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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 0

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 640/1993

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Langtitel

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift

(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN

(NR: GP XVIII RV 1109 AB 1184 S. 127 . BR: AB 4576 S. 573 .)

StF: BGBl. Nr. 640/1993

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges IX verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen II bis VI zu Protokoll A, die Tabellen C und D zu Anhang III, die Tabellen I und II zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang V dadurch kundzumachen, daß der Staatsvertrag samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1993 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert:

Bulgarien und Schweden. Folgende Staaten wenden das Abkommen provisorisch an:

Liechtenstein, Norwegen und Schweiz.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

die Republik Bulgarien (in der Folge Bulgarien genannt),

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren,

In Anbetracht der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien bestehenden Bindungen und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte und in Anerkennung dessen, daß die EFTA-Staaten und Bulgarien diese Bindungen zu stärken und enge und dauerhafte Beziehungen aufzubauen wünschen,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Bulgarien im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

In erneuter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, und der Grundfreiheiten, sowie in Erinnerung ihrer Mitgliedschaft beim Europarat,

In Erwägung der Verpflichtung der EFTA-Staaten und Bulgariens gegenüber dem freien Handel und insbesondere den Prinzipien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

In Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und damit unter Anerkennung, daß die Ziele dieses Abkommens durch ihre entsprechenden Bestimmungen erreicht werden sollen,

Zu diesem Zwecke entschlossen, stufenweise eine Freihandelszone zu begründen, indem die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abgebaut werden,

Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

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