Artikel VII.
Die gesetzlichen Vorschriften sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Vereinbarungen, wodurch gewisse Sachen, Rechte und Forderungen der Exekution wegen Geldforderungen oder einem zugunsten von Geldforderungen stattfindenden Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei Exekutions- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung solcher Sachen, Rechte und Forderungen nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden, sind in Wirksamkeit geblieben.
Schlagworte
Exekutionsmaßregel
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025261
alte Dokumentnummer
N2195318284R
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