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Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 0

Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)

Kurztitel

Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1985

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Beachte

Die den Grenzübertritt außerhalb von Grenzübertrittsstellen mit einer Vereinbarung mit den Grenzkontrollorganen bedingenden Bestimmungen und Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausgestellt und verwendet werden und als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Vereinbarung anzusehen sind, werden durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik samt Briefwechsel

StF: BGBl. Nr. 52/1985

Änderung

BGBl. III Nr. 123/1997

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 23. Jänner 1960 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Erwägung, daß eine engere Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Tschechoslowakei auf geologischem Gebiet für beide Staaten von Nutzen wäre,

und in der Erwägung, daß eine solche Zusammenarbeit von einem besonderen Nutzen in jenen Fällen erscheint, in denen gemeinsame Lagerstätten von Mineralrohstoffen vorkommen, die sich auf das Gebiet beider Staaten erstrecken,

haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Republik das folgende Abkommen geschlossen:

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