Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel
§ 36.
(1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig, der durch Einzelmitglied zu entscheiden hat.
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40024007
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