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Artikel XVI Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Artikel XVI

Auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten setzt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur die Frage der Einberufung einer Konferenz für die Revision dieses Abkommens auf die Tagesordnung der nächsten Tagung der Generalkonferenz dieser Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038196

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