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Anlage1 Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Prag, am 23. Jänner 1960

Herr Gesandter!

Ich beehre mich, Ihnen mit Bezug auf Artikel 4 Absatz 2 des am heutigen Tag unterzeichneten Abkommens über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Republik Österreich zu bestätigen, daß hinsichtlich der im genannten Absatz erwähnten Erleichterungen des Grenzübertrittes der Geologen folgende Vereinbarung getroffen wurde:

Der Grenzübertritt und der Aufenthalt in der Grenzzone jedes der Vertragsstaaten seitens der Geologen, die die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates besitzen, zum Zweck der Durchführung notwendiger geologischer Arbeiten nach vorheriger Fühlungnahme zwischen den im Artikel 10 des Abkommens genannten Stellen erfolgt auf Grund eines mit Lichtbild und Personenbeschreibung ausgestatteten Ausweises zum Überschreiten der Staatsgrenze, der von den zuständigen Behörden des anderen Staates vidiert werden muß. Die Vidierung wird von den zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates in möglichst kurzer Zeit erfolgen. Die vidierten Ausweise zum Überschreiten der Staatsgrenze berechtigen die Geologen zum Aufenthalt auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners bis zu einer Tiefe von drei Kilometern beiderseits der gemeinsamen Staatsgrenze im Rahmen der für das Betreten der betreffenden Grenzzone gültigen allgemeinen oder besonderen Bestimmungen. Der Grenzübertritt auf Grund solcher Ausweise kann nach Herstellung des Einvernehmens mit den Grenzkontrollorganen des anderen Staates auch außerhalb der ordentlichen Grenzübergangsstellen erfolgen.

Die Geologen werden berechtigt sein, die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Geräte und Gegenstände unter Einhaltung der im anderen Vertragsstaat vorgeschriebenen Formalitäten und unter der Verpflichtung zur Wiederausfuhr während ihres Aufenthaltes auf dem Gebiet jenes Vertragsstaates mit sich zu führen.

Ich bitte Sie, Herr Gesandter, um die Bestätigung Ihres Einverständnisses mit dem Inhalt dieses Briefes und benütze ich auch die Gelegenheit, um Sie meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

David m. p.

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Republik

Sehr geehrten Herrn

Dr. Rudolf Ender

Außerordentlicher Gesandter

und bevollmächtigter Minister

der Republik Österreich

Prag

Prag, am 23. Jänner 1960

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tag zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, Ihnen . . . (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) . . . mit sich zu führen.“

Indem ich Ihnen das Einverständnis der österreichischen Seite zu der vorstehenden Vereinbarung bestätige, benütze ich die Gelegenheit, um Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

R. Ender m. p.

Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik Österreich

Anlage1

Sehr geehrten Herrn

Vaclav David

Minister für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Tschechoslowakischen Republik

Prag

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