vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VII. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1953

Artikel VII.

Die gesetzlichen Vorschriften sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Vereinbarungen, wodurch gewisse Sachen, Rechte und Forderungen der Exekution wegen Geldforderungen oder einem zugunsten von Geldforderungen stattfindenden Sicherungsverfahren ganz entzogen oder derlei Exekutions- und Sicherungsmaßregeln in Ansehung solcher Sachen, Rechte und Forderungen nur in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Beschränkungen zugelassen werden, sind in Wirksamkeit geblieben.

Schlagworte

Exekutionsmaßregel

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025261

alte Dokumentnummer

N2195318284R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte