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Artikel XV Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Artikel XV

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen teilt den in Artikel IX Absatz 1 bezeichneten Staaten, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Handelsorganisation (vorläufig deren interimistischen Kommission) die Hinterlegung aller in den Artikeln IX und X angeführten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in den Artikeln XIII und XIV vorgesehenen Erklärungen und Kündigungen mit.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038195

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