Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002).
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Artikel XXXVI.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die verhandlungsfreie Zeit finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der verhandlungsfreien Zeit in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausnahme von Grundbuchssachen, Entscheidungen oder Verfügungen unterlassen, soweit eine schleunige Erledigung nicht erforderlich ist.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR40030111
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