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Artikel XIII Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel XIII

1. Die österreichische Regierung erklärt sich einverstanden, die Gesamtkosten der Durchführung des in diesem Abkommen festgesetzten Verfahrens zur Feststellung der Rechte der Inhaber von in Anlage A aufgezählten Obligationen zu tragen, insbesondere darunter (jedoch ohne die Grundsätzlichkeit der obigen Bestimmung einzuschränken)

  1. a) die Kosten der Verlautbarung gemäß Artikel XII, einschließlich der Druckkosten und der Kosten einer weitgehenden Verbreitung der Listen der betreffenden Obligationen;
  2. b) die Bezüge der Mitglieder und des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes, gemäß dem Übereinkommen der beiden Regierungen;
  3. c) die Büromiete, die Gehälter der Angestellten und sonstige notwendige Auslagen des Schiedsgerichtes.

2. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, jedem Inhaber einer der in Anlage A aufgezählten Obligation, dessen Anrecht auf eine gültige Schuldverschreibung kraft eines im Artikel II oder Artikel VIII festgesetzten Verfahrens anerkannt worden ist, zur Deckung der Prozeßkosten und sonstiger Auslagen einen Betrag in Höhe von 10 v. H. des Nennwertes der Obligation zu vergüten.

3. Die österreichische Regierung übernimmt es, die zur Begleichung ihrer in diesem Artikel niedergelegten Verpflichtungen erforderlichen Dollardevisen zum jeweiligen Fälligkeitstermin für Zwecke der Überweisung bereitzustellen.

4. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die Interessenten auf ihr an die Österreichische Botschaft in Washington D. C., oder an das Österreichische Generalkonsulat in New York, New York, gerichtetes Verlangen Auskünfte über die in Anlage A aufgezählten Obligationen, einschließlich ihrer einzelnen Stücknummern, erhalten werden.

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