Artikel XXXV.
Für den Verkehr der Gerichte mit den im Auslande befindlichen Behörden und Parteien sind die in den bestehenden und in Hinkunft zu erlassenden Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) enthaltenen näheren Bestimmungen maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020109
alte Dokumentnummer
N2189515847T
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