§ 13.
Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40217809
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