Normen
FamLAG 1967 §10 Abs1;
FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;
FamLAG 1967 §10 Abs1;
FamLAG 1967 §10 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §2 Abs1 lite;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2002 beantragte die Mitbeteiligte, ihr für ihren am tt.mm 1982 geborenen Sohn M, ab Mai 2002 die Familienbeihilfe wieder zu gewähren, weil dieser im Oktober sein Studium beginnen werde. Sie legte die Ablichtung einer Entlassungsbescheinigung einer näher angeführten militärischen Dienststelle vom 30. April 2002 vor, wonach M vom 3. September 2001 bis zum 2. Mai 2002 den Präsenzdienst geleistet habe.
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 teilte die Mitbeteiligte dem Finanzamt mit, dass M sein Studium erst mit dem Sommersemester (gemeint: 2003) beginnen werde und "bis dahin" eine sechsmonatige Ausbildung zum Tauchlehrer "durchlaufen" werde.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 forderte das Finanzamt von der Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück, welche die Mitbeteiligte für M für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. November 2002 bezogen hatte. Der Sohn der Mitbeteiligten habe das Studium im Wintersemester 2002/2003 nicht wie von der Mitbeteiligten mitgeteilt begonnen und stehe auch sonst "seit Ende des Bundesheeres" in keiner anderen Ausbildung.
Der gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Berufung gab der unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 15. November 2010 Folge. Der unabhängige Finanzsenat hob den bekämpften Bescheid des Finanzamtes (ersatzlos) auf, weil eine Berufsausbildung vorgelegen und die Rückforderung deshalb nicht zu Recht erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 an das Finanzamt bezog sich die Mitbeteiligte auf den Rückforderungsbescheid vom 28. Oktober 2002 und die Berufungsentscheidung vom 15. November 2010 und führte aus:
"Der nun aufgehobene Bescheid vom 28.10.2002 hatte nicht nur die Rückforderung, sondern auch die Einstellung der weiteren Zahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für meinen Sohn M für die Monate Dezember 02, Jänner 03 und Feber 03 bewirkt.
Der Begründung der Berufungsentscheidung entnehme ich, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch für die Zeit zwischen der Beendigung einer Ausbildung (Tauchlehrerausbildung im Dezember 02 beendet) und dem frühest möglichen Beginn einer neuen Ausbildung (Maschinenbaustudium mit dem Sommersemester im März 03 begonnen) besteht. Das war bei M der Fall.
Da mir ja für die Zeit nach Beendigung des Präsenzdienstes der weitere Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich bewilligt worden war, beantrage ich daher nun noch die nachträgliche Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für meinen Sohn M für die oben genannten drei Monate."
Das Finanzamt bekämpfte die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 15. November 2010 mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, worauf der unabhängige Finanzsenat die bekämpfte Berufungsentscheidung mit Bescheid vom 16. Februar 2011 (gemäß § 300 BAO) aufhob, was zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den hg. Beschluss vom 5. April 2011, 2010/16/0283, führte.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 wies das Finanzamt die Eingabe der Mitbeteiligten vom 27. Dezember 2010 "betreffend Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für Ihren Sohn M für die Monate Dezember 2002 bis Feber 2003" zurück, weil der Antrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
In der mit Schriftsatz vom 20. März 2011 dagegen erhobenen Berufung stellte die Mitbeteiligte klar, dass sie mit ihrer Eingabe vom 27. Dezember 2010 keinen neuen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe gestellt habe, sondern um die "schon bewilligte, aber aufgrund des Rückforderungs- und Berufungsverfahrens unterbrochene, weitere Auszahlung der Familienbeihilfe" ersucht habe.
Mit Erkenntnis vom 19. September 2014 gab das Bundesfinanzgericht der wiederum unerledigten, als Beschwerde behandelten Berufung gegen den (Rückforderungs‑)Bescheid Folge und hob den Bescheid des Finanzamtes vom 28. Oktober 2002 (ersatzlos) auf.
Der Sohn der Mitbeteiligten habe im Juni 2001 die Reifeprüfung abgelegt und vom 3. September 2001 bis zum 2. Mai 2002 den Präsenzdienst geleistet. Er habe sodann ab 1. Juli 2002 die Ausbildung zum Tauchlehrer absolviert, welche das Bundesfinanzgericht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG werte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der als Beschwerde behandelten Berufung gegen den (Zurückweisungs‑)Bescheid Folge, hob den Bescheid des Finanzamtes vom 21. Februar 2011 (ersatzlos) auf und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Basierend auf dem erwähnten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. September 2014 liege bei der Ausbildung des Sohnes der Mitbeteiligten zum Tauchlehrer eine Berufsausbildung vor und bestehe demnach der Anspruch auf Familienbeihilfe auch für den Monat Dezember 2002 und gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG auch für die folgenden Monate Jänner und Februar 2002 (offensichtlich gemeint: 2003).
Die Mitbeteiligte sei ihren Meldeverpflichtungen fristgerecht nachgekommen und habe den Sachverhalt dargestellt, wie er wirklich erfolgt sei. Eine Befristung bis Dezember 2002 sei "dem Antrag" nicht zu entnehmen. Das Bundesfinanzgericht sehe die Eingabe der Mitbeteiligten vom 27. Dezember 2010 nicht als neuen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe, sondern als "Erinnerung" des noch offenen Antrages aus dem Jahr 2002.
Das Bundesfinanzgericht legte die vom Finanzamt dagegen erhobene Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung der Mitbeteiligten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der im Revisionsfall noch maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 bestand Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich war.
Weiters bestand nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in der Fassung des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr. 30/1998, Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisteten.
Schließlich bestand nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des GAFB Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wurde.
§ 10 FLAG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lautet auszugsweise:
"§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonderes zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe ... werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ... anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die ..."
Unstrittig ist im Revisionsfall, dass die Mitbeteiligte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2002 einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2002 gestellt hat, der sich rechtlich zunächst auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG stützte.
Dass dieser Anspruch tatsächlich bestanden hat (und die Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai bis November 2002 zu Unrecht erfolgte), hat das Bundesfinanzgericht mit seinem erwähnten Erkenntnis vom 19. September 2014 zutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2015/16/0005) entschieden.
Ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe - so er nicht ausdrücklich befristet ist - erstreckt sich bis zum letzten Anspruchszeitraum (§ 10 Abs. 2 FLAG), in dem der Anspruch erlischt. Eine Änderung des Sachverhaltes, welche den allenfalls aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage weiter bestehenden Anspruch nicht erlöschen lässt, ist dabei unmaßgeblich. So ist beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Schulausbildung befindliches minderjähriges Kind mit Eintritt der Volljährigkeit aufgrund eines geänderten Sachverhaltes nicht mehr in § 2 Abs. 1 lit. a, sondern in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG begründet und bedarf keines neuerlichen Antrages.
Solcherart erstreckte sich der Antrag der Mitbeteiligten vom 5. Mai 2002 zunächst auf die Monate Mai und Juni 2002 mit der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG, sodann auf die Monate Juli bis Dezember 2002 mit der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und schließlich auch auf die im Revisionsfall noch interessierenden Monate Jänner und Februar 2003 mit der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG.
Hatte die Mitbeteiligte aber aufgrund ihres Antrages vom 5. Mai 2002 Anspruch auf Familienbeihilfe, so war ein eigenständiger neuerlicher Antrag iSd § 10 Abs. 1 FLAG für die im Revisionsfall strittigen Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 rechtlich nicht erforderlich und können diesbezügliche Eingaben allenfalls als Ergänzungen oder Urgenzen eines früheren Antrages gewertet werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 2009, 2007/16/0189, und vom 2. April 2009, 2007/16/0098).
War die Mitbeteiligte durch die erwähnte Berufungsentscheidung des (damaligen) unabhängigen Finanzsenates vom 15. November 2010 zur Überzeugung gelangt, dass ihr Anspruch auf Familienbeihilfe nicht erloschen (und die Rückforderung nicht rechtens gewesen) ist, so hat das Bundesfinanzgericht aus dem (sich deutlich vom dem hg. Beschluss vom 2. Juli 2015, Ra 2015/16/0021, zugrunde gelegenen Sachverhalt unterscheidenden) Zusammenhalt der verfahrensrechtlichen Ereignisse und aus dem Wortlaut der Eingabe vom 27. Dezember 2010 zutreffend geschlossen, dass in dieser Eingabe kein Antrag iSd § 10 Abs. 1 FLAG zu sehen ist, der innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 leg. cit. einzubringen wäre.
Dem revisionswerbenden Finanzamt ist beizupflichten, dass ein gestellter Antrag nach einem Zeitraum, für den keine Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nicht mit dem Eintritt von neuen Anspruchsvoraussetzungen wieder auflebt. Allerdings ist im vorliegenden Revisionsfall die Anspruchsvoraussetzung eben nicht weggefallen und kam es deshalb nicht zu einem "Wiederaufleben" des Anspruchs.
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2015
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