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Artikel XIV Weltpostverein – Übereinkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Artikel XIV

Durchführung des Übereinkommens

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses des Vereines können zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens alle ergänzenden Abmachungen treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen wünschenswert erscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

20005099

Dokumentnummer

NOR40084495

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