VwGH Ra 2018/15/0045

VwGHRa 2018/15/004528.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Finanzamtes Feldkirch in 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. März 2018, Zl. RV/1100180/2016, betreffend Einkommensteuer 2014 (mitbeteiligte Partei: W P in D), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150045.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 mit der Begründung statt, dass die streitgegenständlichen Sprachreisen sämtliche Voraussetzungen erfüllten, um als Werbungskosten anerkannt zu werden. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

5 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 25.3.2019, Ra 2019/18/0081, mit weiteren Nachweisen).

6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen bzw. Revisionsausführungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mit weiteren Nachweisen).

7 Die vorliegende Zulassungsbegründung der vom Finanzamt erhobenen Revision beschränkt sich darauf, ein Abweichen des Erkenntnisses von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Studienreisen zu behaupten und dazu auf einen Punkt der Revisionsausführungen zu verweisen. Ein derartiger Verweis auf die weitere Revisionsbegründung reicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach dem Gesagten nicht aus (vgl. ergänzend auch VwGH 17.3.2016, Ra 2016/16/0004; und 26.9.2017, Ra 2017/05/0229).

8 Dass - wie in der Zulassungsbegründung weiter ausgeführt wird - "darüber hinaus der Sachverhalt vom BFG aktenwidrig angenommen wurde und von diesem eine Beweiswürdigung teilweise unterlassen bzw. in unschlüssiger Weise vorgenommen wurde", stellt eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln dar, mit der keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/15/0105, mit weiteren Nachweisen).

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2019

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