Anlage 1b Lehrpläne für technische Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Anlage 1b

Anlage 1B.5.7

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FACHSCHULE FÜR MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK FÜR HÖRBEHINDERTE I. Stundentafel UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN A. Pflichtgegenstände KERNBEREICH

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände pflich-

Klasse tungs-

1. 2. 3. Summe gruppe

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KERNBEREICH

1. Religion ........................ 2 2 2 6 (III)

2. Deutsch ......................... 2 2 2 6 (I)

3. Sprach- und Sprecherziehung ..... 2 2 2 6 III

4. Geschichte und Kultur ........... - 2 - 2 III

5. Wirtschaftsgeographie ........... 2 - - 2 III

6. Biologie und Ökologie ........... 2 - - 2 III

7. Politische Bildung und Recht .... - - 2 2 III

8. Betriebswirtschaft .............. - 2 2 4 II

9. Rechnungswesen *1) .............. 2 2 2 6 I

10. Wirtschaftsinformatik ........... 1 - - 1 I

11. Textverarbeitung *1) ............ 1 - - 1 III

12. Leibesübungen ................... 2 2 2 6 (IVa)

13. Fertigungsplanung und

Arbeitsorganisation *1) ....... - 2 2 4 II

14. Textiltechnologie ............... 1 2 2 5 III

15. Entwurf- und Modezeichnen ....... 2 1 2 5 (IVa)

16. Schnittkonstruktion, Gradieren

und Modellgestaltung mit CAD .... 2 2 2 6 II

17. Technologie der

Bekleidungsmaschinen ............ 1 1 - 2 II

18. Werkstätte und

Fertigungstechnik ............... 15 11 *2) 26 V

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37 33 22 92

ERWEITERUNGSBEREICH

a) Ausbildungsschwerpunkte *2)

Bekleidungstechnik

Projektmanagement .............. - 4 4 8 II

Projektwerkstätte .............. - - 11 11 V

Modeatelier

Projektmanagement .............. - 4 4 8 II

Projektwerkstätte .............. - - 11 11 V

Modedesign

Projektmanagement ............... - 4 4 8 II

Projektwerkstätte ............... - - 11 11 V

b) Schulautonome

Pflichtgegenstände *2) ......... 2 2 2 6

Pflichtgegenstände mit erhöhtem

Stundenausmaß *3)

Seminare:

Fremdsprachenseminar *4) I

Betriebsorganisatorisches Seminar I

Allgemeinbildendes Seminar III

Fachtheoretisches Seminar III

Praxisseminar IV

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Pflichtgegenstände gesamt 39 39 39 117

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Wochenstunden Lehrver-

pflich-

Klasse tungs-

1. 2. 3. Summe gruppe

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B. Pflichtpraktikum

4 Wochen Betriebspraxis zwischen der 2. und 3. Klasse.

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C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *2)

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D. Förderunterricht *2)

Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

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Deutsch ............................ (2) (2) (-) (4) (I)

Sprach- und Sprecherziehung ........ (2) (2) (-) (4) III

Rechnungswesen ..................... (2) (2) (-) (4) I

Schnittkonstruktion, Gradieren

und Modellgestaltung mit CAD ..... (2) (2) (-) (4) II

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*1) Mit Computerunterstützung.

*2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen. *3) Wie im gleichnamigen Pflichtgegenstand.

*4) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte hat im Sinne der §§ 52 und 58 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, den Schülern jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die unmittelbar zur Ausübung der Berufe in der Bekleidungswirtschaft befähigen.

Der Lehrplan umfaßt die Ausbildung in allgemeinbildenden, kaufmännischen, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen sowie ein Pflichtpraktikum als Vorbereitung für den Eintritt in das Berufsleben.

Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, berufliche Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen.

Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewußt und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.

Er soll sich mit der Gesellschaft, der Kultur und der Wirtschaft Österreichs und Europas auseinandersetzen und die wechselseitige Abhängigkeit von Wirtschaft und Umwelt sowie die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

siehe Anlage 1B.5.6

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zur Bekleidungswirtschaft herzustellen.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

In die Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen, sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

Der Unterricht ist nach den individuellen Möglichkeiten der Schüler und auf weitgehende individuelle Förderung auszurichten. Wegen der gradmäßig verschieden schweren Hörschädigung und der sich daraus ergebenden Sprach- und Sprechmängel sind analoge Lehr-, Lern- und Prüfungsvorgänge wie bei Hörenden nur beschränkt übertragbar. Es sind daher behinderungsspezifische methodisch-didaktische Überlegungen anzustellen, die dem Erreichen des Bildungsziels dienen sollen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1B.5.6

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

2. DEUTSCH

siehe Anlage 1B.5.6

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. - die Sprach- und Sprechfertigkeit durch artikulatorische, inhaltsbezogene und formale Sprachübungen mündlich verbessern können;
  2. - mit Hörenden besser kommunizieren können.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse:

Abschluß von Sinneinheiten. Verbesserung der Atmung.

Sprachlicher Ausdruck:

Berichte, Gespräche, Beobachtungen in mündlicher Form.

Sprachauffassung:

Lesen bekannter und unbekannter Texte in bearbeiteter Form für Hörbehinderte. Ablesen unter verschiedenen erschwerenden Umständen unter Vermeidung von Überartikulation.

  1. 2. Klasse:

Setzen von Akzentgruppen zur besseren Verständlichkeit.

Sprachlicher Ausdruck:

Erzählen und berichten von Erlebnissen. Gespräche im Alltag. Konversationsübungen. Umgangssprachliche Redewendungen.

Sprachauffassung:

Ableseübungen. Lesen bekannter und unbekannter Texte, zum Teil nicht vereinfacht. Lesen von Gebrauchstexten (Ankündigungen, Verbotstafeln, Gebrauchsanweisungen).

  1. 3. Klasse:

Artikulationskorrekturen. Rhythmisierung von Wörtern, Wortgruppen, Sätzen. Atmungsübungen.

Sprachlicher Ausdruck:

Referate. Stellungnahmen. Diskussion. Sachliche Gespräche und Unterhaltungsgespräche.

Sprachauffassung:

Ableseübungen aus verschiedenen Positionen und Entfernungen, mit und ohne Gegenlicht. Lesen verschiedener längerer Texte. Gebrauchstexte (Bericht, Inserat, Protokoll, Gesuch, Lebenslauf, Protokoll, Betriebsordnung, Gesetzestext).

  1. 4. GESCHICHTE UND KULTUR
  1. 5. WIRTSCHAFTGEOGRAPHIE
  1. 6. BIOLOGIE UND ÖKOLOGIE
  1. 7. POLITISCHE BILDUNG UND RECHT
  1. 8. BETRIEBSWIRTSCHAFT

9. RECHNUNGSWESEN

  1. 10. WIRTSCHAFTSINFORMATIK
  1. 11. TEXTVERARBEITUNG
  1. 12. LEIBESÜBUNGEN
  1. 13. FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION
  1. 14. TEXTILTECHNOLOGIE
  1. 15. ENTWURF- UND MODEZEICHNEN
  1. 16. SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD
  1. 17. TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNGSMASCHINEN
  1. 18. WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

ERWEITERUNGSBEREICH

  1. a) Ausbildungsschwerpunkte

BEKLEIDUNGSTECHNIK

MODEATELIER

MODEDESIGN

  1. b) Schulautonome Pflichtgegenstände

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

SEMINARE

B) Pflichtpraktikum

D. Förderunterricht

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40002033

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