Artikel XIV
Durchführung des Übereinkommens
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses des Vereines können zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens alle ergänzenden Abmachungen treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen wünschenswert erscheinen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20005099
Dokumentnummer
NOR40084495
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