BFG RV/7105670/2015

BFGRV/7105670/20159.3.2016

Vertreterpauschale bei einem Bankangestellten - fortgesetztes Verfahren

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105670.2015

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Mag. Bf, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14/Purkersdorf vom 11. März 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) war im Jahr 2010 bis Ende April bei der A-Bank und ab 1. Mai bei der B-Bank als Bankangestellter beschäftigt. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung beantragte er das sogenannte Vertreterpauschale.

Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2010 das beantragte Pauschale mit der Begründung, dass der Bf. nur Verträge vermittle und nicht selbst Geschäftsabschlüsse tätige, nicht. Der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid gab der UFS mit Berufungsentscheidung vom 28.6.2012, Zl. RV/2217-W/11, Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit des Bf. vorrangig auf die Anbahnung und Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und Kundenbetreuung (im Außendienst) ausgerichtet gewesen sei und daher der Bf. eine Vertretertätigkeit iSd Pauschalierungsverordnung ausgeübt habe.

Dagegen erhob das Finanzamt Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 21.10.2015, Zl. 2012/13/0078, den angefochtenen Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

Damit gilt die Berufung vom 21. März 2011 wiederum als unerledigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG tritt das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates und hat das Verfahren nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof fortzusetzen. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind dabei die anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Sachverhalt:

Der Bf. war im Streitjahr bis 30. April bei der A-Bank als Key Account Manager für multinationale Unternehmen in Österreich, und ab Mai bei der B-Bank als Geschäftsstellenleiter einer Z Filiale beschäftigt.

Zum Aufgabenbereich des Bf. bei der A-Bank gehörten:

Umfassende, netzwerkweite Betreuung von vorwiegend österreichischen Firmenkunden und Konzernen (TOP 1000 in Österreich) als zentraler "Relationship Manager"

Risiko-, ertrags- und budgetorientierte Steuerung eines definierten Kundenportefeuilles, d.h. Optimierung der Gesamtprofitabilität einer Kundenrelation unter Berücksichtigung aller Risikoaspekte sowie einer bestmöglichen Potentialausschöpfung durch Cross Selling in der A-Bank, bei den Tochtergesellschaften sowie bei den Netzwerkbanken in CEE im Rahmen der für diese Kundengruppe vereinbarten Ziele

Laufende Beurteilung bzw. Überwachung der Bonität des betreuten Kundenportefeuilles gemeinsam mit dem Risikomanagement

Selbständige Akquisition von Firmenkunden sowie Aufbau von tragfähigen und nachhaltigen Beziehungen zu den Kunden sowie deren Organ- und Funktionsträgern

Führung von Deal Teams und Koordination von transaktionsinvolvierten Kollegen sowie aktive Mitgestaltung bei komplexen, internationalen und strukturierten Geschäftsanfragen

Erstellung von Vorstandsanträgen sowie Jahresanalysen für die betreuten Firmenkunden bzw. Konzerne sowie Koordination der Limitzuteilung mit den Netzwerkbanken der A-Bank

Eigenverantwortlicher Abschluss von Geschäften unter Einbindung der Fachabteilungen, Tochtergesellschaften sowie Netzwerkbanken im Rahmen der Kompetenzordnung sowie Aufbereitung von entscheidungsrelevanten Unterlagen für den internen Genehmigungsprozess

Die Tätigkeit bei der B-Bank umfasste:

"green field project" - Aufbau einer Geschäftsstelle und eines Kundenportfolios

Ganzheitliche Betreuung von Selbständigen, Privat- und Firmenkunden aller Größenordnungen im Veranlagungs-, Finanzierungs- und Dienstleistungsgeschäft einer Universalbank

Budget-, risiko-, ertrags- und kostenverantwortlich

Mitarbeiterführung und -entwicklung

Ressourcenplanung und -einsatz

Repräsentation der Bank bei diversen Veranstaltungen

Planung und Durchführung von eigenen Marketing und PR-Aktivitäten

Der Bf. übte keine ausschließliche Vertretertätigkeit aus.

Begehrt wird das Vertreterpauschale nach der zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Aufgabenbereich des Bf. als Key Account Manager bzw. als Geschäftsstellenleiter gründet sich auf das Zeugnis der A-Bank und das Vorbringen des Bf. und ist unstrittig.

Dass der Bf. keine ausschließliche Vertretertätigkeit ausübte, ergibt sich aus seinem Aufgabenbereich. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Bf. neben typischen Vertretertätigkeiten in einem nicht völlig untergeordneten Ausmaß auch andere Tätigkeiten auszuführen hatte.

Rechtslage:

Gemäß § 17 Abs. 6 EStG kann der Bundesminister für Finanzen Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages des § 16 Abs. 3 EStG 1988 festlegen. Eine entsprechende Durchschnittsatzverordnung besteht u.a. für Vertreter ("Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen"). Nach § 1 Z 9 dieser Verordnung, BGBl II 382/2001, können Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlich, als pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Erwägungen:

Da der VwGH die Berufungsentscheidung des UFS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat, ist das Bundesfinanzgericht verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 VwGG).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21.10.2015, 2012/13/0087, ausgeführt:

Vertreter sind Personen, die im Außendienst zum Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur Kundenbetreuung tätig sind (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 28. Juni 2012, 2008/15/0231, und vom 18. Dezember 2013, 2009/13/0261, jeweils m.w.N.).

Im Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/15/0044, VwSlg 8008/F, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur klargestellt, dass auch Tätigkeiten der Auftragsdurchführung zur Tätigkeit eines Vertreters gehören können, "solange der Kundenverkehr in Form des Abschlusses von Geschäften im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers (über Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen) eindeutig im Vordergrund steht". Das Erkenntnis enthielt zweitens die Aussage, das in der Verordnung normierte Erfordernis einer "ausschließlich" ausgeübten Vertretertätigkeit könne auch noch erfüllt sein, wenn "in völlig untergeordnetem Ausmaß" zusätzlich auch eine andere Tätigkeit ausgeübt werde. Hierüber waren in dem mit diesem Erkenntnis entschiedenen Fall des Geschäftsführers einer "nahezu nur aus (ihm) selbst" bestehenden GmbH nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen worden. In dem mit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2012, 2008/15/0231, entschiedenen Fall eines Geschäftsführers zweier Gesellschaften mit insgesamt 276 Dienstnehmern verneinte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer "völlig untergeordneten Leitungstätigkeit".

Im Ergebnis gelangte der VwGH zur Ansicht, dass die belangte Behörde das Kriterium der "Ausschließlichkeit" verkannt habe. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der Bf. nur in "völlig untergeordnetem" Ausmaß auch andere als Vertretertätigkeiten ausübte. Dass die Vertretertätigkeiten des Bf. "vorrangig" gewesen seien oder ihm "hauptsächlich" oblegen seien, reiche zur Bejahung des Erfordernisses der Ausschließlichkeit nach den Maßstäben der zitierten Erkenntnisse vom 24.2.2005 und vom 28.6.2012 nicht aus.

Dem im Sachverhalt umschriebenen Tätigkeitsprofil ist zu entnehmen, dass der Bf. sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit bei der A-Bank als auch als Geschäftsstellenleiter der B-Bank neben typischen Vertretertätigkeiten auch andere Aufgaben, die nicht unmittelbar der Anbahnung und Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen und zur Kundenbetreuung dienten, durchzuführen hatte. Aus dem vorgelegten Zeugnis der A-Bank und der Tätigkeitsbeschreibung des Bf. betreffend seinen Aufgabenbereich als Geschäftsstellenleiter bei der B-Bank ist ersichtlich, dass sich das Ausmaß dieser Aufgaben, wie insbesondere Mitarbeiterführung und -entwicklung, Ressourcenplanung und -Einsatz, Repräsentation der Bank bei diversen Veranstaltungen, Planung und Durchführung von eigenen Marketing und PR-Aktivitäten, Erstellung von Vorstandsanträgen sowie Jahresanalysen für die betreuten Firmenkunden, nicht von völlig untergeordneter Bedeutung darstellt.

Dass die Tätigkeit des Bf. zweifellos hauptsächlich auf neue Geschäftsabschlüsse ausgerichtet war, und daher die Vertretertätigkeit eindeutig im Vordergrund stand, reicht nach den Ausführungen des VwGH für das Erfordernis der Ausschließlichkeit nach den Maßstäben der zitierten Vorerkenntnisse vom 24.2.2005 und vom 28.6.2012 nicht aus.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.  Da das Erkenntnis der dargestellten Rechtsprechung des VwGH folgt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.  

 

 

Wien, am 9. März 2016

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
§ 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH, 24.2.2005, 2003/15/0044
VwGH, 18.12.2013, 2009/13/0261
VwGH, 28.6.2012, 2008/15/0231

Stichworte