Artikel XV
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X angeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038195
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