BFG RV/6100644/2013

BFGRV/6100644/201310.11.2015

Frage nach dem Ansässigkeitsstaat bzw. Mittelpunkt der Lebensinteressen iZm DBA Österreich-USA

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100644.2013

 

Beachte:
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/15/0008. Mit Erk. v. 17.10.2017 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/6100622/2017 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache C.E., vertreten durch G & S Steuerberatungs GmbH, Uferstraße 18, 5110 Oberndorf, gegen die Bescheide des FA Salzburg-Land vom 17.05.2013 bzw. 21.05.2013  betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird stattgegeben.

 

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

 

I.Sachverhalt

1.Verfahrensgang

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 gab der Beschwerdeführer (Bf) Progressionseinkünfte in Höhe von € 38.900,00 an.

In Beantwortung eines Ergänzungsauftrages vom 27.7.2012 führte der Bf aus, dass er bis Februar 2011 in Österreich beschäftigt gewesen wäre und per 1.3.2011 nach Boston, USA, übersiedelt wäre. Der Hauptwohnsitz in Wals/Salzburg, Wirnerweg 9/A2 /, in Österreich wäre abgemeldet worden. Die angegebenen Progressionseinkünfte wären in den USA versteuert worden.

In Beantwortung eines weiteren Vorhaltes vom 10.8.2012 betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2011 gab der Bf mit Schreiben vom 22.8.2012 bekannt, dass er während seiner Abwesenheit seine Eigentumswohnung in Wals/Salzburg nicht dauernd vermietet hätte. Aufgrund der Unvereinbarkeit der Dauer seiner Abwesenheit (18 Monate) mit den Bestimmungen des MRG (beschränkter Mietvertrag auf mindestens 3 Jahre) wäre dies nicht möglich gewesen. Er würde mit 1.9.2012 wieder nach Salzburg zurückkehren und ab diesem Zeitpunkt wieder bei A GmbH in Salzburg beschäftigt sein. Für die Dauer seines Aufenthaltes in den USA würde kein Entsendsendungsvertrag existieren, sein Dienstverhältnis mit der A GmbH wäre per 28.2.2011 einvernehmlich aufgelöst worden. Von 1.3.2011 bis 31.8.2012 wäre er bei P. Inc, Boston, USA beschäftigt gewesen.

Durch eine Abfrage beim zentralen Melderegister wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Wohnung des Bf in Wals/Salzburg in der Zeit vom 4.3.2011 - 31.1.2012 durch Frau L.N.C. bewohnt wurde.

In Beantwortung der daraufhin ergangenen behördlichen Anfrage (13.11.2012) erklärte der Bf, dass Frau L.N.C. im Zeitraum März 2011 - Jänner 2012 unentgeltlich in seiner Wohnung gewohnt hätte und weder Mietverträge noch Mieteinkünfte existieren würden.

Mit Schreiben vom 6.2.2013 forderte das Finanzamt den Bf auf, die amerikanischen Lohnzettel für die Jahre 2011 und 2012 zu übermitteln.

Die amerikanischen Lohnzettel wurden mit 8.2.2013 für die Jahre 2011 und 2012 nachgereicht.

Der Bf reichte am 7.2.2013 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 beim Finanzamt ein.

Die Behörde teilte dem Bf mit (Ergänzungs)-Schreiben vom 21.3.2013 betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 mit, dass sie davon ausginge, dass der Mittepunkt des Bf in Österreich läge und ersuchte um Stellungnahme bis 19.4.2013.

Mit Bescheid vom 8.4.2013 veranlagte das Finanzamt den Bf zur Einkommensteuer 2012.

Mit Schreiben vom 13.5.2013 erhob der Bf Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 8.4.2013:
Er wäre der Meinung, seinen Lebensmittelpunkt nach Boston/USA verlagert zu haben.

Der Aufenthalt in den USA wäre unbefristet geplant gewesen.

Er hätte die Wohnung in Wals/Salzburg im Juni 2009 erworben und hätte diese bei seinem Umzug nach Boston noch keine zwei Jahre als Hauptwohnsitz bewohnt und wäre bei einer Veräußerung von § 30 EStG erfasst worden.
Die Wohnung wäre durch Mittel der Salzburger Wohnbauförderung teilfinanziert und die Förderung an diverse Kriterien gebunden.

Bei seinem Umzug in die USA wäre nicht abzusehen gewesen, dass er bereits im September 2012 wieder nach Salzburg zurückkehren würde. Daher wäre kein Entsendungsvertrag aufgesetzt, sondern das Dienstverhältnis mit der A GmbH einvernehmlich aufgelöst worden. Die Rückkehr wäre nicht geplant gewesen. P. Inc hätte sich verpflichtet, die Kosten der Übersiedlung nach Boston zu übernehmen, die Übernahme der Kosten für die Rückübersiedlung wären nicht übernommen worden. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem österreichischen Arbeitgeber hätte er keine Zusicherung auf eine Anstellung bei einer etwaigen Rückkehr. Er wäre während seines Aufenthaltes in Boston in Österreich nicht sozialversichert gewesen.

Im Übrigen verwies der Bf auf die Entscheidungen des UFS vom 26.9.2007, RV/2513-W/06 und vom 4.12.2012, RV/ 0056-G/10.

Mit Bescheid vom 17.5.2013 (bzw 21.5.2013) wurde der Bf zur Einkommensteuer 2011 veranlagt, wobei die in den USA erzielten Einkünfte in Österreich der Besteuerung unterworfen wurden und die amerikanische Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet wurde.

Am 17.5.2013 wurde der Einkommensteuerbescheid 2012 vom 8.4.2013 gemäß § 299 Bundesabgabeordnung (BAO) aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Sachbescheid erlassen, wobei die in den USA erzielten Einkünfte in Österreich der Besteuerung unterworfen wurden und die amerikanische Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet wurde .

Am 18.6.2013 erhob der Bf das Rechtmittel der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 und führte dazu aus, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid eine Lohnsteuernachzahlung in Höhe von € 2.383,00 vorgeschrieben worden wäre. Es läge bei ihm kein Grund zur Pflichtveranlagung vor, sodass er den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2011 zurückzöge.

Am 4.7.2013 erging ein weiterer Vorhalt an den Bf mit der Aufforderung nachstehende Unterlagen vorzulegen:

-Dienstvertrag mit der A GmbH gültig bis 28.2.2011

-Auflösungserklärung dieses Dienstvertrages

-Dienstvertrag P. Inc gültig 1.3.2011-31.8.2012

-Dienstvertrag A GmbH gültig ab 1.9.2012

Die angeforderten Unterlagen wurden der Behörde übermittelt.

 

2.entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Aufgrund der Aktenlage bzw der aus dem dargestellten Verfahrensverlauf resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde folgender Sachverhalt festgestellt. Die Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Beweismittel.

Der Bf ist österreichischer Staatsbürger. Im Streitzeitraum war der Bf nicht verheiratet und hatte keine Kinder.

Der Bf war vom 5.9.2009 bis 28.2.2011 bei der A GmbH in Salzburg beschäftigt (Dienstvertrag vom 7.5.2009). Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich aufgelöst (Schreiben der A GmbH vom 22.2.2011).

Vom 1.3.2011 bis 31.8.2012 war der Bf bei P. Inc in Boston /USA beschäftigt (Bestätigungsschreiben der P. Inc vom 6.10.2012).

Seit 1.9.2012 ist er wieder bei A GmbH, Salzburg, beschäftigt (siehe Dienstvertrag).

Der Bf kaufte im Juni 2009 eine Eigentumswohnung in 5071 Wals bei Salzburg, Straße EWAZXY („Berufung“ vom 7.5.2013). Der Bf war bis 5.5.2011 und ab 5.9.2012 hauptwohnsitzlich dort gemeldet.
In der Zeit seines USA-Aufenthaltes war der Bf in Österreich abgemeldet (Auszug aus dem ZMR).

In der Zeit vom 4.3.2011 bis 30.1.2012 wurde die Wohnung des Bf von L.N.C. bewohnt. Es gibt keinen Mietvertrag.

In der Zeit seines USA Aufenthaltes war der Bf in den USA kranken-, unfall- und pensionsversichert. In Österreich war der Bf in dieser Zeit nicht sozialversichert (Versicherungsdatenauszug).

 

 

II.Rechtsausführungen

§ 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) regelt die persönliche Steuerpflicht natürlicher Personen.

Gemäß § 2 EStG sind Personen dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland (Bundegebiet) entweder einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle inländischen und ausländischen Einkünfte. (Welteinkommensprinzip).

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet bei Aufgabe des Wohnsitzes und beginnt mit dessen Begründung.

Für die Auslegung des Begriffes Wohnsitz ist § 26 Abs 1 EStG maßgebend.
Demnach hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Innehaben einer Wohnung im Sinne des § 26 Abs 1 BAO bedeutet nach den von Judikatur und Lehre entwickelten Grundsätzen, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich zu verfügen, diese also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH 26.11.1991, 91/14/0041). Als Rechtsgründe für das Innehaben kommen außer (Wohnungs)Eigentum, (Unter)Miete und dem Wohnrecht nach ABGB auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht.

Auf die polizeiliche An- bzw. Abmeldung (§ 1 Abs 1 Meldegesetz) kommt es bei Klärung der Wohnsitzfrage nicht an, wenngleich diese Faktoren im Einzelfall Indizienwirkung haben können (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150). Ist die Innehabung einer inländischen Wohnung in der gesetzlich beschriebenen Weise im Einzelfall festzustellen, dann ist es also egal, ob der Benützer dort ge- bzw. abgemeldet ist. Unter den vorgenannten Voraussetzungen steht der Annahme eines inländischen Wohnsitzes und damit auch der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht auch nicht entgegen, wenn sich der Steuerpflichtige häufig im Ausland aufhält, er beruflich im Ausland tätig oder sogar dort polizeilich gemeldet ist, weil diese Kriterien für die Wohnsitzfrage im Sinne des § 26 Abs 1 BAO bedeutungslos sind (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 11.12.1990, 90/14/0183). Im Unterschied zum gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, der an die körperliche Anwesenheit anknüpft und daher jeweils nur für einen Ort oder ein Gebiet bejaht werden kann (VwGH 14.4.1972, 457/71, VwGH 5.7.1983, 82/14/0178; Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 1 Tz. 13), kann jemand durchaus auch mehrere Wohnsitze haben (VwGH 21.1.1998, 95/16/0228, 0229, 0230). Weitere Wohnsitze im Ausland schließen einen Wohnsitz im Inland daher gleichfalls nicht aus (VwGH 11.12.1990, 90/14/0183).

Für die Annahme eines Wohnsitzes im Sinne der §§ 1 Abs 2 EStG 1988 iVm 26 Abs 1 BAO ist auch nicht erforderlich, dass die Wohnung tatsächlich ununterbrochen benützt wird (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299). Vielmehr reicht es beispielsweise aus, wenn eine Wohnung jährlich mehrere Wochen in Benutzung genommen wird (VwGH 4.12.1969, 310/69; VwGH 20..6.1990, 89/16/0020). Die Frage des inländischen Wohnsitzes aber ist allein nach innerstaatlichem Recht und zwar anhand des im § 26 Abs 1 BAO geregelten Wohnsitzbegriffes zu lösen (VwGH 21.5.1990, 89/15/0115; VwGH 7.7.1967, 1860/66; VwGH 8.6.1962, 201/62). Die abkommensrechtliche Frage nach dem Lebensmittelpunkt stellt sich erst in einem zweiten Schritt, nämlich nach der Bejahung eines Doppelwohnsitzes.

Nach dem Gesetzeswortlaut kann ein Wohnsitz immer nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Beibehalten und Benützen einer Wohnung schließen lassen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn Räumlichkeiten jederzeit zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen, oder aber wenn ein Steuerpflichtiger eine Wohnung nach eigenen Angaben bei gelegentlichen Aufenthalten im Inland tatsächlich benützt hat (VwGH 3.7.2003, 99/15/0104). Da das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne der Abgabenvorschriften an die jederzeitige tatsächliche Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung geknüpft ist, reicht die Überlassung eines Zimmers zur bloß vorübergehenden Nutzung dafür nicht aus (VwGH v. 14.11.1996, 94/16/0033). Ebenso stellt auch eine zwar im Besitz des Abgabepflichtigen befindliche Wohnung (Haus), über die (das) dieser jedoch nicht jederzeit frei verfügen kann (etwa wegen Vermietung), keinen Wohnsitz im Sinne vorgenannter Abgabenvorschriften dar.

Die Wohnung muss eingerichtet sein, um unbeschränkte Steuerpflicht nach sich zu ziehen (Loukota, Internationale Steuerfälle, RZ 35; Doralt, EStG9, § 1 Tz 10;). Denn man muss die Wohnung unter Umständen innehaben, die darauf schließen lassen, dass man sie beibehalten und benutzen wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen die fraglichen Räumlichkeiten, um als Wohnung qualifiziert zu werden, ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041)
Leerstehende Wohnungen führen daher nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht (vgl. auch Ritz, BAO3, § 26 Tz 7, und Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 1 Tz 63).

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut setzt der Wohnsitzbegriff ein qualifiziertes Innehaben voraus (Doralt, EStG9, § 1 Tz 11/1). Gefordert ist die Innehabung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und als solche auch künftig genutzt werden soll.

Wird ein Steuerpflichtiger auch bei wiederholten Aufenthalten in einer Wohnung nur als Gast aufgenommen, hat er keine Wohnung inne, die einen Wohnsitz begründet (Doralt, EStG9, § 1 Tz 11).

Nach der Lehre (Ritz, BAO 3, § 26 Tz 4) und Rechtsprechung (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 21.5.1990, 89/15/0115) ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge maßgebend. Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an.

 

Um internationale Doppelbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu vermeiden, teilen bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Besteuerungsbefugnis zwischen den Vertragsstaaten auf. Es ist Aufgabe von DBA, den österreichischen Besteuerungsanspruch einzuschränken.

Das DBA USA-Österreich definiert einen Vertragspartnerstaat als Ansässigkeitsstaat, der idR auch für die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (StPfl) verantwortlich ist. Der Ansässigkeitsstaat erhält grundsätzlich das umfassende Besteuerungsrecht, während der Quellenstaat nur ein auf inländische Quellen beschränktes Besteuerungsrecht hat.

Ein StPfl ist gemäß Art 4 Abs 2 DBA USA-Österreich dort ansässig, wo er seine ständige Wohnstätte hat. Wenn der StPfl über Wohnsitze in beiden Staaten verfügt, ist er dort ansässig, wo er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.

Sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Staaten gleich verteilt, geben die wirtschaftlichen Beziehungen den Ausschlag (UFS 23.3.09, RV/2235-W/08). Zur Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen sind insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend (UFS  29.2.08, RV/1122-L/07).

Gemäß Art. 15 DBA USA-Österreich werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert, es sei denn die Arbeit wird im anderen Staat ausgeübt.

Art. 22 DBA-USA-Österreich enthält jene Bestimmungen, die eine Doppelbesteuerung vermeiden sollen.

 

 

 

III.Erwägungen

Der Beschwerdeführer (Bf), der eine Eigentumswohnung in 5071 Wals/Salzburg besitzt, war bis 28.11.2011 bei der A GmbH in Salzburg beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich gelöst. In der Zeit vom 1.3.2011 bis 31.8.2012 arbeitete der Bf in Boston bei der Fa. P. Inc. Seit 1.9.2012 ist er wieder beim früheren Arbeitgeber, der A GmbH in Österreich beschäftigt.
Für die Zeit seines Aufenthaltes in Amerika mietete der Bf eine Wohnung in Boston. Er verfügte daher im Streitjahr in den USA über eine ständige Wohnstätte.

Der Bf behielt aber auch seine Wohnung in Wals/Salzburg, Österreich, während seines Amerikaaufenthaltes bei.
Der gewöhnliche Aufenthalt oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland schadet der Annahme eines Wohnsitzes im Inland nicht (siehe dazu Jakom, EStG, 4. Auflage 2011, § 1 Rz 269).
Der Bf hatte die Wohnung inne, d.h. er konnte die Wohnung jederzeit zu eigenen Wohnzwecken nutzen, ohne die Zustimmung einer anderen Person einholen zu müssen.

Die Wohnung war nicht dauerhaft vermietet, sodass er auch im Streitzeitraum, so wie unmittelbar davor und danach, im Inland die tatsächliche Verfügungsgewalt über Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet waren, ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden konnten, hatte.

Auch der Umstand, dass der Bf seine postalische Anschrift beibehalten hatte, spricht für die Beibehaltung eines Wohnsitzes in Österreich. So hat er in der Vorbehaltsbeantwortung vom 14.8.2012 neben seiner amerikanischen Anschrift auch seine Salzburger Anschrift (Wals/Salzburg) angeführt.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten getroffenen Rechtsausführungen bestehen nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichtes damit keine begründeten Zweifel daran, dass der Bf in der fraglichen Zeit (auch) über einen inländischen Wohnsitz verfügte und als Folge dessen gem. § 1 Abs 2 EStG 1988 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.

 

Da der Bf aber im Streitzeitraum auch in Amerika/Boston über eine ständige Wohnstätte verfügte (Mietwohnung, unbestritten), ist zu klären, wo er im Sinne von Art. 4 Abs 2 DBA USA-Österreich ansässig war. Nach der zitierten Norm, auch "tie-breaker-rules" genannt, bestimmt sich die abkommensrechtliche Ansässigkeit in subsidiärer Reihenfolge nach dem Vorhandensein einer ständigen Wohnstätte, dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem gewöhnlichen Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und als allerletztes Mittel am gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsstaaten. Im Beschwerdefall kann die Ansässigkeit, so wie in der Praxis meist, bereits in der ersten Stufe geklärt, also am "Mittelpunkt der Lebensinteressen" festgemacht werden (SWK 31/2007, S 848; SWK 33/2007, S 901).

Die Frage, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person befindet, ist stets nach dem Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entscheiden (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/13/0073).

Bei der Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an, die die gesamte Lebensführung des Abgabepflichtigen hinsichtlich Familie, Besitz, Vermögenswerten, örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Beziehungen nach ihrer überwiegenden Bedeutung umfassen. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei gegenläufigen Beziehungen (z.B. engere persönliche Beziehungen zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Die erfordert eine zusammenfassende Wertung; es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse (UFS 8. September 2009, RV/0066-F/06, mit Hinweisen auf VwGH 23.3.1991, 90/13/0073, und Beiser in ÖStZ 1989, 241 ff; UFS 31.1.2011, RV/0518-F/10).

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt grundsätzlich eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Es ist nicht auf die Verhältnisse eines Jahres abzustellen, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum. In der Regel wird bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten (im Ausmaß von weniger als 2 Jahren) aus österreichischer Sicht davon ausgegangen, dass keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen in das Ausland erfolgt.

Im verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Fall sprechen aber die nachfolgend angeführten Fakten für einen längerfristig geplanten Auslandaufenthalt und für die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf nach Amerika.

Dies aus folgenden gewichtigen Gründen:

Die stärkste persönliche Bindung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/13/0073).

Die persönlichen Beziehungen des Bf zu Österreich, der im Streitzeitraum nicht verheiratet war und keine Kinder hatte, bestanden lediglich darin, seine in Österreich lebenden Eltern und Schwester fallweise zu besuchen.

Der Bf war während seines Aufenthaltes in den USA in Österreich polizeilich nicht gemeldet.

Dagegen waren die beruflichen Bindungen des Bf zu Amerika im Streitzeitraum stärker als zu Österreich, zumal er seiner Erwerbstätigkeit von Amerika aus nachging, und es sich bei den dabei erzielten Einkünften um seine einzigen Einkünfte handelte.

Der Dienstvertrag mit seinem österreichischen Arbeitgeber, der A GmbH in Salzburg wurde aufgelöst. Eine Zusicherung seitens des österreichischen Arbeitgebers, dass nach einer Rückkehr nach Österreich der Bf in gleicher oder zumindest adäquater Funktion weiterbeschäftigt werden würde, bestand nicht. Es wurde kein Entsendungsvertrag aufgesetzt, sondern das Dienstverhältnis aufgelöst und ein neues unbefristetes Dienstverhältnis mit dem amerikanischen Arbeitgeber eingegangen.
Der Dienstvertag mit dem amerikanischen Dienstgeber wurde nicht auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Die Formulierung des Passus im „offer letter“ vom 18.1.2011 bezüglich des Urlaubsausmaßes lässt auf einen längeren Aufenthalt in den USA schließen.
Der amerikanische Dienstgeber verpflichtete sich, die Kosten der Übersiedlung der persönlichen Gegenstände des Bf von Österreich in die USA zu übernehmen, nicht aber jene einer Rückübersiedlung (siehe dazu Schreiben P. Inc vom 18.1.2011).

Der Bf war während seines Aufenthaltes in Amerika in Österreich nicht sozialversichert, vielmehr in den USA kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Auch der Umstand, dass der Bf erst im Februar 2012 den US-amerikanischen Führerschein erworben hat, lässt auf eine längerfristige Lebensplanung in den Vereinigten Staaten schließen.

Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu der Überzeugung, dass die hier vorliegenden, dargestellten Umstände den Schluss zulassen, dass seitens des Bf eine dauerhafte oder zumindest längerfristige Umsiedlung nach Amerika geplant war. Die persönlichen Beziehungen nach Österreich waren im Streitzeitraum vernachlässigbar bzw waren die wirtschaftlichen Beziehungen des Bf zu Amerika von größerer Bedeutung, sodass im zu beurteilenden Zeitraum aufgrund des hier aufgezeigten Gesamtbildes der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit die Ansässigkeit des Bf in den USA gelegen waren.

Daraus folgt, dass die Gehälter des Bf im Sinne des Art. 15 DBA USA-Österreich nur in den USA zu versteuern waren und in Konsequenz der obigen Ausführungen die in den USA zu versteuernden Einkünfte nicht für Zwecke der Tarifermittlung heranzuziehen waren.

Der Beschwerde war insoweit sattzugeben.

 

 

IV.Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision ist zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Beantwortung der Frage wo eine Person ansässig ist bzw. wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gelegen ist , ergibt sich aus den Bestimmungen des DBA-USA-Österreich bzw. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH.

 

 

Salzburg-Aigen, am 10. November 2015

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte