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Artikel XXXVI. EGZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002).

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Artikel XXXVI.

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die verhandlungsfreie Zeit finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der verhandlungsfreien Zeit in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausnahme von Grundbuchssachen, Entscheidungen oder Verfügungen unterlassen, soweit eine schleunige Erledigung nicht erforderlich ist.

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Zivilprozessordnung

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR40030111

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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