Bescheinigte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102677.2017
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des T***** A***** Z*****, *****Adresse*****, derzeit Justizanstalt Wien-[X]*****, *****Adresse_JA*****, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13/1/18, als Sachwalter vom 29. 9. 2016, eingebracht am 30. 9. 2016, gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 19. 9. 2016, womit der Antrag vom 26. 2. 2016 auf Familienbeihilfe für den im Mai 1985 geborenen Beschwerdeführer ab März 2016 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 1*****, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruchs über den Antrag auf Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2016 bis September 2016 ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlagebericht
Das Finanzamt legte mit Bericht vom 30. 5. 2017 (OZ 19 der elektronischen Beschwerdevorlage) die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) T***** A***** Z***** vom 29. 9. 2016 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamts vom 19. 9. 2016 vor und führte hierzu unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 29.09.2016
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Jahr: 2016) (Abweisung FB ab 03/2016)
19.09.2016
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag per FAX 25.02.2016
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 10.11.2016
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag 30.11.2016
Vorgelegte Aktenteile
6 Sachverständigengutachten 10.02.2006
7 Sachverständigengutachten 08.06.2010
8 Urgenz 31.05.2016
9 Urgenz 12.07.2016
10 Anforderung retour 12.09.2016
11 Schreiben Volksanwaltschaft 12.09.2016
12 Schreiben BMfJ an Volksanwaltschaft 03.11.2016
13 Haftbestätigung 16.12.2016
14 Mail an SMS 19.12.2016
15 Sachverständigengutachten 23.02.2017
16 Mailverkehr mit Sachwalter 05.04.2017
17 Versicherungsdatenauszug 04.05.2017
18 ZMR 04.05.2017
...
Bezughabende Normen
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Im Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice vom 08.06.2010 wurde eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Bf.), eingetreten vor dem 21. Lebensjahr festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde nach fünf Jahren als notwendig erachtet. Bis 19.02.2016 befand sich der Bf. in Haft. Am 25.02.2016 stellte der Bf., vertreten durch seinen Sachwalter einen Antrag auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab März 2016. Am 26.02.2016 wurde seitens des Finanzamtes die Erstellung eines Sachverständigengutachtens angefordert. Da ein solches nicht erstellt werden konnte, wurde der Antrag mit Bescheid vom 19.09.2016 ab März 2016 abgewiesen. Gegen den Bescheid wurde am 30.09.2016 eine Beschwerde eingebracht. Am 13.10.2016 wurde ein neuerliches Sachverständigengutachten angefordert, welches wiederum nicht erstellt werden konnte. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2016 abgewiesen. Am 01.12.2016 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Das Finanzamt trat neuerlich mit dem Sozialministeriumsservice in Kontakt, worauf letztendlich am 23.02.2017 ein Sachverständigengutachten erstellt wurde. Es wurde weiterhin eine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Seit 14.11.2016 befindet sich der Bf. wieder in Haft. In der Mail vom 05.04.2017 begehrt der Bf. die (erhöhte) Familienbeihilfe auch in der Zeit der Haftunterbringung.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Die Voraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe sind im Zeitraum März 2016 bis November 2016 aufgrund der Feststellungen im Sachverständigengutachten vom 23.02.2017 erfüllt. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bf. seine Strafhaft verbüßt, besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da der typisch anfallende Unterhalt durch die öffentliche Hand gedeckt ist und somit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FLAG nicht vorliegen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0173).
Akteninhalt
Aus dem elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts lässt sich unter anderem entnehmen:
Mit Telefax vom 25. 2. 2016, abgesandt am 26. 2. 2016, zeigte der Sachwalter seine Bestellung durch das Gericht an und beantragte für T***** Z***** mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab März 2016.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. 9. 2016 wies das Finanzamt den Antrag vom 26. 2. 2016 auf Familienbeihilfe für den im Mai 1985 geborenen Bf ab März 2016 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Sozialministeriumservice "mit Schreiben vom 12. 9. 2016" kein Gutachten erstellt habe.
Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 29. 9. 2016, eingebracht am 30. 9. 2016, rügt die nicht nachvollziehbare Begründung des Finanzamtes und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Veranlassung einer neuerlichen Untersuchung des Bf.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. 11. 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, da der Bf zu einer neuerlichen Untersuchung durch das Sozialministeriumservice nicht erschienen sei.
Der Vorlageantrag vom 30. 11. 2016, eingebracht am 1. 12. 2016, wiederholt das Vorbringen in der Beschwerde und verweist darauf, dass der Bf erst für den 22. 11. 2016 zu einer Untersuchung geladen wurden sei, das Sozialministeriumservice aber mit Schreiben vom 9. 11. 2016 informiert habe, dass er am 11. 11. 2016 eine Haftstrafe anzutreten habe.
Laut Sachverständigengutachten des Sozialministeriumservice vom 23. 2. 2017 ist der Bf voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr eingetreten sei. Der Bf habe keine Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht.
Aus dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen Finanzamt und Sachwalter vom April 2017 lässt sich entnehmen, dass das Finanzamt die Einschränkung des Beschwerdebegehrens auf den Zeitraum März bis November 2016 anregte und die darauffolgende Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 10. 11. 2016 gem. § 299 BAO in Aussicht stellte, der Sachwalter jedoch die Ansicht vertrat, "daß der Anspruch auch während der Haft besteht (die med. Voraussetzungen liegen ja weiterhin vor), er ruht nur. Das ist von prakt. Bedeutung, denn in diesem Fall muß ich nach der Haftentlassung nicht wieder einen Neuantrag mit allen Unterlagen und Formalitäten stellen." Dass der Sachwalter für den Bf. die (erhöhte) Familienbeihilfe für die Zeit der Haftunterbringung beantragt, lässt sich dem vorgelegten E-Mail vom 5. 4. 2017 nicht entnehmen, der Sachwalter räumt im Gegenteil ein, dass der Anspruch während der Haft "ruhe".
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf T***** Z***** beantragte mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrag Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag ab März 2016. Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 19. 9. 2016 wies diesen Antrag ab.
Der im Mai 1985 geborene Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem vollendeten 18. Lebensjahr eingetreten ist.
Dass andere Personen vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe für den Bf hätten, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen.
Der Bf befindet sich seit November 2016 bis voraussichtlich Juli 2018 in Haft in der JA Wien-[X]*****.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere die OZ 2, 3, 13, 15, 18 und 19 des Finanzamtsakts.
Sie sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 6 FLAG 1967 lautet:
§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder
b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder
c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013.
(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.
(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. für 2016:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. ab 1. Jänner 2016
a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 19,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. ab 1. Jänner 2016, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. (Anm.: tritt mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. ab 1. Jänner 2016 um 152,9 €;
3. (Anm.: tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§ 10 FLAG 1967 lautet:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Beschwerdegegenstand
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Abweisungsbescheid vom 19. 9. 2016.
Dieser weist den Antrag des Bf vom 25. / 26. 2. 2016 auf Familienbeihilfe ab März 2016 ab.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. VwGH 17. 9. 1991, 91/08/0004; VwGH 30. 5. 2001, 2000/11/0015; VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0067 oder VwGH 30. 1. 2014, 2012/16/0052).
Ein Bescheid vom 31. 5. 2005, der den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August 1999 abweist, entscheidet somit über den Anspruch auf Familienbeihilfe bis 31. Mai 2005 (vgl. etwa VwGH 30. 1. 2014, 2012/16/0052).
Gleiches gilt im vorliegenden Fall: Der mit 19. 9. 2016 datierte angefochtene Bescheid, der den Antrag vom 26. 2. 2016 auf Familienbeihilfe ab März 2016 abgewiesen hat, entschied somit über den Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2016 bis September 2016.
Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann bei Rückforderungsbescheiden (§ 26 FLAG 1967) immer nur über die Rückforderungsmonate des angefochtenen Rückforderungsbescheids abgesprochen werden. Innerhalb des einzelnen Rückforderungsmonats kann die Rückforderung gemäß § 263 Abs. 1 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht ("verbösert") werden, wenn das Finanzamt im Rückforderungsbescheid irrtümlich von einem zu niedrigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist, oder zu Gunsten des Beschwerdeführers vermindert werden, wenn der Rückforderungsbetrag zu hoch war. Hat hingegen in einem Monat des vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraums keine Rückforderung zu erfolgen, ist der Rückforderungsbescheid insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO aufzuheben; erfolgte die Rückforderung für ein Monat zu Recht, ist die Beschwerde insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen (vgl. BFG 13. 7. 2016, RV/7102305/2016 u. v. a.).
Gleiches gilt für einen Abweisungsbescheid (§ 13 Satz 2 BAO). Auch hier ist die Sache des Beschwerdeverfahrens mit jenem Zeitraum begrenzt, über den der Abweisungsbescheid abgesprochen hat.
Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit, ob dem Bf im Zeitraum März 2016 bis September 2016 (Bescheiderlassung) Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag) zusteht.
Anspruch auf Familienbeihilfe im Beschwerdezeitraum
Vollwaisen (§ 6 Abs. 4 FLAG 1967) und ihnen gleichgestellte sogenannte "Sozialwaisen" (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen.
Für den Beschwerdezeitraum März 2016 bis September 2016 ist die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf und deren Eintritt vor Vollendung des 21. Lebensjahres durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt (OZ 15). Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens (vgl. etwa BFG 21. 7. 2014, RV/7101144/2014 u. v. a.) wurde im Verfahren nicht behauptet, es bestehen auch seitens des Gerichts keine Bedenken gegen diese Bescheinigung.
Es sind auch keine anderen einem Anspruch des Bf entgegenstehende Gründe, etwa Anstaltspflege oder vorrangiger Familienbeihilfeanspruch durch einen Elternteil i. S. d. § 2 Abs. 3 FLAG 1967, aus der Aktenlage ersichtlich. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen ebenfalls davon aus, dass dem Bf nach nunmehrigem Vorliegen der Bescheinigung Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag) zusteht (OZ 19).
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechende Auszahlung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gemäß § 11 FLAG 1967 vorzunehmen und diesbezüglich eine Mitteilung gemäß § 13 FLAG 1967 auszustellen.
Zum aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen Finanzamt und Sachwalter ist zu bemerken:
Zeitraum Oktober und November 2016
Wird gegen einen Bescheid, der einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweist, Beschwerde erhoben und findet das Finanzamt im Beschwerdeverfahren vor Vorlage an das Verwaltungsgericht, dass dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe stattzugeben gewesen wäre, hat die über diese Beschwerde ergehende meritorische Entscheidung, somit die Beschwerdevorentscheidung, dahingehend zu lauten, dass der bekämpfte, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abweisende Bescheid ersatzlos aufgehoben wird. Auf Grund eines solchen Bescheides im Beschwerdeverfahren hat das Finanzamt sodann die zu gewährende Familienbeihilfe, wie sie beantragt wurde, nach § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und entsprechend § 13 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Auch im Fall einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht oder den Verwaltungsgerichtshof haben diese Gerichte im Fall einer Antragsstattgabe lediglich den angefochtenen Abweisungsbescheid aufzuheben (vgl. VwGH 17. 12. 2009, 2009/16/0243, zur Rechtslage vor dem FVwGG). Eine bescheid- oder erkenntnisförmliche Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. auch VwGH 23. 10. 2008, 2008/16/0116).
Eine in Aussicht gestellte weitere Beschwerdevorentscheidung (nach Aufhebung jener vom 10. 11. 2016), in der ein Anspruch auf Familienbeihilfe "für den Zeitraum März bis November 2016" festgestellt wird, wäre daher sowohl unzulässig, weil sie - siehe oben - über einen nicht verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Oktober und November 2016) abspräche, als auch weil als Spruch nur die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Betracht käme.
Tatsächlich wird jedoch zufolge des gegenständlichen Erkenntnisses das Finanzamt Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für den Zeitraum März bis November 2016 auszuzahlen haben.
Kein Ruhen des Familienbeihilfeanspruchs
Wenn der Sachwalter vermeint, während der Haft "ruhe" der Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag nur, ist ihm zu entgegnen, dass sich ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe - so er nicht ausdrücklich befristet ist - sich bis zum letzten Anspruchszeitraum erstreckt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), in dem der Anspruch erlischt (vgl. VwGH 14. 12. 2015, Ro 2015/16/0006). Nur eine Änderung des Sachverhaltes, welche den allenfalls aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage weiter bestehenden Anspruch nicht erlöschen lässt, ist unmaßgeblich.
Da mit dem Haftantritt nach der im Vorlagebericht des Finanzamts zitierten Rechtsprechung (der VwGH nimmt in teleologischer Reduktion des § 2 FLAG 1967 - bzw. hier § 6 FLAG 1967 - an, dass bei Strafhaft des Kindes kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, VwGH 29. 4. 2013, 2011/16/0173) der Familienbeihilfenanspruch wegfällt und das Familienbeihilfenrecht keine automatische Fortzahlung von Familienbeihilfe nach Wegfall eines anspruchsbeseitigenden Umstandes kennt, wird nach Beendigung der Haft Familienbeihilfe vom Bf (durch seinen Sachwalter) erneut zu beantragen sein.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor. Es ist daher die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 20. Juni 2017
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, FLAG |
betroffene Normen: | § 13 Satz 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | VwGH 29.04.2013, 2011/16/0173 |