BFG RV/7105434/2014

BFGRV/7105434/201415.10.2015

Vorübergehende Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt allein keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105434.2014

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die als Beschwerde weiterwirkende Berufung des A B, Adresse_Polen, vertreten durch Mag. Agnleszka Neuwald-Plecha, 47-400 J, Batorego 5/211, vom 9.7.2013, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 17.6.2013, wonach der Antrag vom 20.9.2012 auf Ausgleichszahlung für den im August 1997 geborenen C B und für den im August 2006 geborenen D B jeweils für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2012 abgewiesen wurde, Ordnungsbegriff X, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Anträge

Mit Formularen Beih 38 (Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung/Differenzzahlung) beantragte der Beschwerdeführer (Bf) A B am 20.9.2012 beim Finanzamt Kufstein Schwaz Familienleistungen für die Kalenderjahre 2011 und 2012:

Der Bf sei deutscher und polnischer Staatsbürger und wohne gemeinsam mit seiner Ehegattin L in Adresse_Polen. Die Gattin sei bei einem Finanzamt in Polen beschäftigt, der Bf werde beim Finanzamt Kufstein Schwaz unter der Steuernummer Z zur Einkommensteuer veranlagt. Von 27.7.2007 bis laufend sei der Bf bei der Firma E F Sp. zoo., Adresse_Arbeitgeber, beschäftigt. Er sei ein von dieser nach Österreich entsandter Arbeitnehmer. "Anspruch auf Kindergeld in Österreich ab dem 01.10.2011 bis zum 31.12.2011" (Antrag für 2011). "Anspruch auf Kindergeld in Österreich ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012" (Antrag für 2012).

Beantragt werde Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Söhne C und D, die beide ledig und Schüler seien.

Die Ausgleichszahlung/Differenzzahlung solle auf ein näher bezeichnetes Konto bei einer Bank in Polen überwiesen werden.

L B erklärte, auf die ihr "gemäß § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung/Differenzzahlung" für die beiden Kinder zu Gunsten des Bf zu verzichten.

Diese Anträge wurde mit Schreiben vom 11.9.2012 durch die rechtsfreundliche Vertreterin übermittelt. Dazu wurde ausgeführt:

Weiterhin teile ich Ihnen mit, dass unser Klient Herr A B ein von der Firma E F Sp; z o.o. mit Sitz in Adresse_Arbeitgeber, Polen nach Österreich entsandter Arbeitnehmer ist.

Im Anhang schicke ich Ihnen auch die Ablehnungsbescheide von der polnischen Stelle Marszałek Województwa Śląskiego in Katowice über die Ablehnung der Zuerkennung vom Kindergeld in Polen.

Die Ablehnungsbescheide wurden für folgende Zeiträume ausgestellt:

 - Ablehnungsbescheid von der polnischen Stelle Marszałek Województwa Śląskiego in Katowice für den Zeitraum ab dem 01.10.2011 bis zum 31.10.2011

 - Ablehnungsbescheid von der polnischen Stelle Marszatek Wojew6dztwa Slctskiego in Katowice für den Zeitraum 2011/2012 (ab dem 01.11.2011 bis zum 31.12.2012)

Im Zusammenhang mit den zugeschickten Ablehnungsbescheiden teile ich mit, dass Herrn B ab dem 01.10.2011 das Kindergeld in Polen nicht zusteht, somit hat er Recht auf das Kindergeld in Österreich.

Bitte um Auszahlung des Kindergeldes für die Monate ab Oktober 2011 bis Dezember 2012.

Weiterhin teile ich mit, dass sich Herr B ab dem 27.07.2007 bis weiterhin im Arbeitsverhältnis mit der Firma E F Sp. z o.o. befindet und von der Firma nach Österreich entsandt ist.

Jegliche Korrespondenz in der genannten Angelegenheit bitte an die Kanzleiadresse zu richten.

Vielen Dank im Voraus. 

Vollmacht

Aktenkundig ist eine Vollmacht für die einschreitende rechtsfreundliche Vertreterin vom 22.8.2012 in polnischer und deutscher Sprache, die auch eine ausdrückliche Zustellvollmacht enthält.

Pass

In weiterer Folge wurde die teilweise Kopie eines für den Bf ausgestellten deutschen Reisepasses vorgelegt.

Meldezettel

Nach einer schlecht leserlichen Kopie eines Meldezettels vom 30.5.2012 verfügte der Bf über einen Nebenwohnsitz in G im Bezirk Kufstein.

Laut Meldebestätigung vom 15.2.2012 war der Bf seit 15.2.2012 mit Nebenwohnsitz auch in der Gemeinde H in Niederösterreich gemeldet.

Laut Behördenabfrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Abt. BA/2, vom 15.10.2012 bestanden folgende Nebenwohnsitzmeldungen für den Bf:

11.2.2009 - 9.4.2009: I

19.5.2009 - 29.12.2009: G

30.5.2012 - 2.7.2012: G

15.2.2012 - 18.7.2012: H

Heiratsurkunde

Laut Auszug aus dem Heiratsregister vom 7.10.2011 schlossen der Bf und seine Gattin am 7.9.1996 die Ehe.

Ablehnungsentscheidungen

Vorgelegt wurden Kopien von Auszügen offenbar aus Entscheidungen des Marszałek Województwa Śląskiego, aus denen hervorgeht, dass für die Kinder C und D' (D) von 1.10.2011 bis 31.10.2011 sowie im Leistungszeitraum 2011/2012 (von 1.11.2011 bis 31.10.2012) Familienbeihilfe nicht gewährt werde.

Aus der auf Deutsch nur kurz inhaltlich wiedergegebenen Begründung der Entscheidung geht im Wesentlichen hervor, dass die Behörde festgestellt hat, dass die Gattin L B mit den Kindern in Polen gewohnt und gearbeitet habe, während der Vater der Kinder A B in Deutschland gewohnt und gearbeitet habe, wohin er von seinem Arbeitgeber entsendet worden sei, aber die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich als auf polnischem Gebiet ausgeübt gelte.

Gemäß Abs. 68 Abs. 1 Buchstabe a der VO 883/2004 sei Polen primär für die Erbringung von Familienleistungen zuständig.

Nach polnischem Recht sei Familienbeihilfe (zasiłek rodzinny) nur dann zu gewähren, wenn das monatliche Familieneinkommen pro Person der Familie nicht mehr als 504,00 zl, oder im Fall einer Behinderung des Kindes 583,00 zl, nicht übersteige. Das von L B in Polen und von A B im Ausland erzielte Einkommen habe pro Familienmitglied monatlich 2.453,86 zl (1.10.2011 bis 31.10.2011) bzw. 2.129,18 zl (2011/2012) betragen, weswegen keine Familienbeihilfe zustehe.

Der Text der Begründungen ist teilweise mit einem Post-it mit der deutschen Kurzfassung überdeckt. Nach dieser Kurzfassung  soll die Begründung jeweils abschließend ausführen: "Deshalb hat Herr B. Recht auf die Familienbeihilfe in Österreich". Aus dem nicht verdeckten Text der Begründungen lässt sich eine derartige Ausführung nicht entnehmen.

Auch der verdeckte Text, der mit dem F003 (siehe unten) vorgelegt wurde, enthält lediglich die Fortsetzung der Begründung, dass gemäß  Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienleistungen für die genannten Zeiträume in Polen kein Anspruch auf Familienleistungen besteht und deswegen spruchgemäß zu entscheiden war. Er endet mit der Rechtsmittelbelehrung und der Zustellverfügung.

Geburtsurkunden

Vorgelegt wurden Auszüge aus dem Geburtseintrag betreffend D' (D) und C.

Schulbesuchsbestätigung

Laut Schulbesuchsbestätigung vom 10.8.2012 besuchte C im Schuljahr 2011/2012 die zweite Klasse Gymnasium.

Urkundenvorlage

Über Ersuchen des Finanzamts legte die rechtsfreundliche Vertreterin des Bf mit Schreiben vom 30.1.2013 Kopien der Entsendungsverträge, Kopien der Einkommensnachweise der Ehegattin sowie eine Arbeitsbescheinigung, teilweise auch übersetzt, vor und ersuchte neuerlich " um Auszahlung der Familienbeihilfe für die Monate ab Oktober 2011 bis Dezember 2012".

Arbeitsbescheinigung

Laut Arbeitsbescheinigung vom 28.1.2013 wurde der Bf von seinem Arbeitgeber als Zimmermannshelfer für folgende Zeiträume nach Österreich entsandt:

Österreich L   12-12-2011   12-02-2012

Österreich L   04-04-2011   11-12-2011

Österreich L   01-01-2013   30-06-2013

Österreich L   13-02-2012   31-12-2012.

Also war der Bf im Jahr 2011 während neun Monaten (4.4.2011 bis 11.12.2011, 12.12.2011 bis 12.2.2012) und im Jahr 2012 (12.12.2011 bis 12.2.2012, 12.2.2012 bis 31.12.2012) während des gesamten Jahres sowie im ersten Halbjahr 2013 (1.1.2013 bis 30.6.2013) nach Österreich entsandt.

Einkommensnachweis Ehegattin

Das Finanzamt in J gab als zuständige Behörde folgende Einkommensbescheinigung für die Ehegattin für das Jahr 2011 ab:

Im Steuerjahr 2011 betrug

1. das Einkommen 57,639.22 PLN

2. die gebührende Steuer 2,187,00 PLN

3. die Beiträge für die Sozialversicherung

die vom Einkommen abgezogen wurden 7,835.16 PLN

Das Finanzamt in J gab als Arbeitgeber folgende Einkommensdaten der Ehegattin für das Jahr 2012 bekannt:

- Brutto-Einkommen: 64.098,75 PLN

- Werbungskosten: 1.668,72 PLN

- Einkommen: 62.430,03 PLN

- durch den Zahler bezogene Vorschüsse: 5.434,00 PLN

- Beiträge für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers: 7.851,00 PLN

- Beiträge für die Krankenversicherung, die dem Steuerabzug unterliegen: 3.829,49 PLN

Sozialversicherungsauskunft

Laut Abfrage vom 26.11.2014 im Auskunftsverfahren AJ-WEB (https://ls2.portal.at/sozialversicherung.at/aj-web/auskunft ) wurde für diesen Tag kein Arbeitnehmer mit den Daten des Bf gefunden.

E 101

Die zuständige polnische Behörde (Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Opolu, Niederlassung der Sozialversicherung in Opole) bestätigte am 24.2.2010 auf dem Formular E 101 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit hinsichtlich der anzuwwendenden Rechtsvorschriften, dass der Bf Arbeitnehmer sei, ständig in Adresse_Polen, wohne, der Arbeitgeber E F sp. z.o.o. seinen Sitz in Polen habe, der Bf seit dem 27.7.2007 bei diesem Arbeitgeber arbeite, voraussichtlich für die Zeit vom 15.2.2010 bis 26.7.2012 zu näher bezeichneten Unternehmen vorübergehend entsandt sei, der polnische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt und den Sozialversicherungsbeitrag des entsandten Arbeitnehmers zahle, der Versicherte gemäß Art. 17 VO 1408/71 für die Zeit von 15.2.2010 bis 26.7.2012 weiterhin den Rechtsvorschriften des Landes Polen als Entsendestaat unterliege, worüber eine Bescheinigung der österreichischen Behörde vom 28.8.2009 (BMASK-XX/0001-II/A/4/2009) vorliege. Zuständiger Trager, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, sei Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Opolu.

F 003

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend übermittelte am 15.10.2012 dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eine Anfrage mittels des Formulars F003 zur weiteren Bearbeitung im eigenen Wirkungsbereich. Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf leitete diese Anfrage an das Finanzamt Kufstein Schwaz weiter, wo sie am 22.10.2012 einlangte.

Mit diesem Formular betreffend Entscheidung über die Zuständigkeit gemäß Artikel 1 Nummer 1 Ziffer i, 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Artikel 58, 59, 60 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 27.9.2012 teilt das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Wojwodschaft Śląskiego (Regionalny Ośrodek Polityki Spolecznej Województwa Śląskiego) dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Entscheidung über vorrangige Zuständigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung 883/2004 für die Zeiträume 1.10.2011 bis 1.11.2011 und 31.10.2011 bis 31.10.2012 mit.

Antragstellerin (Punkt 3 des Formulars) ist die Gattin des Bf, L B. Im Feld 3.2. ist "kein Anspruch" (brak urprawnienia) infolge Einkommens als Kriterium (przekroczenie kryterium dochodowego) vermerkt.

Zahlreiche Punkte sind nicht ausgefüllt.

Dem Feld 14 (zusätzliche Informationen) lässt sich (in polnischer Sprache) entnehmen, dass der Antragstellerin in den Zeiträumen 1.10.2011 bis 1.11.2011 und 31.10.2011 bis 31.10.2012 infolge zu hohen Familieneinkommens keine polnischen Familienleistungen gewährt werden. In diesem Zusammenhang wird auf Art. 20 Abs. 2 VO 987/2009 verwiesen.

Beigefügt waren Kopien von Auszügen aus den oben angeführten Entscheidungen offenbar des Marszałek Województwa Śląskiego, wonach für die Kinder C und D' (D) von 1.10.2011 bis 31.10.2011 sowie im Leistungszeitraum 2011/2012 (von 1.11.2011 bis 31.10.2012) Familienbeihilfe nicht gewährt werde.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom 17.6.2013 wies das Finanzamt den Antrag vom 20.9.2012 auf Ausgleichszahlung für den im August 1997 geborenen C B und für den im August 2006 geborenen D B für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2012 ab und begründete dies wie folgt:

Die Verordnung (EWG)Nr. 883/2004 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und den selben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Die Verordnung sieht im Artikel 12 die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vor. Demnach unterliegt eine Person, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf alle Zweige der Sozialen Sicherheit - also auch auf den Bereich der Familienleistungen.

Da für Sie eine Ausnahmevereinbarung gemäß Artikel 12 der EU-VO vorliegt, die besagt, dass Sie weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterliegen, besteht in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Berufung

Mit Schreiben vom 9.7.2013, beim Finanzamt eingelangt am 12.7.2013, erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 17.6.2013 und stellte den Antrag, Familienbeihilfe für Oktober 2011 bis Dezember 2012 zu zahlen:

Laut Verordnung EWG Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, gem. Art. 12 Abs. 1 VO weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates.

Das ist uns klar.

Unser Klient war seit Oktober 2011 bis Dezember 2012 durch eine polnische Firma seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt worden und er war während seiner Beschäftigung in Polen sozialversichert.

Da er somit in das soziale Sicherungssystem Polens integriert ist, unterliegt er hinsichtlich der Familienbeihilfe grundsätzlich den polnischen, nicht aber den österreichischen Rechtsvorschriften.

Aufgrund der dargestellten Rechtslage, kann aber im Falle unseres Klienten ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe nur dann bestehen, wenn die Grundsätze der sogenannten Bosmann-Entscheidung greifen.

Hiernach kann - trotz Sozialversicherung im Ausland - österreichische Familienbeihilfe gezahlt werden, wenn u.a. nachgewiesen wird, dass nach nationalem polnischem Recht kein Kindergeldanspruch in Polen besteht.

Zum Nachweis hierfür ist ein Ablehnungsbescheid der polnischen Kindergeldstelle vorzulegen.

Im Rahmen des Antragsverfahrens wurden im Namen unseres Klienten an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bereits die Ablehnungsbescheide der polnischen Behörde für die Zeit 01.10.2011 - 31.10.2011, 01.11.2011 - 30.10.2012, 01.11.2012 - 30.10.2013 eingereicht, wonach in den oben genannten Leistungszeiträumen in Polen, wegen zu hohem Familieneinkommen, kein Kindergeldanspruch besteht.

Nachfolgend zitiere ich zB. den Text aus der übersetzten Fassung des Ablehnungsbescheides für den Zeitraum 01.11.2012 - 30.10.2013:

„Das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien übt die Funktion gemäß des Art. 21 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen der zuständigen Institution im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Im Laufe des durchgeführten Verfahrens wurde festgestellt, dass Frau L B mit den Kindern in Polen wohnt, wo sie einer Arbeit nachgeht. Der Mann der oben genannten - Herr A B arbeitet auf Gebiet von Österreich.

Aufgrund des Art. 68 Abs. 1b der Verordnung (WE) 883/2004 im Falle der Leistungen die von mehr als einem Mitgliedsstaat von demselben Titel ausgezahlt werden (Beschäftigung oder Arbeit auf eigene Rechnung), ist die Reihenfolge des Primats in Hinsicht auf ein zusätzliches Kriterium bestimmt: Wohnort der Kinder. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Kinder auf dem Gebiet von Polen wohnen, ist Polen der Vorrangstaat für die Prüfung der Rechte zur Familienleistungen auf die Kinder. C B und Dz B.

Jedoch aufgrund der polnischen Gesetzgebung im Leistungszeitraum 2012/2013 steht das Kindergeld zu, wenn das monatliche Einkommen in Umrechnung auf eine Person in der Familie 539,00 Zloty nicht überschreitet oder 623,00 Zloty wenn ein Familienmitglied ein Kind ist, dass sich mit einem Behindertenausweis legitimiert oder mit einem Ausweis über mäßigen oder schweren Grad der Behinderung. Aufgrund der Einkommen, die von der Antragstellerin vorgelegt wurden (mit der Berücksichtigung der Einkommen der Eheleute B vom Jahr 2011), wurde festgestellt, dass das monatliche Einkommen nach Umrechnung auf eine Person in der Familie 2266,07 Zloty beträgt, es übersteigt also das Einkommenskriterium welches mit den Rechtsvorschriften festgestellt ist und zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld berechtigt.

Angesichts des oben genannten stehen die beantragten Familienleistungen in Polen nicht zu.

Gemäß des Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über Familienleistungen wird das Recht zu den Familienleistungen für den Leistungszeitraum bestimmt, welcher den Zeitraum ab dem 01. November bis zum 31. Oktober des nächsten Kalenderjahres bedeutet.

Angesichts des oben genannten, werden die Rechte auf die beantragten Familienleistungen auf die oben genannten Kinder vom 01.11.2012 geprüft. Gemäß des Art. 24 Abs. 2 des oben genannten Gesetzes wird das Recht auf die Familienleistungen bis zum Ende des Leistungszeitraumes festgestellt. Angesichts der obigen Bestimmungen wurde wie in der Sentenz beschlossen."

Dementsprechend soll die Familienbeihilfe für die Monate ab Oktober 2011 bis Dezember 2012 gezahlt werden.

Im Anhang schicke ich erneut die Ablehnungsbescheide der polnischen Stelle samt Übersetzung mit der Bitte um schnelle Bearbeitung und Änderung des Abweisungsbescheides vom 17. Juni 2013.

Der Beschwerde beigelegt waren Originalkopien und Übersetzungen folgender Bescheide polnischer Behörden:

Bescheid vom 7.5.2012, ROPS-KSR 500/303/11/RM

[Langstempel mit einer unleserlichen Aufschrift]

Katowice, den 07.05.2012

[Nr.] ROPS-KSR 500/303/11/RM

Bescheid

Nr. 778/ROPS/2012

Gemäß des Art. 104, Art. 132 § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2000 Nr. 98 Pos. 1071 mit Änderungen) und Art. 21, Art. 4 Abs. 1 und 2 Pkt. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 Pkt 6, Art. 14, Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2006 Nr. 139, Pos. 992 mit Änderungen), Art. 3 des Gesetzes vom 19.08.2011 über die Änderung des Gesetzes über Familienleistungen und der Hilfe den zu Alimenten berechtigten Personen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2011 , Nr. 205, Pos. 1212) § 1 der Verordnung des Ministerrates vom 11.08.2009 in Sache der Höhe des Familieneinkommens oder des Einkommens einer lernenden Person die die Grundlage zur Beantragung vom Kindergeld und Höhe der Familienleistungen bilden (Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2009 Nr. 129, Pos. 1058) im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 626/143/11/2004 des Vorstands der Woiwodschaft Schlesien vom 29.04.2004 in der Sache der Anvertraung dem Regionalem Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien der Führung der Funktion der zuständigen Anstalt im Rahmen der Familienleistungen im Zusammenhang mit der Anteilnahme der Republik Polen in der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Beauftragung des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien Nr. 00149/11 vom 25.10.2011 zur Erledigung im Namen des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien der Sachen betreffend der Realisierung der Familienleistungen im Rahmen der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme und Ausstellung in den Sachen der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Art. 68 Abs. 1 a der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 in der Sache der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 166/1 vom 30.04.2004 mit Änderungen) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 betreffend der Ausführung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 284/1 vom 30.10.2009 mit Änderungen), nach der Überprüfung des Antrags vom 10.10.2011 in der Sache der Feststellung des Rechts zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld von der Frau L B, wohnhaft in Adresse_Polen, betreffend des Leistungszeitraumes 2010/2011

wird beschlossen

Den Bescheid Nr. 645/ROPS/2012 vom 16.04.2012 ausgestellt im Auftrag des Marschalls der Woiwodschaft über die Ablehnung des Rechts zum Kindergeld für Frau L B , wohnhaft in  Adresse_Polen, im Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.10.2011 für die Kinder:

C B (geb. ...08.1997) wohnhaft wie oben genannt

D' B (geb. ...08.2006) wohnhaft wie oben genannt

so zu ändern, dass in der vierten Zeile der Begründung des Bescheides anstatt: Frau K B Frau L B geschrieben wird.

Begründung

Das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien übt die Funktion gemäß des Art. 21 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen der zuständigen Institution im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Im Laufe des durchgeführten Verfahrens wurde festgestellt, dass die Antragstellerin Frau L B mit den Kindern in Polen wohnt, wo sie eine Arbeit ausübt. Der Vater der Kinder Herr A B wurde zur Ausführung der Arbeit entsandt, aber er unterliegt der Sozialversicherung vom Titel der Beschäftigung auf dem Gebiet von Polen. Aufgrund des Art. 68 Abs. 1a der Verordnung (WE) 883/2004 vom 29.04.2004 im Falle der Leistungen die von mehr als einem Mitgliedsstaat aus verschiedenen Titeln ausgezahlt werden, ist die Reihenfolge des Primats wie folgt: in erster Reihe die Rechte die vom Titel der Beschäftigung oder der Arbeit auf eigene Rechnung erteilt werden, in zweiter Reihe die Rechte die vom Titel des Erhalts der Rente erteilt werden und in der letzten Reihe die Rechte die vom Titel des Wohnortes erteilt werden. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Frau L B die Beschäftigung auf dem Gebiet von Polen ausführt und die Kinder der Eheleute B zusammen mit der Mutter auf dem Gebiet von Polen wohnen, ist Polen der Primatstaat für die Prüfung der Rechte zur Familienleistungen auf die Kinder: C B und D' B.

Jedoch aufgrund der polnischen Gesetzgebung steht das Kindergeld zu, wenn das monatliche Einkommen in Umrechnung auf eine Person in der Familie 504,00 Zloty nicht überschreitet oder 583,00 Zloty wenn ein Familienmitglied ein Kind ist, dass sich mit einem Behindertenausweis ausweist oder mit einem Ausweis über mäßigen oder schweren Grad der Behinderung. Aufgrund des Einkommen, das von der Antragstellerin - Frau L B vorgelegt wurde (mit der Berücksichtigung des Einkommens auf der Bescheinigung des Finanzamtes für das Jahr 2009 ausgewiesen wurde und des Einkommens das von dem Herrn A B im Ausland im Jahr 2009 erzielt wurde) wurde festgestellt, dass das monatliche Einkommen nach Umrechnung auf eine Person in der Familie 2.453,86 Zloty beträgt, es übersteigt also das Einkommenskriterium welches mit den Rechtsvorschriften festgestellt ist und zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld berechtigt.

Angesichts des oben genannten mit dem Bescheid Nr. 645/ROPS/2012 vom 16.04.2012 ausgestellt im Auftrag des Marschalls der Woiwodschaft wurde Frau L B das Recht zum Kindergeld im Zeitraum ab dem 01.10.2011 bis zum 31.10.2011 auf die Kinder: C B und D' B abgelehnt.

(...)

Belehrung

Von diesem Beschluss steht das Recht zur Einspruch an die Kommunale Widerspruchsbehörde in Katowice, in Vermittlung des Organs das den Beschluss ausgestellt hat, im Termin von 14 Tagen ab den Erhalt des Beschlusses.

[Langstempel mit einer unlesharen Aufschrift:]

[Unterschrift: unleserlich]

Bescheid vom 7.5.2012, ROPS-KSR 500/304/11/RM

[Langstempel mit einer unleserlichen Aufschrift]

Katowice, den 07.05.2012

[Nr.] ROPS-KSR 500/304/11/RM

Bescheid

Nr. 779/ROPS/2012

Gemäß des Art. 104, Art. 132 § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2000 Nr. 98 Pos. 1071 mit Änderungen) und Art. 21, Art. 4 Abs. 1 und 2 Pkt. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 Pkt 6, Art. 14, Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen (d.h. I Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2006 Nr. 139, Pos. 992 mit Änderungen), Art. 3 des Gesetzes vom ; 19.08.2011 über die Änderung des Gesetzes über Familienleistungen und der Hilfe den zu Alimenten berechtigten Personen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2011 , Nr. 205, Pos. 1212) § 1 der Verordnung des Ministerrates vom 11.08.2009 in Sache der Höhe des Familieneinkommens oder des Einkommens einer lernenden Person die die Grundlage zur Beantragung vom Kindergeld und Höhe der Familienleistungen bilden (Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2009 Nr. 129, Pos. 1058) im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 626/143/11/2004 des Vorstands der Woiwodschaft Schlesien vom 29.04.2004 in der Sache der Anvertrauung dem Regionalem Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien Führung der Funktion der zuständigen Anstalt im Rahmen der Familienleistungen im Zusammenhang mit der Anteilnahme der Republik Polen in der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Beauftragung des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien Nr. 00149/11 vom 25.10.2011 zur Erledigung im Namen des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien der Sachen betreffend der Realisierung der Familienleistungen im Rahmen der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme und Ausstellung in den Sachen der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Art. 68 Abs. 1 a der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 in der Sache der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 166/1 vom 30.04.2004 mit Änderungen) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 betreffend der Ausführung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 284/1 vom 30.10.2009 mit Änderungen), nach der Überprüfung des Antrags vom 10.10.2011 in der Sache der Feststellung des Rechts zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld von der Frau L B, wohnhaft in Adresse_Polen, für den Leistungszeitraum 2011/2012

wird beschlossen

Den Bescheid Nr. 646/ROPS/2012 vom 16.04.2012 ausgestellt im Auftrag des Marschalls der Woiwodschaft über die Ablehnung des Rechts zum Kindergeld für Frau L B , wohnhaft in Adresse_Polen, für den Leistungszeitraum 2011/2012 für die Kinder:

C B (geb. ....08.1997) wohnhaft wie oben genannt

D' B (geb. ....08.2006) wohnhaft wie oben genannt

so zu ändern, dass in der vierten Zeile der Begründung des Bescheides anstatt: Frau K B Frau L B geschrieben wird.

Begründung

Das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien übt die Funktion Gemäß des Art. 21 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen der zuständigen Institution im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Im Laufe des durchgeführten Verfahrens wurde festgestellt, dass die Antragstellerin Frau L B mit den Kindern in Polen wohnt, wo sie eine Arbeit ausübt. Der Vater der Kinder  Herr A B wurde zur Ausführung der Arbeit entsandt, aber er unterliegt der Sozialversicherung vom Titel der Beschäftigung auf dem Gebiet von Polen. Aufgrund des Art. 68 Abs. 1a der Verordnung (WE) 883/2004 vom 29.04.2004 im Falle der Leistungen die von mehr als einem Mitgliedsstaat aus verschiedenen Titeln ausgezahlt werden, ist die Reihenfolge des Primats wie folgt: in erster Reihe die Rechte die vom Titel der Beschäftigung oder der Arbeit auf eigene Rechnung erteilt werden, in zweiter Reihe die Rechte die vom Titel des Erhalts der Rente erteilt werden und in der letzten Reihe die Rechte die vom Titel des Wohnortes erteilt werden. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass Frau L B die Beschäftigung auf dem Gebiet von Polen ausführt und die Kinder der Eheleute B zusammen mit der Mutter auf dem Gebiet von Polen wohnen, ist Polen der Primatstaat für die Prüfung der Rechte zur Familienleistungen auf die Kinder: C B und D' B.

Jedoch aufgrund der polnischen Gesetzgebung steht das Kindergeld zu, wenn das monatliche Einkommen in Umrechnung auf eine Person in der Familie 504,00 Zloty nicht überschreitet oder 583,00 Zloty wenn ein Familienmitglied ein Kind ist, dass sich mit einem Behindertenausweis ausweist oder mit einem Ausweis über mäßigen oder schweren Grad der Behinderung. Aufgrund des Einkommen, das von der Antragstellerin - Frau L B vorgelegt wurde (mit der Berücksichtigung des Einkommens auf der Bescheinigung des Finanzamtes für das Jahr 2009 ausgewiesen wurde und des Einkommens das von dem Herrn A B im Ausland im Jahr 2009 erzielt wurde) wurde festgestellt, dass das monatliche Einkommen nach Umrechnung auf eine Person in der Familie 2.129,18 Zloty beträgt, es übersteigt also das Einkommenskriterium welches mit den Rechtsvorschriften festgestellt ist und zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld berechtigt.

Angesichts des oben genannten mit dem Bescheid Nr. 646/ROPS/2012 vom 16.04.2012 ausgestellt im Auftrag des Marschalls der Woiwodschaft wurde Frau L B das Recht zum Kindergeld im Leistungszeitraum 2011/2012 auf die Kinder: C B und D' B abgelehnt.

(...)

Belehrung

Von diesem Beschluss steht das Recht zur Einspruch an die Kommunale Widerspruchsbehörde in Katowice, in Vermittlung des Organs das den Beschluss ausgestellt hat, im Termin von 14 Tagen ab den Erhalt des Beschlusses.

[Langstempel mit einer unlesharen Aufschrift:]

[Unterschrift: unleserlich]

...

Bescheid vom 11.2.2013, ROPS-KSR 500/521/12/PA

[Langstempel mit der Aufschrift] Marschall der Woiwodschaft Schlesien in Katowice

Katowice, den 11.02.2013

[Nr.] ROPS-KSR 500/521/12/PA

Bescheid

Nr. 305/ROPS/2013

Gemäß des Art. 104, Art. 132 § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2000 Nr. 98 Pos. 1071 mit Änderungen) und Art. 4 Abs. 1 und 2 Pkt. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 Pkt. 6, Art. 14, Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2006 Nr. 139, Pos. 992 mit Änderungen), § 1 der Verordnung des Ministerrates vom 10.08.2012 in Sache der Höhe des Familieneinkommens oder des Einkommens einer lernenden Person die die Grundlage zur Beantragung vom Kindergeld und Höhe der Familienleistungen bilden (Gesetzbuch Dz.U. Vom Jahr 2012, Pos. 959) im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 626/143/11/2004 des Vorstands der Woiwodschaft Schlesien vom 29.04.2004 in der Sache der Anvertrauung dem Regionalem Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien Führung der Funktion der zuständigen Anstalt im Rahmen der Familienleistungen im Zusammenhang mit der Anteilnahme der Republik Polen in der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Beauftragung des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien Nr. 00153/12 vom 12.06.2012 zur Erledigung im Namen des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien der Sachen betreffend der Realisierung der Familienleistungen im Rahmen der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme und Ausstellung in den Sachen der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Art. 68 Abs: 1 a der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 in der Sache der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 166/1 vom  30.04.2004 mit Änderungen) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 987/2009 vom 16.09.2009 betreffend der Ausführung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 284/1 vom 30.10.2009 mit Änderungen), nach der Überprüfung des Antrags von Frau L B, wohnhaft in Adresse_Polen, eingelegt am 17.10.2012 in der Sache der Feststellung des Rechts auf Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld von Frau L B, wohnhaft in Adresse_Polen, für den Leistungszeitraum 2012/2013

wird beschlossen

das Recht auf Kindergeld sowie für Zuschüsse zur Familienleistungen für die Kinder:

C B (geb. ....08.1997)

D' B (geb. ....08.2006)

abzulehnen.

Begründung

Das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien übt die Funktion Gemäß des Art. 21 des Gesetzes vom 28.11.2003 über Familienleistungen der zuständigen Institution im Zusammenhang mit der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes.

Im Laufe des durchgeführten Verfahrens wurde festgestellt, dass Frau L B mit den Kindern in Polen wohnt, wo sie einer Arbeit nachgeht. Der Mann der oben genannten - Herr A B arbeitet auf Gebiet von Österreich.

Aufgrund des Art. 68 Abs. 1b der Verordnung (WE) 883/2004 im Falle der Leistungen die von mehr als einem Mitgliedsstaat von dem selben Titel ausgezahlt werden (Beschäftigung oder Arbeit auf eigene Rechnung), ist die Reihenfolge des Primats in Hinsicht auf ein zusätzliches Kriterium bestimmt: Wohnort der Kinder. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Kinder auf dem Gebiet von Polen wohnen, ist Polen der Vorrangstaat für die Prüfung der Rechte zur Familienleistungen auf die Kinder: C B und D' B.

Jedoch aufgrund der polnischen Gesetzgebung im Leistungszeitraum 2012/2013 steht das Kindergeld zu, wenn das monatliche Einkommen in Umrechnung auf eine Person in der Familie 539,00 Zloty nicht überschreitet oder 623,00 Zloty wenn ein Familienmitglied ein Kind ist, dass sich mit einem Behindertenausweis legitimiert oder mit einem Ausweis über mäßigen oder schweren Grad der Behinderung. Aufgrund der Einkommen, die von der Antragstellerin vorgelegt wurden (mit der Berücksichtigung der Einkommen der Eheleute B vom Jahr 2011), wurde festgestellt, dass das monatliche Einkommen nach Umrechnung auf eine Person in der Familie 2266,07 Zloty beträgt, es übersteigt also das Einkommenskriterium welches mit den Rechtsvorschriften festgestellt ist und zum Kindergeld und Zuschüssen zum Kindergeld berechtigt.

Angesichts des oben genannten stehen die beantragten Familienleistungen in Polen nicht zu.

Gemäß des Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über Familienleistungen wird das Recht zu den Familienleistungen für den Leistungszeitraum bestimmt, welcher den Zeitraum ab dem 01. November bis zum 31. Oktober des nächsten Kalenderjahres bedeutet.

Angesichts des oben genannten, werden die Rechte auf die beantragten Familienleistungen auf die oben genannten Kinder vom 01.11.2012 geprüft. Gemäß des Art. 24 Abs. 2 des oben genannten Gesetzes wird das Recht auf die Familienleistungen bis zum Ende des Leistungszeitraumes festgestellt.

Angesichts der obigen Bestimmungen wurde wie in der Sentenz beschlossen.

Belehrung

Von diesem Beschluss steht das Recht zur Einspruch an die Kommunale Widerspruchsbehörde in Katowice, in Vermittlung des Organs das den Beschluss ausgestellt hat, im Termin von 14 Tagen ab den Erhalt des Beschlusses.

Gemäß des Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über Familienleistungen wird das Recht auf die Familienleistungen in Polen für den Leistungszeitraum bestimmt, welcher den Zeitraum ab dem 01. November bis zum 31. Oktober des nächsten Kalenderjahres bedeutet.

Angesichts des oben genannten im Falle des Unterliegen der Sozialversicherung durch den Elternteil oder durch den rechtlichen/faktischen Betreuer des Kindes im Wohnland des Kindes (d.h. in Polen) und bewohnen oder arbeiten auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, gemäß der Vorrangregeln, soll nach Ablauf des Leistungszeitraumes, auf welchen der Bescheid ausgestellt wird, der Antrag auf den nächsten Leistungszeitraum eingelegt werden.

[Langstempel mit der Aufschrift:] i.A. des Marschalls der Woiwodschaft ...p.o. des Vertreters des Leiters der Abteilung der Koordinierung der Sozialsicherungssysteme des Regionalen Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien

[Unterschrift: unleserlich]

...

Diverse Unterlagen

Aktenkundig sind darüberhinaus Formulare in polnischer Sprache betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe und zusätzliche Familienbeihilfe, Ausweiskopien, Kopien verschiedener Dokumente, dann eine Eingabe von L B an das Regionale Zentrum für Sozialpolitik der Wojwodschaft Śląskiego vom 23.11.2011, schließlich ein Urgenzschreiben der steuerlichen Vertretung vom 21.1.2014 an den Leiter des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2014 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 12.7.2013 als unbegründet ab:

Die Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Die Verordnung sieht im Art. 12 die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vor. Demnach unterliegt eine Person, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates entsandt wird, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich auf alle Zweige der Sozialen Sicherheit - also auch auf den Bereich der Familienleistungen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Österreichische Familienbeihilfe ist gem. § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 67), dass eine Person den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat bzw. gern.§ 2 Abs. 8 der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich liegt.

Gem. § 5 Abs. 3 FLAG 67 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Gem. § 4 Abs. 2 FLAG 67 haben Österreichische Staatsbürger die wegen eines Anspruchs auf eine gleichartige ausländische Beihilfe, vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe geringer ist als die Österreichische Familienbeihilfe.

Da für Sie eine Ausnahmevereinbarung gem. Art. 12 der EU-VO vorliegt, die besagt, dass Sie weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterliegen, besteht in Österreich kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Das Bosmann Urteil sieht für den Fall, dass, auch wenn das Beschäftigungslandprinzip anzuwenden ist, trotzdem Familienbeihilfe nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach nationalem Recht bestehen.

Entsprechend dem EU-Recht im Zusammenhang mit Ausnahmegenehmigungen von den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (Österreich), besteht weiterhin Anspruch auf die polnischen Familienleistungen.

Im vorliegenden Fall ist der Wohnsitzstaat Polen, nach österreichischem Recht besteht daher kein Anspruch auf Österreichische Familienbeihilfe.

Der Umstand, dass in Polen wegen Überschreitung der Einkommensgrenze kein Anspruch auf die polnischen Familienleistungen besteht, begründet daher keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe, daher wird spruchgemäß entschieden.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom 25.8.2014 beantragte der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertreterin die Vorlage seiner Berufung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

handelnd im Auftrag meines Klienten Herrn A B sowie im Zusammenhang mit der Berufung vom 09. Juli 2013 gegen den Abweisungsbescheid vom 17. Juni 2013 und ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juli 2014 teile ich mit, dass wir mit ihrer Argumentation und Entscheidung nicht einverstanden sind. Ich bitte Sie ganz genau den Fall erneut in Bearbeitung zu nehmen, da viele Tatsachen überhaupt nicht in Betracht gezogen wurden.

Unser Klient hat einen Antrag auf die Familienbeihilfe in Österreich gestellt. Er arbeitet bis heute ständig auf dem österreichischen Gebiet. Er unterliegt der Versicherung  in Polen, hat aber eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich.

Da er in Polen kein Recht, hier betone ich kein Recht, auf irgendwelche polnischen Familienleistungen hat, dafür auch die Ablehnungsbescheide samt Übersetzung an ihr Finanzamt geschickt wurden, als Bestätigung der Ablehnung der Familienleisten. Aufgrund der Ausübung der Beschäftigung im Ausland, steht ihm die Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe in Österreich zu. Dies bestätigt Ihnen viele andere Finanzämter in Österreich, auch zB. FA Wien, FA Salzburg, FA Hollabrunn Korneuburg Tulln oder FA Klagenfurt.

Gesetzgebung des Anspruchs auf den österreichischen Differenzbetrag der Familienbeihilfe:

Art. 68 Abs. 1b der Verordnung (WE) 883/2. Gemäß des Art. 104, Art. 132 § 1 des polnischen Verwaltungsverfahrensgesetzbuchs (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2000 Nr. 98 Pos. 1071 mit Änderungen) und Art. 4 Abs. 1 und 2 Pkt. 1 Art. 5 Abs. 1 und 2m Art. 14, Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und 2 des Gesetze vom 28.11.2003 über Familienleistungen (d.h. Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2006 Nr. 139, Pos. 992 mit Änderungen), § 1 der Verordnung des Ministerrates vom 10.8.2012 in Sachen der Höhe des Familieneinkommens oder des Einkommens einer lernenden Person, die die Grundlage zur Beantragung von Kindergeld und Höhe der Familienleistungen bilden (Gesetzbuch Dz.U. vom Jahr 2012, Pos. 959) im Zusammenhang mit dem Beschluss Nr. 626/143/B/2004 des Vorstands der Woiwodschaft Schlesien vom 29.4.2004 in der Sache der Anvertrauung dem Regionalem Zentrum für Sozialpolitik der Woiwodschaft Schlesien Führung der Funktion der zuständigen Anstalt im Rahmen der Familienleistungen im Zusammenhang mit der Anteilnahme der Republik Polen in der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme im Falle der Verlagerung der Personen in den Grenzen der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Beauftragung des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien Nr. 00153/12 vom 12.6.2012 zur Erledigung im Namen des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien der Sachen betreffend die Realisierung der Familienleistungen im Rahmen der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme und Ausstellung in den Sachen der Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Art. 69 Abs. 1 a der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 883/2004 vom 29.4.2004 in der Sache der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 166/1 vom 30.4.2004 mit Änderungen) und des Art. 60 Abs. 2 der Verordnung des Europäischen Parlaments und Rates (WE) Nr. 967/2009 vom 16.9.2009 betreffend die Ausführung der Verordnung (WE) Nr. 883/2004 (Amtsblatt Dz.Urz. (WE) L 264/1 vom 30.10.2009 mit Änderungen).

Somit ist aufgrund der Beschäftigung unseres Klienten in Österreich, ist Österreich vorrangig für die Zahlung der Familienbeihilfe zuständig (Art. 68 Abs. 1 Buchst. b VO 883/2004 ).

Beispiel:

FA Klagenfurt

Sache: Klient hat einen Antrag auf die Familienbeihilfe in Österreich gestellt. Arbeitnehmer in Österreich, Versicherung in Polen, unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich.

Ausgleichszahlungsbescheid vom Dezember 2012

Begründung

Auf Grund Ihres Antrages vom ... wird Ihnen Ausgleichszahlung nach der Verordnung (bis 30. April 2010 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72, ab Mai 2010 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2007) inkl. Kinderabsetzbetrag in folgenden Umfang gewährt: ( ... )

Im Zusammenhang mit dem o.g. bitte um Überprüfung der Beschwerdevorentscheidung, da sie unserer Ansicht nach auf einer unrichtigen Argumentation basiert.

Sollten Sie die Ablehnungsbescheide nicht haben so bitte um Kontakt und diese werden erneut samt Übersetzung zugeschickt.

Vorlage

Mit Bericht vom 16.12.2014 legte das Finanzamt die als Beschwerde weiterwirkende Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte dazu aus:

Sachverhalt:

Vorerst wird bezüglich der "fiktiv" vergebenen Versicherungsnummer angemerkt, dass der Fall bisher unter der fiktiven Versicherungsnummer X geführt wurde, im Abgabeninformationssystem aber unter Y.

Im Zusammenhang mit der Vorlageerledigung wurde nunmehr auch im Beihilfenverfahren die fiktive Versicherungsnummer A725 21 09 66 erfasst, um weitere  Abstimmungsschwierigkeiten zu vermeiden.

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte für die in Polen lebenden Kinder (B Dz, geb. ...09.2006 [richtig: ...08.2006] und B C, geb. ...08.1997) die Gewährung einer Ausgleichszahlung für die Zeiträume 10-12/2011 und 1-12/2012 weil er für die Firma E F Sp. z o.o. Adresse_Arbeitgeber in Österreich auf Grund einer Entsendung erwerbstätig war und in Polen kein Anspruch auf polnische Familienleistungen wegen Überschreitung der Einkommensgrenze vorlag; dem Grunde nach besteht sohin ein Anspruch auf Familienleistungen in Polen, der jedoch wegen der Überschreitung der Einkommensgrenzen wiederum ausgeschlossen wird.

Der Bf. war auf Grund einer Ausnahmevereinbarung im Sinne des Art. 12 der VO (EWG) 883/04 in Österreich tätig und war von den österreichischen Rechtsvorschriften ausgenommen und war weiterhin den polnischen Rechtsvorschriften unterstellt. Es wurde auch keine österreichische Sozialversicherungsnummer vergeben.

Da auch die Kinder mit der Mutter in Polen leben, wurde der Antrag abgewiesen.

Beweismittel:

Antrag samt Beilagen vom 20. September 2012 (Fa Kufstein-Schwaz)

Ergänzungsersuchen vom 09.01.2013 mit Antwortschreiben und Beilagen, Abfrage Sozialversicherungsnummer

Abweisungsbescheid vom 17. Juni 2013

Anfragen des polnischen Trägers, Vordrucke E 101 und F 003 mit polnischen Anträgen

Rechtsmittel vom 12. Juli 2013

Korrespondenz iZm. Erledigung des Rechtsmittels vom 12. Juli 2013

Vorlageantrag

Stellungnahme:

Da eine Ausnahme von den österreichischen Rechtsvorschriften vorlag und die Kinder in Polen den Wohnsitz bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen hatten, kann weder ein Anspruch auf österreichische Familienleistungen im Sinne des FLAG 67 noch im Sinne der VO 883/04 erkannt werden. Das EUGH-Erkenntnis Bosmann ist - wie in der BVE dargestellt - auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Umstand, dass nach nationalen polnischen Rechtsvorschriften (lediglich auf Grund der Überschreitung der Einkommensgrenzen) kein Anspruch auf Familienleistungen besteht, bedeutet in keinster Weise, dass Österreich (quasi) "als Ausgleich" für die nicht ausbezahlten Familienleistungen in Polen Familienbeihilfe auszuzahlen hätte, obgleich die Voraussetzung nach den EU-Verordnungen, nach dem Erkenntnis Bosmann und nach den österreichischen Rechtsvorschriften allesamt nicht vorliegen.

Das Finanzamt beantragt folglich, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Bf, A B wohnt mit seiner Ehefrau L B und den beiden Söhnen C B (geboren im August 1997) und D' B (geboren im August  2006), in Polen, und zwar in Adresse_Polen.

Der Bf und seine Ehefrau sind bei polnischen Arbeitgebern nichtselbständig beschäftigt, der Bf bei E F Sp. zoo., die Ehefrau beim Finanzamt J. C und D' gingen im Beschwerdezeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2012 in Polen zur Schule.

Der Bf ist seit dem 27.7.2007 bei der E F Sp. zoo. als Zimmermannshelfer beschäftigt und wurde im Jahr 2011 während neun Monaten (4.4.2011 bis 11.12.2011, 12.12.2011 bis 12.2.2012) und im Jahr 2012 (12.12.2011 bis 12.2.2012, 12.2.2012 bis 31.12.2012) während des gesamten Jahres sowie im ersten Halbjahr 2013 (1.1.2013 bis 30.6.2013) nach Österreich entsandt. Die Entsendungen wurden für unterschiedliche Zeiträume vorgenommen und in weiterer Folge verlängert. Ursprünglich war eine Entsendung voraussichtlich für die Zeit vom 15.2.2010 bis 26.7.2012 geplant, insgesamt war der Bf 27 Monate in Österreich tätig, um Arbeiten für die E F Sp. zoo. für deren Rechnung auszuführen.

Im Beschwerdezeitraum war der Bf in Österreich von 15.2.2012 bis 18.7.2012 mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Während seiner Entsendung unterlag der Bf weiterhin der polnischen Sozialversicherung, in Österreich war der Bf in der Sozialversicherung nicht erfasst.

Für die beiden Kinder C und D' wurde im Beschwerdezeitraum von der Republik Polen Familienbeihilfe (zasiłek rodzinny) nicht gewährt, da zwar Polen primär für die Erbringung von Familienleistungen zuständig war, aber das Familieneinkommen je Familienmitglied den hierfür nach den polnischen Rechtsvorschriften vorgesehenen jeweiligen Grenzbetrag überstieg.

Während des Beschwerdezeitraums lag der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf weiterhin in Polen.

Die Gattin des Bf hat gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 erklärt, auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 4 Abs. 2 FLAG 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für die beiden Kinder zu Gunsten des Bf zu verzichten.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere auch auf das eigene Vorbringen des Bf.

Die Entsendungsdaten ergeben sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 28.1.2013, die ursprünglich geplante Dauer der Entsendung  aus der Bestätigung der Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Opolu. Dass entgegen der Arbeitgeberbestätigung die Entsendung nicht wie zuletzt geplant bis 30.6.2013 erfolgt ist, wurde von keiner Partei vorgebracht.

Die Meldungsdaten in Österreich stützen sich auf die aktenkundige Behördenabfrage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, Abt. BA/2, vom 15.10.2012.

Dass der Bf weiterhin der polnischen Sozialversicherung unterlag, folgt, neben den anderen Unterlagen, auch aus den Entscheidungen des Marszałek Województwa Śląskiego sowie der Bestätigung der Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Opolu.

Die Nichtleistung polnischer Familienbeihilfe ergibt sich aus den aktenkundigen Entscheidungen des Marszałek Województwa Śląskiego.

Dass im Beschwerdezeitraum der Lebensmittelpunkt des Bf weiterhin in Polen lag, ergibt sich daraus, dass seine Familie in Polen lebt, seine Frau dort arbeitet, seine Kinder dort zur Schule gehen und auch der Bf selbst bei einem polnischen Arbeitgeber beschäftigt ist. Die vorübergehende Entsendung des Bf nach Österreich bewirkt keine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen; familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen in Bezug auf Österreich sind nicht ersichtlich.

Rechtsgrundlagen

Nationales österreichisches Recht

§ 2 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist....

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört....

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

§ 5 Abs. 3 FLAG 1967 lautet:

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 Abs. 1 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Nationales polnisches Recht

Anspruch auf Familienleistungen

Familienleistungen können von Personen beantragt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Abgedeckte Leistungen

Das Kindergeld (zasiłek rodzinny) und seine Zuschläge (dodatki) sind die Grundfamilienleistungen.

Das Kindergeld wird ab der Geburt des Kindes bis zum Alter von 18 Jahren oder bis zur Beendigung des Studiums, jedoch nicht länger als bis zum Alter von 21 Jahren bzw. 24 Jahren gezahlt, wenn das Kind sein Studium fortsetzt und leicht oder schwer behindert ist. Es wird monatlich gezahlt. Die Gewährung von Kindergeld beinhaltet auch die eventuelle Gewährung von Zuschlägen:

Die Familienleistungen sehen außerdem die Zahlung von Pflegeleistungen, d. h. Pflegebeihilfe, Pflegegeld und besondere Unterstützungsbeihilfe vor.

Quelle: Beschäftigung, Soziales und Integration, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Polen, Kommission der Europäischen Union (http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Poland_de.pdf ); *) zu den Einkommensgrenzbeträgen im Beschwerdezeitraum siehe die zitierten Entscheidungen des Marschalls der Woiwodschaft Schlesien.

Familienleistungen stehen Familien oder Studenten/Auszubildenden zu, deren Pro-Kopf-Einkommen einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet.

Kindergeld soll die Kosten für den Unterhalt eines Kindes teilweise decken.

Es wird ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder - bei fortdauernder Ausbildung - bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt.

Bei dieser Regel gilt eine Ausnahme: Die Altersgrenze des Kindes verlängert sich auf 24 Jahre, wenn die schulische Ausbildung fortgesetzt wird und eine mittelschwere bzw. erhebliche Behinderung vorliegt...

Kindergeld und Zulagen stehen Eltern (bzw. einem Elternteil), Erziehungsberechtigten sowie volljährigen Personen, die eine Schule besuchen bzw. eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren und die nicht von den Eltern unterhalten werden (z. B. nach dem Tod der Eltern), zu.

Zusätzlich darf das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten (das so genannte Einkommenskriterium), was bedeutet, dass das Einkommen der Familie (bzw. der in der Ausbildung befindlichen volljährigen Person), welche die Leistungen beantragen (beantragt), nicht höher sein darf als...

Quelle: Europäische Kommission, Beschäftigung, Soziales und Integration, Polen (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1124&langId=de&intPageId=2771 ).

Unionsrecht

Artikel 3 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) lautet:

(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet:

Artikel 18

(ex-Artikel 12 EGV)

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

Artikel 20 AEUV lautet:

Artikel 20

(ex-Artikel 17 EGV)

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht.

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in der-selben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

Artikel 21 Abs. 1 AEUV lautet:

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Artikel 45 Abs. 1 AEUV lautet:

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

Artikel 48 AEUV erster Satz lautet:

Artikel 48

(ex-Artikel 42 EGV)

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert:

a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;

b) die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen.

Das maßgebliche Unionsrecht zur Arbeitnehmerfreizügigkeit in Ausführung von Art. 48 AEUV findet sich insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO, Grundverordnung) und in der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO, Durchführungsverordnung).

Die VO 883/2004 lautet auszugsweise:

Art. 1 VO 883/2004 lautet auszugsweise:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) „Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

b) „selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

c) „Versicherter" in Bezug auf die von Titel III Kapitel 1 und 3 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäß Titel II zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt; ...

i) „Familienangehöriger":

1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;

2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;

3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;

j) „Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;

k) „Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;

l) „Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.

Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht; ...

t) „Versicherungszeiten" die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind; u) „Beschäftigungszeiten" oder „Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;... z) „Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.

Art. 2 VO 883/2004 lautet:

Artikel 2

Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.

Art. 3 VO 883/2004 lautet auszugsweise:

Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

...

j) Familienleistungen.

Art. 4 VO 883/2004 lautet:

Artikel 4

Gleichbehandlung

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Art. 5 VO 883/2004 lautet:

Artikel 5

Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen

Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.

Art. 7 VO 883/2004 lautet:

Artikel 7

Aufhebung der Wohnortklauseln

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

Art. 11 VO 883/2004 lautet auszugsweise:

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats....

Art. 12 VO 883/2004 lautet:

Artikel 12

Sonderregelung

(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.

Art. 13 VO 883/2004 lautet:

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen bzw. einem Arbeitgeber beschäftigt ist, oder

ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Unternehmen oder Arbeitgeber ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in nur einem Mitgliedstaat haben, oder

iii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber außerhalb des Wohnmitgliedstaats seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihre Sitze oder Wohnsitze in zwei Mitgliedstaaten haben, von denen einer der Wohnmitgliedstaat ist, oder

iv) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern sie bei zwei oder mehr Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, von denen mindestens zwei ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten außerhalb des Wohnmitgliedstaats haben.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt,

oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

Art. 16 VO 883/2004 lautet:

Artikel 16

Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15

(1) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Einrichtungen können im gemeinsamen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen vorsehen.

(2) Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem anderen Mitgliedstaat, so kann sie auf Antrag von der Anwendung der Rechtsvorschriften des letzteren Staates freigestellt werden, sofern sie diesen Rechtsvorschriften nicht aufgrund der Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unterliegt.

Art. 67 VO 883/2004 lautet:

Artikel 67

Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Art. 68 VO 883/2004 lautet:

Artikel 68

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Beschwerdevorbringen des Bf

Der Bf bringt vor, er unterliege als entsendeter Arbeitnehmer zwar gemäß Art. 12 VO 883/2004 weiterhin in Bezug auf Familienleistungen den polnischen Rechtsvorschriften, aber es könne zufolge der Bosmann-Entscheidung des EuGH "österreichische Familienbeihilfe gezahlt werden, wenn u.a. nachgewiesen wird, dass nach nationalem polnischem Recht kein Kindergeldanspruch in Polen besteht." In Polen habe der Bf (oder seine Ehefrau) zufolge Überschreitens der Einkommensgrenzen keinen Anspruch auf Familienleistungen.

Kein Anspruch nach der Wanderarbeitnehmerverordnung

Nach Art. 12 VO 883/2004 ist ausschließlich Polen Beschäftigungsstaat, Polen ist auch Wohnsitzstaat. Auch wenn der Bf letztlich tatsächlich etwas länger als 24 Monate in Österreich arbeitete, war die Entsendung - siehe die Sachverhaltsfeststellungen - ursprünglich für einen kürzeren Zeitraum als 24 Monate geplant. Außerdem dürfte - Genaueres lässt sich den Akten des Finanzamtes nicht entnehmen - eine Vereinbarung nach Art. 16 VO 883/2004 getroffen worden sein, wonach der Bf nur den polnischen Rechtsvorschriften unterliegt.

Der Bf unterliegt daher in Bezug auf Familienleistungen nach der VO 883/2004 ausschließlich den polnischen Rechtsvorschriften.

Österreich ist im Beschwerdezeitraum nach Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 weder vorrangig zur Erbringung von Familienleistungen noch nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 nachrangig zur Leistung einer Unterschiedszahlung (Ausgleichszahlung, Differenzzahlung) unionsrechtlich verpflichtet.

Dies ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nicht strittig.

EuGH 20.8.2008, C-352/06 , Bosmann

Der Bf beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (Große Kammer) in der Rechtssache Brigitte Bosmann gegen Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Aachen (EuGH 20.8.2008, C-352/06 , Bosmann, ECLI:EU:C:2008:290).

Nach diesem Urteil hindert das Unterliegen eines Wanderarbeitnehmers dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedsstaates nach der (damals anzuwendenden) VO 1408/71 (jetzt VO 883/2004 ) einen anderen Mitgliedstaat (im Urteil: den Wohnmitgliedstaat) nicht, Familienleistungen nach dessen nationalen Rechtsvorschriften zu gewähren.

Auch dies ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nicht strittig.

Ob der Mitgliedstaat, dessen System der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer unterliegt, Familienleistungen tatsächlich gewährt oder nicht gewährt, ist in diesem Zusammenhang unionsrechtlich nicht von Bedeutung.

Das Urteil EuGH 20.8.2008, C-352/06 , Bosmann, bekräftigt das Recht der Mitgliedstaaten nach ihren Rechtsvorschriften Familienleistungen - und zwar diskriminierungsfrei und unter gleichen Voraussetzungen allen Unionsbürgern - zu gewähren, verpflichtet diese aber nicht darüber hinaus zur Gewährung von Familienleistungen, wenn der nach der VO 1408/71 oder nach der VO 883/2004 zuständige Mitgliedstaat keine Familienleistungen erbringt (siehe ausdrücklich Rn 27 dieses Urteils).

Das Finanzamt hat dies auch in seiner Beschwerdevorentscheidung und in seinem Vorlagebericht richtigerweise ausgeführt.

Kein Anspruch nach österreichischem nationalen Recht

Es ist daher zu prüfen, ob der Bf nach österreichischem nationalem Recht anspruchsberechtigt ist.

Der Bf hatte im Beschwerdezeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 2 BAO in Österreich. Sein im August 1997 geborener Sohn C und sein im August 2006 geborener Sohn D' waren im Beschwerdezeitraum minderjährig. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 wären somit erfüllt.

Die Gattin des Bf hat gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 erklärt, auf die ihr gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 4 Abs. 2 FLAG 1967 vorrangig zustehende Ausgleichszahlung/Differenzzahlung für die beiden Kinder zu Gunsten des Bf zu verzichten, sodass der Bf auch diesbezüglich anspruchsberechtigt wäre.

Da der Bf keinen Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hat, ist § 4 Abs. 1 FLAG 1967 nicht anwendbar. Bei einem Anspruch auf eine ausländische Beihilfe wäre gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 eine Ausgleichszahlung zu gewähren, "Österreichische Staatsbürger" ist zufolge Art. 18 AEUV als "Unionsbürger" zu lesen.

Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Allerdings normiert § 53 Abs. 1 zweiter Satz FLAG 1967 in diesem Zusammenhang, dass der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschafts­rechtlichen (nunmehr: unions­rechtlichen) Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist und schränkt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 somit im Wesentlichen auf Aufenthalte in sogenannten "Drittstaaten" ein (vgl. Kuprian, Kein Familienbeihilfen­anspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem „Drittland“,  UFSjournal 2011, 371). Es steht daher auch nicht der Umstand, dass die beiden Kinder des Bf sich ständig in Polen aufhalten, gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 iVm Art. 20 Abs. 1 AEUV einem Familienbeihilfenanspruch des Bf entgegen.

Jedoch verlangt § 2 Abs. 8 FLAG 1967 für einen Anspruch auf Familienbeihilfe, dass der Antragsteller den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet hat. Der Lebensmittelpunkt liegt nach dem Gesetz in dem Staat, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu § 2 Abs. 8 FLAG 1967, dass bei verheirateten Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, die stärkste persönliche Beziehung in der Regel zu dem Ort bestehe, an dem sie mit ihrer Familie leben. Unter persönlichen Beziehungen seien dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Diese Annahme setze allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindung zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus (vgl. VwGH 22.12.2011, 2009/16/0179; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0125; VwGH 28.10.2008, 2008/15/0325).

Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0325; VwGH 18.1.1996, 93/15/0145).

Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bf im Beschwerdezeitraum seinen Lebensmittelpunkt in Österreich gehabt hätte: Der Bf wohnt mit seiner Familie in Polen, der Bf und seine Gattin sind jeweils bei einem polnischen Arbeitgeber beschäftigt, die Kinder gehen in Polen zur Schule.

Wie oben ausgeführt, bewirkt die vorübergehende Entsendung des Bf nach Österreich allein keine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen; familiäre Bindungen sowie Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Betätigungen zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen in Bezug auf Österreich sind nicht ersichtlich.

Dem Bf steht daher im Beschwerdezeitraum mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 8 FLAG 1967 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (oder Ausgleichszahlung bzw. Differenzzahlung) nicht zu.

Abweisung der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9. 2014, Ra 2014/04/0023; VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14. 8. 2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24. 4. 2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24. 6. 2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033).

Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 1. 9. 2014, Ro 2014/03/0074 oder VwGH 28. 11. 2014, Ra 2014/01/0094). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 23. 9. 2014, Ro 2014/01/0033 unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa OGH 28. 3. 2007, 6 Ob 68/07d; OGH 5. 8. 2009, 6 Ob 148/09x oder OGH 6. 6. 2013, 5 Ob 97/13w).

Da es sich bei der letztlich maßgebenden Frage, ob der Bf seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte, um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die Entscheidung vielmehr den Leitlinien der dargestellten Rechtsprechung folgt, ist die Revision nicht zuzulassen.

 

 

Wien, am 15. Oktober 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

Art. 12 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 16 VO 883/2004 , ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1

Verweise:

EuGH 20.08.2008, C-352/06
VwGH 24.06.2010, 2009/16/0125
VwGH 28.10.2008, 2008/15/0325
VwGH 18.01.1996, 93/15/0145
VwGH 22.12.2011, 2009/16/0179

Stichworte