Artikel IX
Sozialversicherung und Pensionsfonds
Abschnitt 26
Der Pensionsfonds genießt in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie für die Vereinten Nationen selbst. Aus dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse sind von der Besteuerung befreit.
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