vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 1

Ziele

  1. 1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien begründen schrittweise während einer Übergangsperiode, die spätestens am 31. Dezember 2002 endet, eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
  2. 2. Die Ziele dieses Abkommens, welches sich auf die Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und auf die Respektierung demokratischer Prinzipien und Menschenrechte begründet, sind:

    (a) durch die Ausdehnung des gegenseitigen Handels Förderung der

    harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und damit Förderung des Fortschritts der Wirtschaftstätigkeit, Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie höhere Produktivität und finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Bulgarien;

    (b) Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen

    den Vertragsparteien;

    (c) auf diese Weise durch den Abbau der Handelshindernisse Beitrag

    zu der harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)