VwGH Ra 2014/16/0009

VwGHRa 2014/16/000911.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die außerordentliche Revision des E U in W, vertreten durch die Schmidtmayr Sorgo Wanke Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Ledererhofgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. April 2014, Zl. RV/7100403/2014, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum November 2008 bis Juni 2012, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
ZPO §500;
B-VG Art133 Abs1 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
ZPO §500;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 30. August 2013 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen vom November 2008 bis Juni 2012 als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht ging hiebei - nach näherer Darstellung der Beweisergebnisse und seiner Erwägungen - zusammenfassend davon aus, dass das Kind des Revisionswerbers seine Berufsausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig absolviert habe und daher die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nicht vorlägen.

Das Gericht begründete seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG damit, in Ansehung der zum Themenbereich "zielstrebiges Bemühen um einen Arbeitserfolg" ergangenen, zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sei die Revision - ob des Nichtvorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung - auszuschließen gewesen.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sieht ihre Zulässigkeit darin, das Bundesfinanzgericht gehe trotz gegenteiliger Nachweise davon aus, dass ein zielstrebiges Bemühen des Kindes um einen Ausbildungserfolg nicht vorliege. Die letztliche einzige Begründung sei die negative Ablegung von Prüfungen ungeachtet der Tatsache, dass der Revisionswerber nachgewiesen habe, dass die Berufsausbildung des Kindes im Mai/Juni 2014 abgeschlossen werden werde. Weiters habe das Bundesfinanzgericht die Negativfeststellung getroffen, es könne nicht feststellen, in welchem Ausmaß das Kind am Unterricht teilgenommen habe, ungeachtet der Tatsache, dass eine Bestätigung über den regelmäßigen Schulbesuch und den bevorstehenden erfolgreichen Abschluss der Ausbildung vorliege.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 2014, Zl. Ra 2014/01/0010, mwN).

Davon ausgehend erweist sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich gegen die tragenden Tatsachenannahmen des Bundesfinanzgerichtes wendet, als unzulässig im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. In der außerordentlichen Revision werden im Übrigen auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG über den Revisionsfall hinausgehend grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die außerordentliche Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2014

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