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ARTIKEL V Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL V

Sonderfunktionen

Die Kommission soll folgende Sonderfunktionen haben:

1. In dringenden Fällen bei der Bekämpfung von Epidemien in jeder von der Kommission und den betroffenen Mitgliedern für geeignet befundenen Weise zu helfen. Zu diesem Zweck kann die Kommission oder ihr Exekutivkomitee nach den Bestimmungen, die in Artikel XI (5) enthalten sind, jeden nicht gebundenen Saldo des Verwaltungsbudgets (siehe Artikel XIII (7)), sowie alle zusätzlichen Beiträge, welche für Notfälle gemäß Artikel XIII (4) geleistet wurden, verwenden.

2. Auf folgenden Gebieten die notwendigen Maßnahmen zu treffen:

  1. 2.1 Produktion und/oder Lagerung von Viren und/oder Vakzinen durch oder für die Kommission zur Verteilung an jedes Mitglied, das sie benötigt.
  2. 2.2 Wenn nötig, Förderung der Errichtung von „Cordons sanitaires" (Schutzzonen) durch ein Mitglied oder durch mehrere Mitglieder, zur Verhinderung der Ausbreitung der Krankheit.

3. Zur Erreichung der Ziele der Kommission, wie sie in dieser Satzung umschrieben sind, solche weitere Spezialprojekte durchzuführen, die von den Mitgliedern oder dem Exekutivkomitee vorgeschlagen und von der Kommission gutgeheißen wurden.

4. Mittel aus dem Überschuß des Verwaltungsbudgets können für die in Absatz 2 und 3 dieses Artikels angegebenen Zwecke verwendet werden, falls eine solche Handlungsweise durch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Kommission gebilligt wird, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mehr als die Hälfte der Mitglieder der Kommission umfaßt.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006568

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