§ 0
Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)
Kurztitel
Geologische Zusammenarbeit (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1985
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Beachte
Die den Grenzübertritt außerhalb von Grenzübertrittsstellen mit einer Vereinbarung mit den Grenzkontrollorganen bedingenden Bestimmungen und Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausgestellt und verwendet werden und als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Vereinbarung anzusehen sind, werden durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
Langtitel
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über die Grundsätze der geologischen Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik samt Briefwechsel
StF: BGBl. Nr. 52/1985
Änderung
BGBl. III Nr. 123/1997
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 23. Jänner 1960 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
In der Erwägung, daß eine engere Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Tschechoslowakei auf geologischem Gebiet für beide Staaten von Nutzen wäre,
und in der Erwägung, daß eine solche Zusammenarbeit von einem besonderen Nutzen in jenen Fällen erscheint, in denen gemeinsame Lagerstätten von Mineralrohstoffen vorkommen, die sich auf das Gebiet beider Staaten erstrecken,
haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechoslowakischen Republik das folgende Abkommen geschlossen:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)