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Artikel VI. EGEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.1953

Artikel VI.

Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen gewisse Sachen dem Verkehr überhaupt entzogen oder in Ansehung der Veräußerung und des Eigentumserwerbes Beschränkungen unterworfen sind, haben für das Exekutionsverfahren ihre Geltung behalten.

Schlagworte

Erwerb, Eigentum

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001916

Dokumentnummer

NOR12025260

alte Dokumentnummer

N2195318283R

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