Artikel VI.
Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbes Beschränkungen unterworfen sind, haben für das Exekutionsverfahren ihre Geltung behalten.
Schlagworte
Erwerb, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001916
Dokumentnummer
NOR12025260
alte Dokumentnummer
N2195318283R
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