Anlage 1b Lehrpläne für technische Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Anlage 1b

Anlage 1B.5.3

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LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TEXTILTECHNIK,

Ausbildungszweig Bekleidungstechnik

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Wochenstunden Lehr-

Klasse ver-

Pflichtgegenstände *) Summe pflich-

1. 2. 3. tungs-

gruppe

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1 Religion ........................ 2 2 2 6 (III)

2 Deutsch ......................... 3 2 2 (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) . 2 2 - (I)

4 Geschichte ...................... - 2 - (III)

5 Geographie und Wirtschaftskunde . 2 - - (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

Rechtskunde und Politische Bildung - 2 2 III

7 Leibesübungen ................... 2 2 2 (IVa)

8 Mathematik und

angewandte Mathematik ........... 2 2 - (I)

9 Chemie, angewandte Chemie und

Umwelttechnik ................... 2 1 - II

10 Textverarbeitung ................ 2 - - IVb

11 Maschinenkunde und Elektrotechnik 2 2 2

12 Textile Faserstoffe ............. 2 2 - II

13 Schnittkonstruktion und

Modellarbeitruktion ............. 2 2 4 IVb

14 Entwurf *1) ..................... 2 2 2 III

15 Technologie der Bekleidung ...... 2 2 2 I

16 Mechanische Textiltechnologie ... - - 2 II

17 Mitarbeiterführung und

Mitarbeiterausbildung ........... - - 1 III

18 Werkstättenlaboratorium ......... - - 4 III

19 Werkstätte ...................... 12 14 14 (Va)

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Gesamtwochenstundenzahl 36-39 36-39 36-39 111 *)

20 Pflichtpraktikum ................ mindestens vier Wochen vor

Eintritt in die letzte Klasse.

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Wochenstunden Lehr-

Klasse ver-

Freigengenstände *) Summe pflich-

1. 2. 3. tungs-

gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...................... 2 2 - 4 (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) . - - 2 2 (I)

Betriebswirtschaft .............. - - 2 2 II

Mathematik und angewandte

Mathematik .................... - - 2 2 (I)

Aktuelle Fachgebiete *2)

(. . .) (bis zu) .............. - 2 2 4 I bis IV

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Unverbindliche Übungen *)

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Leibesübungen ...........(bis zu) 2 2 2 6 (IVa)

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Förderunterricht *)

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Deutsch ......................... *3) (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) . *3) (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik .................... *3) (I)

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*1) Einschließlich Modeentwurf.

*2) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*3) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt Ia.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1B.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1B.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1B.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE A. PFLICHTGEGENSTÄNDE DEUTSCH LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1B.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1B.

  1. 5. GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
  1. 6. WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

7. LEIBESÜBUNGEN

  1. 8. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
  1. 9. CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

10. TEXTVERARBEITUNG

  1. 11. MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK

12. TEXTILE FASERSTOFFE

  1. 13. SCHNITTKONSTRUKTION UND MODELLARBEIT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Modeentwürfe im Schnitt fachgerecht umsetzen können. Er soll Schnitte gradieren können.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse (2 Wochenstunden):

Maßnehmen, -berechnung, Proportionsmaße. Baukastensystem (Grundschnittkonstruktion für Rock, Bluse, Kleid, Hose).

  1. 2. Klasse (2 Wochenstunden):

Modellschnittentwicklung aus Grundschnitten, Gradieren von Modellschnitten. Baukastensystem (Kragen, Ärmelformen, Dirndl).

  1. 3. Klasse (4 Wochenstunden):

Gradieren mit EDV-Unterstützung; Einfluß des Materials auf die Schnittkonstruktion, Schnittschablonen, Schnittlagebilder. Baukastensystem (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung, Anzug).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes.

Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Entwurf", „Werkstätte" und „Werkstättenlaboratorium" notwendig. Der Vergleich zwischen Modellschnitt und Serienschnitt schult das technische Verständnis.

14. ENTWURF

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll vorgegebene und eigene Modeideen in Modezeichnungen fachgerecht umsetzen können.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse (2 Wochenstunden):

Schriftarten, Monogramme.

Farbkomposition:

Stoffmuster, modische Farbzusammenstellungen.

Freihandzeichnen:

Blumen; Blätter. Menschlicher Körper; Proportionen; Modefigurine.

Entwurf:

Trendinformation. Modeskizzen nach Modeheften. Modeentwurf (Rock, Bluse, Kleid, Hose).

  1. 2. Klasse (2 Wochenstunden):

Naturstudien; Druckmusterentwürfe. Wirkung von Farbkombinationen.

Freihandzeichnen:

Bewegungsstudien; Problemfiguren. Faltenwurf.

Entwurf:

Ideenskizzen, Auswertung von Modeheften, Techniken der Darstellung;

Modeentwurf (Kragen, Ärmelformen, Dirndl).

  1. 3. Klasse (2 Wochenstunden):

Oberbekleidung, festliche Kleidung.

Geschichte der Mode:

Vom Jugendstil zur Gegenwart (Oberbekleidung und Accessoires).

Entwurf:

Modeentwurf (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung), Modellkollektion.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Daher kommt dem schnellen Entwerfen einer Modeskizze größere Bedeutung zu als der zeitraubenden Ausführung von Details. Collagen mit modischen Stoffen und Mustern verbessern das Verständnis für den Zusammenhang zwischen Zeichnung und Modell.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorlagen für die Pflichtgegenstände „Schnittkonstruktion und Modellarbeit" und „Werkstätte" ist die Absprache der Lehrer dieser Pflichtgegenstände wichtig.

Die individuelle Beratung der Schüler bei der Auswahl des Stoffes und der Accessoires für ein Modell schult den modischen Geschmack.

  1. 15. TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis der Bekleidungsherstellung gebräuchlichen Maschinen, Verfahren und Normen kennen.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse (2 Wochenstunden):

Stichbildung, Nadeln, Antrieb, Transport. Spezialmaschinen.

Nahttypen:

Normung. Eigenschaften, Einsatzgebiete.

  1. 2. Klasse (2 Wochenstunden):

Schneideeinrichtungen, Legeeinrichtungen, Schnittbilderstellung.

Büglerei:

Arbeitsverfahren. Maschinen (Bügeln, Pressen, Absaugen, Fixieren).

  1. 3. Klasse (2 Wochenstunden):

Entwurf, Schnitt, Materialplanung, Musterfertigung, Kalkulation.

Arbeitsorganisation:

Ablauforganisation einschließlich innerbetrieblichen Formularwesens und Arbeitsunterweisung. Automatisierung, arbeitsteilige Fertigung.

Qualitätssicherung:

Materialüberwachung, Endkontrolle, Fehleranalyse.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Kenntnissen für die Pflichtgegenstände „Werkstätte" und „Werkstättenlaboratorium" ist die Absprache mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände erforderlich. Bildtafeln, Muster und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Betriebsbesichtigungen verbessern den Praxisbezug des Unterrichtes und zeigen den aktuellen Stand der Technik.

  1. 16. MECHANISCHE TEXTILTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Herstellungsmethoden textiler Flächengebilde kennen. Er soll gebräuchliche warenkundliche Begriffe anwenden und gebräuchliche textile Flächengebilde sowie das in der Konfektion verwendete Zubehör benennen können.

Lehrstoff:

  1. 3. Klasse (2 Wochenstunden):

Weberei, Wirkerei, Strickerei, Flechterei, Klöppelei,

Sondertechniken (Nähwirkstoffe, Vliesstoffe).

Veredlung textiler Flächen:

Mechanische und chemische Verfahren (Auswirkungen für die Verarbeitung in der Konfektion).

Zubehör:

Einlagen, Knöpfe, Verschlüsse, Verzierungen.

Warenkunde:

Erkennungsmerkmale, Handelsbezeichnungen und Verwendung textiler

Flächen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der textilen Flächen in der Praxis des Fachgebietes. Das Anlegen einer Mustersammlung und das Erarbeiten von Kennwerten fördern den Praxisbezug.

  1. 17. MITARBEITERFÜHRUNG UND MITARBEITERAUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rechtsvorschriften (Berufsbildern) bzw. betrieblichen Erfordernissen Ausbildungspläne für die Lehrlingsausbildung und für die innerbetriebliche Fortbildung erstellen können. Er soll fortbildungswillige Mitarbeiter beraten können.

Der Schüler soll sein fachliches Wissen und Können wirksam vermitteln können; er soll Mitarbeiter führen können. Er soll die für die Ausbildung und Führung von Mitarbeitern wesentlichen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

  1. 3. Klasse (1 Wochenstunde):

Grundlagen der Lerntheorie, der Entwicklungspsychologie und der für die Lehrlings- und Mitarbeiterausbildung bedeutsamen gesellschaftlichen Faktoren; für die Mitarbeiterführung bedeutsame Grundlagen der Motivationstheorie und der Kommunikationstheorie.

Planung, Organisation und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung:

Entwicklung und Gliederung der Lehrziele, Lehrinhalte, Methoden, Unterrichtsmittel und Überprüfungsverfahren; Organisation der Durchführung.

Rechtskunde:

Grundlegende Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitnehmerschutzgesetzes; für das Betriebsgeschehen bedeutsame Bestimmungen anderer Bereiche des Arbeitsrechtes; Ausbildungs- und Weiterbildungssysteme in Österreich (duales Berufsausbildungssystem, berufsbildende mittlere und höhere Schulen; innerbetriebliche, überbetriebliche und schulische Weiterbildung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Anforderungen der betrieblichen Praxis.

  1. 18. WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Methoden bei der Planung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle der Fertigung in der Konfektion einschließlich der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung durchführen und beurteilen können.

Lehrstoff:

  1. 3. Klasse (4 Wochenstunden):

Bestimmung der Kennwerte und Beurteilung von textilen Flächen und Zubehör. Mikroskopie, Fehlererkennung.

Stoffgebiet Planung:

Einsatz von Personal, Material und Maschinen, Erstellung von

Produktionsplänen.

Stoffgebiet angewandte elektronische Datenverarbeitung:

Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung zur Unterstützung von Materialwirtschaft; Planung, Prozeß- und Produktüberwachung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte" erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

19. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse (12 Wochenstunden):

Nähen und Detailarbeiten (Nähte, Säume, Biesen, Falten, Ecken, Bundverarbeitung, Reißverschlußverarbeitung). Übertragen von Schnitten auf den Stoff, Herstellen einfacher Bekleidung (Rock, Bluse, Kleid, Hose).

Serienfertigung:

Nähen mit Industriemaschinen (Haushaltswäsche, Freizeitbekleidung).

Modetechnik:

Sticharten, Verzierungen, Applikationen.

Montage und Instandhaltung:

Warten der Schnellnäher. Einstellung der Stichbildung.

Büglerei und Fixiererei:

Zwischenbügeln, Endbügeln; Kleinteilfixierung.

  1. 2. Klasse (15 Wochenstunden):

Nähen und Detailarbeiten (Ärmelschlitzverarbeitung, Manschetten, aufgesetzte Kragenformen, aufgesetzte Taschen). Herstellen einfacher Bekleidung (Dirndl, Bluse, Kleid mit Schwerpunkt auf besonderer Kragen- und Ärmelverarbeitung).

Serienfertigung:

Nähen mit Industriemaschinen mit Spezialeinrichtungen;

arbeitsteilige Herstellung von Berufs-, Freizeit- und Sportbekleidung.

Büglerei und Fixiererei:

Zwischen- und Endbügeln; Fixieren von Flächengebilden und Teilen

von Oberbekleidung.

Zuschnitt:

Schnittbilderstellung, Legen von Stoffbahnen, Schneidetechniken.

Vervielfältigung von Schnittbildern; Kleinteile.

Modetechnik:

Hand- und Kunststickerei (Ziernähte, Plattstiche, Trachtenstickerei).

Montage und Instandhaltung:

Warten der Spezialmaschinen, Einstellarbeiten bei Spezialmaschinen.

Lagerhaltung:

Ausgabe und Übernahme von Material, Materialkartei.

  1. 3. Klasse (15 Wochenstunden):

Nähen und Detailarbeiten (Eingrifftaschen, Revers- und Schalkragenverarbeitung, Kantenverarbeitung, gefütterte Teile). Herstellen anspruchsvoller Bekleidung (Mantel, Kostüm, festliche Kleidung, Anzug).

Serienfertigung:

Arbeiten nach Zeitangabe auf Industrienähmaschinen

(Oberbekleidung).

Zuschnitt:

EDV-unterstützte Schnittbilderstellung; Zuschneiden von größeren Aufträgen, komplizierte Teile (asymmetrische Modelle, Karozuschnitt).

Lagerhaltung:

Bestimmung und Zuteilung von Zubehör; Bedarfsplanung, Bestellung,

Eingangskontrolle. Inventur.

Büglerei und Fixiererei:

Fixieren und Bügeln von anspruchsvoller Bekleidung.

Endadjustierung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

20. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1B.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1B.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1B.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1B.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

D. FÖRDERUNTERRICHT

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40041684

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