Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen; Rechtsmittel
§ 36.
(1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wird, ist Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Dies gilt nicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.
Schlagworte
Ordnungsstrafe
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40029412
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