Zum Bezugszeitraum vgl. § 35 Abs. 1.
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 5.
(1) Die Vorprüfung umfasst am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Bewegungsbereichen vier praktische Teilprüfungen im Prüfungsgebiet „Bewegung und Sport, Bewegungsbereiche …“ (mit einem auf die gewählten Bewegungsbereiche hinweisenden Zusatz).
(2) Die Vorprüfung umfasst am Werkschulheim je nach Handwerksausbildung folgende Prüfungsgebiete:
- 1. in der Handwerksausbildung „Maschinenbautechnik“
- a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
- b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
- c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Konstruktionslehre“ und
- d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
- 2. in der Handwerksausbildung „Mechatronik“
- a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
- b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde“ und
- c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Werkstättenlabor“ und
- d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“,
- 3. in der Handwerksausbildung „Tischlereitechnik“
- a) eine praktische Prüfung im Prüfungsgebiet „Werkstätte und Produktionstechnik“ und
- b) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Fachkunde (Werkzeug-, Material- und Stilkunde)“ und
- c) eine praktische Prüfung und eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachzeichnen und Konstruktionslehre“ und
- d) eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“.
Schlagworte
Werkzeugkunde, Materialkunde
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40243965
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