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Artikel XIV Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel XIV

1. Die in diesem Abkommen gebrauchten Ausdrücke „Obligationen“ („Schuldverschreibungen“, „Wertpapiere“) sind so zu verstehen, daß sie den dazugehörigen Zinsschein oder die dazugehörigen Zinsscheine mit einschließen.

2. Der Ausdruck „Partei“ ist in diesem Abkommen so zu verstehen, daß er die hinsichtlich dieser Obligation in Betracht kommenden Anleiheschuldner, Treuhänder, Zahlstellen oder Fiskalagenten sowie jede Partei, die entweder eine der in Anlage A aufgezählten Obligationen besitzt oder der eventuell Verpflichtungen aus solchen Obligationen erwachsen, einschließt.

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