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Artikel XII Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1957

Artikel XII

1. Um sicherzustellen, daß Inhaber der in Anlage A aufgezählten Obligationen sowie auch frühere Inhaber solcher Wertpapiere oder deren Rechtsnachfolger rechtzeitig und entsprechend davon in Kenntnis gesetzt werden, welche Schritte sie zwecks Feststellung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen vorzunehmen haben, hat die österreichische Regierung die Veröffentlichung einer entsprechenden Verlautbarung zu veranlassen. Diese Verlautbarung hat den Namen des Schuldners, des Treuhänders oder Fiskalagenten sowie eine Beschreibung der Emission jeder der in Anlage A genannten Obligationsanleihen zu enthalten. Auch hat die Verlautbarung darauf hinzuweisen, daß gewisse Obligationen der aufgezählten Anleihen ungültig erklärt worden sind, entweder kraft der Verfügungen österreichischer Gerichte in diesbezüglich eingeleiteten Verfahren oder auf Grund österreichischer Gesetzesvorschriften. In der Verlautbarung ist bekanntzugeben, von welchen Stellen genaue Auskünfte über die Stücknummern der auf diese Weise für ungültig erklärten Obligationen eingeholt werden können, weiterhin eine Anleitung zum Verfahren, wonach die Inhaber solcher Obligationen und die früheren Inhaber oder deren Rechtsnachfolger eine Feststellung ihrer Rechte und gegebenenfalls die Ausfolgung von gültigen Obligationen bewirken können, und schließlich eine Angabe über die Frist, innerhalb welcher die Antragsteller zu verfahren haben. Ehe die Verlautbarung veröffentlicht werden kann, bedürfen deren Inhalt, Umfang und äußerliche Form nach Paragraph 2 dieses Artikels der Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten.

2. Die Veröffentlichung der Verlautbarung hat innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gleichzeitig in mindestens 15 Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften in den Vereinigten Staaten und 5 Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften in Europa zu erfolgen. Die Auswahl dieser Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften untersteht der Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten. Die Veröffentlichung der Verlautbarung hat innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen an drei verschiedenen Tagen zu erfolgen.

3. Die Verlautbarung ist nochmals an drei verschiedenen Tagen in drei in den Vereinigten Staaten allgemein verbreiteten Zeitungen oder Finanz-Zeitschriften zu veröffentlichen, die letztmalige Veröffentlichung spätestens einen Monat vor Ablauf der im Artikel II, Paragraph 1, und Artikel XI, Paragraph 1, vorgesehenen anderthalbjährigen Frist.

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