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Artikel VII Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel VII

Steuerfreiheit

Abschnitt 24

a) Die Vereinten Nationen, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von den Vereinten Nationen in Bestand genommenen Eigentums.

b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, den Vereinten Nationen Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von den Vereinten Nationen gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, wird die Regierung den Vereinten Nationen für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von den Vereinten Nationen einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Vereinten Nationen in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern werden. In bezug auf diese Steuern werden die Vereinten Nationen jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die Vereinten Nationen keine Befreiung von solchen Steuern fordern werden, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Vereinten Nationen beteiligt sind, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von den Vereinten Nationen für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.

d) Gegenstände, die von den Vereinten Nationen für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

e) Die Vereinten Nationen sind hinsichtlich der Einfuhr von Dienstkraftwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von den Vereinten Nationen betriebenen Kraftwagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

g) Die gemäß Unterabschnitt d) und e) eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f) von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von den Vereinten Nationen in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart.

h) Über die in Unterabschnitt g) erwähnten Gegenstände darf abgabenfrei nur zugunsten Internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger Organisationen verfügt werden.

i) Die Vereinten Nationen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

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