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Prüfungsordnung AHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

§ 0

Prüfungsordnung AHS

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 174/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS)

StF: BGBl. II Nr. 174/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 264/2012

BGBl. II Nr. 47/2014

BGBl. II Nr. 107/2016

BGBl. II Nr. 264/2017

BGBl. II Nr. 326/2017

BGBl. II Nr. 107/2019

BGBl. II Nr. 465/2020

BGBl. II Nr. 411/2021

BGBl. II Nr. 175/2022

BGBl. II Nr. 160/2023

BGBl. II Nr. 362/2023

BGBl. II Nr. 297/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2012, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Formen und Umfang der Reifeprüfung

§ 3.

Prüfungsgebiete

2. Abschnitt
Vorprüfung

§ 4.

Prüfungstermine der Vorprüfung

§ 5.

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 6.

Durchführung der Vorprüfung

3. Abschnitt
Hauptprüfung

1. Unterabschnitt
abschließende Arbeit (Anm. 1)

§ 7.

Prüfungsgebiet

§ 8.

Themenfestlegung, Inhalt und Umfang der abschließenden Arbeit

§ 9.

Durchführung der abschließenden Arbeit

§ 10.

Prüfungstermine der abschließenden Arbeit

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

§ 11.

Prüfungstermine der Klausurprüfung

§ 12.

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

§ 13.

Aufgabenstellungen der standardisierten Prüfungsgebiete

§ 14.

Aufgabenstellungen der nicht standardisierten Prüfungsgebiete

§ 15.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ (als Unterrichtssprache)

§ 16.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ und „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“

§ 17.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“

§ 18.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

§ 19.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“

§ 20.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Physik“

§ 21.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Biologie und Umweltbildung“

§ 22.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Musik“ und „Musikkunde“

§ 23.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Kunst und Gestaltung“

§ 24.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Sportkunde“

§ 24a.

Inhalt und Umfang der Klausurarbeit in einem Prüfungsgebiet gemäß einem schulautonomen Unterrichtsgegenstand

§ 25.

Durchführung der Klausurprüfung

§ 26.

Mündliche Kompensationsprüfung

3. Unterabschnitt
Mündliche Prüfung

§ 27.

Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

§ 28.

Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen

§ 29.

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

§ 30.

Durchführung der mündlichen Prüfung

4. Abschnitt
Sonderbestimmungen

§ 31.

Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

§ 32.

Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Oberwart

§ 33.

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 34.

Übergangsbestimmungen

§ 35.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  

(________________

Anm. 1: Die Novellierungsanordnung Art. 1 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 297 lautet: „Im Inhaltsverzeichnis in der den Titel des 1. Unterabschnittes des 3. Abschnitts betreffenden Zeile, ... wird das Wort „vorwissenschaftliche“ jeweils durch das Wort „abschließende“ ersetzt.“. Das zu ersetzende Wort lautet jedoch „Vorwissenschaftliche“. Die Anordnung wurde sinngemäß durchgeführt.)

Schlagworte

e-rk3, Inh

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40266100

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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