliegenden Fall aus dem Sprachkurs bestanden. Es wurde kein weiteres allgemein interessierendes Programm geboten.

4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird (der zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand gehört keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben); dabei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden abzustellen (E 13.12.1988, 88/14/0002, 1989, 241; E 26.6.1990, 89/14/0106, 1991, 41; E 21.10.1993, 92/15/0150, 1994, 303). Minderzeiten einzelner Tage können durch Mehrzeiten anderer Tage ausgeglichen werden (E 17.11.1992, 92/14/0150, 1993, 266). Für die Anerkennung einer zweiwöchigen Studienreise ist eine Arbeitszeit von achtzig Stunden erforderlich (E 24.11.1993, 92/15/0009, 1994, 447). Nach BFH (BStBl 1990 II 1059) ist eine viereinhalbstündige Mittagspause bei einem an einem Skiort während der Skisaison stattfindenden Fachkongress als Indiz für eine nicht unerhebliche außerbetriebliche Mitveranlassung anzusehen (siehe dazu auch E 26.1.1993, 88/14/0108, 1993, 501 und E 29.1.2002, 96/14/0030, 2002, 578).

Auf Grund der Tatsache, dass die Prüfung über den Nachweis des Sprachniveaus C 1 nicht von den Kursanbietern sondern vom Institut L abgenommen wurde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Nachmittage und teilweise auch einigen Stunden am Wochenende mit Hausübungen und anderen Übungen zu Erwerb der Sprachkenntnisse auf C 1 Niveaus verbracht hat, da er gewusst hat, dass nicht der Kursanbieter das C 1 Zertifikat ausstellt und er daher nicht darauf hoffen konnte, dass der Kursanbieter seinen Teilnehmern dieses Zertifikat „schenkt“. Das BFG geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Kursaufenthalte in Frankreich zumindest 40 Stunden pro Woche französisch gelernt hat. Diese Stunden setzen sich folgendermaßen zusammen:

5 Tage à 3 Stunden Kurs = 15 Stunden pro Woche

5 Tage à 3 Stunden Hausübungen = 15 Stunden pro Woche

Weitere 10 Stunden pro Woche Selbststudium, Gespräche mit Einheimischen beim Einkaufen, in Gasthäusern und beim Besuch diverser Freizeitveranstaltungen. Das Selbststudium ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil das C 1 Zertifikat Grundvoraussetzung für eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers war. Zudem hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelt. Internetrecherchen des Bundesfinanzgerichtes haben ergeben, dass der Erwerb des Kompetenzniveaus C 1 je nach Begabung ca 700 bis 800 Stunden erfordert. Der Beschwerdeführer hatte daher großen Druck das vom I, des französischen Bildungsministeriums ausgestellte C 1 Zertifikat zu erwerben. Es ist für das Bundesfinanzgericht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer auch über die Anwesenheitspflicht und Hausübungen hinausgehend zumindest zehn Stunden pro Woche gelernt hat, um diese recht anspruchsvolle Prüfung im ersten Antrittsversuch zu bestehen, zumal er nur diesen einen Versuch hatte um die Prüfung in der vereinbarten Frist zu bestehen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur während des ersten Kurses einige Tage und im zweiten Kurs überhaupt nicht von seiner Gattin besucht wurde, ist ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer diese Sprachreisen nicht zu seinem Vergnügen unternommen hat.

Da die gegenständlichen Sprachreisen sämtliche Voraussetzungen erfüllen um als Werbungskosten geltend gemacht zu werden, war der Beschwerde stattzugeben. Die Einkommensteuer errechnet sich daher folgendermaßen:

Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug

78.598,11

Pendlerpauschale

-2.568,00

Werbungskosten die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte

-8.184,73

Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag

-13.932,32

Gesamtbetrag der Einkünfte

53.913,06

Sonderausgabenpauschbetrag

-60,00

Spenden

-279,00

Steuerberatungskosten

-630,00

Einkommen

52.944,06

Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG

17.185,83

Verkehrsabsetzbetrag

-291,00

Pendlereuro

-82,00

Grenzgängerabsetzbetrag

-54,00

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

16.758,83

Steuerfür die sonstigen Bezüge

634,82

Einkommensteuer

17.393,65

Ausländische Steuer

-11.548,98

Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG

0,33

Festgesetzte Einkommensteuer

5.845,00

Zulässigkeit einer Revision

Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich das Bundesfinanzgericht an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten hat und zudem nur strittig ist, ob der Beschwerdeführer zumindest 40 Stunden pro Woche mit dem Kurs beschäftigt war. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, die der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen ist.

 

 

 

Feldkirch, am 6. März 2018

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte