Artikel VIII
Finanzielle Erleichterungen
Abschnitt 25
a) Die Vereinten Nationen können, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert:
- i) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;
- ii) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
- iii) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;
- iv) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
- v) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihnen wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die Vereinten Nationen die Zustimmung der Regierung einzuholen haben.
b) Die Regierung wird den Vereinten Nationen behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.
c) Die Vereinten Nationen werden bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der Vereinten Nationen Folge gegeben werden kann.
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