Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel
§ 36.
(1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung ohne aufschiebende Wirkung an die vorgesetzte Behörde zulässig, die endgültig entscheidet.
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063023
alte Dokumentnummer
N4199113984J
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