Artikel XVI
Auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Revision dieses Abkommens auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Generalkonferenz dieser Organisation.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038196
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