ARTIKEL VI
Organisation
1. Jedes Mitglied soll bei Tagungen der Kommission durch nur einen Delegierten vertreten werden, der aber von einem Stellvertreter sowie von Experten und Beratern begleitet werden darf. Stellvertreter, Experten und Berater können an den Verhandlungen der Kommission teilnehmen, haben aber, ausgenommen Stellvertreter, die mit Vollmachten in gehöriger Form zur Vertretung des Delegierten ausgestattet sind, kein Stimmrecht.
2. Jedes Mitglied soll eine Stimme haben. Beschlüsse der Kommission werden, außer in den in der vorliegenden Satzung besonders bezeichneten Fällen, mit Stimmenmehrheit gefaßt. Die Mehrheit der Mitglieder der Kommission bildet ein beschlußfähiges Quorum.
3. Die Kommission wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung aus der Reihe der Delegierten einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Diese sollen ihr Amt bis zur nächsten ordentlichen Tagung, unbeschadet des Rechtes der Wiederwahl, ausüben.
4. Der Generaldirektor der Organisation soll im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission wenigstens einmal jährlich eine ordentliche Tagung der Kommission einberufen. Außerordentliche Tagungen können vom Generaldirektor, sei es im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Kommission, sei es über Ersuchen der Kommission bei einer ordentlichen Tagung oder während der Zeit zwischen den Tagungen von wenigstens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
10010284
Dokumentnummer
NOR40006569
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