Artikel XIII
Zusammenarbeit
1. Indem diese Bestimmungen vereinbart werden, geben die Vereinten Nationen und der Verein der Erwartung Ausdruck, daß diese Bestimmungen dazu beitragen werden, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen zu gewährleisten. Sie bekräftigen ihre Absicht, die diesem Ziel dienenden Maßnahmen im gemeinsamen Einvernehmen zu treffen.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Zusammenarbeit werden im wünschenswerten Umfang auf die Beziehungen des Vereines zu den Vereinten Nationen einschließlich ihrer angeschlossenen und örtlichen Dienststellen angewendet.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084494
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