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BGBl II 411/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

411. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung AHS und der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

411. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS und die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Änderung der Prüfungsordnung AHS

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 33 betreffende Zeile:

㤠33.

Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien“

2. Die Überschrift des § 33 lautet:

„Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien“

3. In § 33 Z 2 entfallen lit. b und e.

4. Der Schlussteil des § 33 lautet:

„Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen.“

5. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2021 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

  1. 1. Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des § 33 sowie der Schlussteil des § 33 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;
  2. 2. § 33 Z 2 lit. b und e tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 6 und 39 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel I § 1 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

  1. „10. Lehrplan des Gymnasiums mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien (Anlage A/ThNa)“

2. Dem Artikel III § 2 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 411/2021 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Artikel I § 1 Z 10 und Anlage A/ThNa treten mit 1. September 2022 in Kraft;
  2. 2. Anlage A/lF Vierter Teil Z 1 tritt hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
  3. 3. Anlage A/lF Vierter Teil Z 2 lit. a tritt hinsichtlich der 5. Klassen mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.“

3. In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) lautet Z 1 (Unterstufe):

„1. UNTERSTUFE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Unterstufe 2)

Lehrverpflich-tungsgruppe 3)

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

  

Religion

2

2

2

2

8

(III)

Deutsch

    

mindestens 15

(I)

Erste lebende Fremdsprache

    

mindestens 12

(I)

Zweite lebende Fremdsprache

    

mindestens 6

(I)

Latein

    

mindestens 3

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

    

mindestens 5

III

Geographie und Wirtschaftskunde

    

mindestens 7

(III)

Mathematik

    

mindestens 13

(II)

Biologie und Umweltkunde

    

mindestens 7

III

Chemie

    

mindestens 2

(III)

Physik

    

mindestens 5

(III)

Musikerziehung

    

mindestens 6

(IVa)

Bildnerische Erziehung

    

mindestens 7

(IVa)

Technisches und textiles Werken

  

-

-

mindestens 3

(IV)

Bewegung und Sport

    

mindestens 13

(IVa)

Verbindliche Übungen Berufsorientierung

-

0-1

0-1

1-2

1-4 4)

III 5)

Digitale Grundbildung

0-1

0-1

0-1

0-1

2-4 6)

III 5)

Gesamtwochenstundenzahl

26-30

29-32

29-33

29-33

120

 

______________

1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im Dritten Teil.

2) In höchstens fünf Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:

  1. 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Kernbereiche der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  2. 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

3) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile des Kernbereiches in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Spezielle Interessen- und Begabungsförderung, Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) sowie Verkehrserziehung IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musischkreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik, Maschinschreiben und Kurzschrift V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

4) Kann auch geblockt oder integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden.

5) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

6) Kann (teilweise) integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen geführt werden, wobei 1 Wochenstunde 32 integrierten Jahresstunden entspricht (1. bis 4. Klasse 0 oder 32 oder 64 Jahresstunden). Die über 2 Wochenstunden hinausgehenden 1 oder 2 Wochenstunden sind nach dem schulautonomen Vertiefungslehrstoff zu unterrichten.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Pflichtgegenstände

Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Unterstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

1. Kl.

2. Kl.

3. Kl.

4. Kl.

Religion

2

2

2

2

8

(III)

Deutsch

4

4

4

4

16

(I)

Erste lebende Fremdsprache

4

4

4

3

15

(I)

Zweite lebende Fremdsprache

-

-

3

3

6

(I)

Latein

-

-

-

3

3

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

-

2

2

2

6

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

2

1

2

7

(III)

Mathematik

4

4

3

3

14

(II)

Biologie und Umweltkunde

2

1

2

2

7

III

Chemie

-

-

2

-

2

(III)

Physik

-

1

2

2

5

(III)

Musikerziehung

2

2

1

1

6

(IVa)

Bildnerische Erziehung

2

2

2

1

7

(IVa)

Technisches und textiles Werken

2

2

-

-

4

(IV)

Bewegung und Sport

4

4

3

3

14

(IVa)

Verbindliche Übungen

Berufsorientierung

  

x 2)

x 2)

x 2)

III 3)

Digitale Grundbildung

 

1

1

  

III 3)

Gesamtwochenstundenzahl

28

30

31

31

120

 

_________________

1) Zur Verteilung der Stunden auf Kern- und Erweiterungsbereich siehe den entsprechenden Abschnitt im dritten Teil.

2) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht von Pflichtgegenständen.

3) Bei integrativer Führung: Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen, Förderunterricht:

Wie Anlage A.

3. Deutschförderklassen (Unterstufe):

Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

Wochenstunden pro Semester

Lehrverpflichtungsgruppen

Deutsch in der Deutschförderklasse

20

(I)

Religion

2

(III)

Weitere Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen1)

x 2)

Einstufung wie entsprechender Pflichtgegenstand bzw. entsprechende verbindliche Übung

Gesamtwochenstundenzahl

x 3)

 

Freigegenstände und unverbindliche Übungen:

Wie Anlage A.

________________

1) Einzelne oder mehrere Pflichtgegenstände (ausgenommen den Pflichtgegenstand Religion) und verbindliche Übungen gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“; die Festlegung der weiteren Pflichtgegenstände und der verbindlichen Übungen sowie der Anzahl der Wochenstunden, die auf die einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen entfallen, erfolgt durch die Schulleitung.

2) Die Anzahl der Wochenstunden ergibt sich aus der Differenz zur Gesamtwochenstundenzahl.

3) Die Gesamtwochenstundenzahl entspricht jener der jeweiligen Schulstufe gemäß der Stundentafel der Unterstufe des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“.“

4. In Anlage A/lF (Lehrplan des Gymnasiums mit Dritter lebender Fremdsprache am öffentlichen Gymnasium der Stiftung Theresianische Akademie in Wien) Vierter Teil (Stundentafeln) Z 2 (Oberstufe) lautet lit. a (Pflichtgegenstände):

„a) PFLICHTGEGENSTÄNDE

1. Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen:

Pflichtgegenstände (Kernbereich)

Summe

Oberstufe *)

Lehrverpflichtungs-gruppe 1)

Religion

8

(III)

Deutsch

mindestens 11

(I)

Erste lebende Fremdsprache

mindestens 11

(I)

Latein

mindestens 12

(I)

Zweite lebende Fremdsprache

Dritte lebende Fremdsprache

mindestens 12

mindestens 10

(I)

(I)

Geschichte und Sozialkunde / Politische Bildung

mindestens 6

III

Geographie und Wirtschaftskunde

mindestens 6

(III)

Mathematik

mindestens 11

(II)

Biologie und Umweltkunde

mindestens 6

III

Chemie

mindestens 4

(III)

Physik

mindestens 5

(III)

Psychologie und Philosophie

mindestens 4

III

Informatik

mindestens 2

II

Musikerziehung

Bildnerische Erziehung

alternativ Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung

mindestens 3

(IVa)

mindestens 3

(IVa)

mindestens 4

(IVa)

Bewegung und Sport

mindestens 8 2)

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände - Kernbereich

126

 

autonomer Bereich

schülerautonom: Wahlpflichtgegenstände

4-8

 

schulautonom 3)

höchstens 8

 

Summe autonomer Bereich

10

 

Gesamtwochenstundenzahl

136

 

_________________

*) In höchstens zwei Pflichtgegenständen ist bei Vorliegen folgender Bedingungen eine Unterschreitung der Mindestwochenstundenzahl gemäß Z 1 der Stundentafel (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) um jeweils eine Wochenstunde zulässig:

  1. 1. Vorliegen geeigneter Maßnahmen, die sicherstellen, dass alle angeführten Lehrstoffvorgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände erfüllt werden, und
  2. 2. Vorliegen eines anspruchsvollen Konzepts, das eine Profilbildung zur Förderung der Interessen, Begabungen und Lernmotivation der Schülerinnen und Schüler ermöglicht.

1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat die Einstufung sich grundsätzlich nach bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und nach folgenden Kriterien zu erfolgen: Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Instrumentalunterricht, gestalterisch-kreative Gegenstände (soweit sie nicht unter die Lehrverpflichtungsgruppe IVa fallen) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung sowie musisch-kreative Unterrichtsgegenstände IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praxisbezogener Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Gegenstände wie Darstellendes Spiel, Schach, Chor, Spielmusik V; hauswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände VI. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

2) Mindestens zwei Wochenstunden pro Klasse.

3) Schulautonomer Bereich für zusätzliche Schwerpunktsetzung oder Erweiterung des Kernbereiches.

2. Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

aa) Pflichtgegenstände

1. Klassen und Wochenstunden 1)

Summe Oberstufe

Lehrverpflich-tungsgruppe

5. Kl.

6. Kl.

7. Kl.

8. Kl.

Religion/Ethik2)

2

2

2

2

8

(III/III)

Deutsch

3

2

3

3

11

(I)

Erste lebende Fremdsprache

2

3

3

3

11

(I)

Latein

3

3

3

3

12

(I)

Zweite lebende Fremdsprache *)

3

3

3

3

12

(I)

Dritte lebende Fremdsprache *)

-

4

3

3

10

(I)

Geschichte und Sozialkunde/ Politische Bildung

1

2

2

2

7

III

Geographie und Wirtschaftskunde

2

1

2

2

7

(III)

Mathematik

2

3

3

3

11

(II)

Biologie und Umweltkunde

2

2

-

2

6

III

Chemie

-

-

2

2

4

(III)

Physik

-

2

2

2

6

(III)

Psychologie und Philosophie

-

-

2

2

4

III

Informatik

2

-

-

-

2

II

Musikerziehung

2

1

 

2 1)

2 1)

3

+4

(IVa)

Bildnerische Erziehung

2

1

3

(IVa)

Bewegung und Sport

3

2

2

2

9

(IVa)

Summe der Pflichtgegenstände

29

31

34

36

130

 
     

bb) Wahlpflichtgegenstände

 

6

6

 

Gesamtwochenstundenzahl aa) + bb

136

 

________________

*) Typenbildender Pflichtgegenstand.

1) Alternative Pflichtgegenstände.

2) Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.“

5. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage A/ThNa wird nach Anlage A/lF eingefügt.

Artikel 3

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage A/ThNa unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Faßmann

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