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ARTIKEL IV Satzung der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1955

ARTIKEL IV

Allgemeine Funktionen

Die allgemeinen Funktionen der Kommission sollen folgende sein:

1. Durch den Generaldirektor der Organisation mit dem Amt im Rahmen der Verträge zwischen der Organisation und dem Amt Vereinbarungen zu treffen, um sicherzustellen, daß:

  1. 1.1 allen Mitgliedern technischer Rat über Probleme zuteil wird, die auf die Maul- und Klauenseuche-Bekämpfung Bezug haben.
  2. 1.2 umfassende Informationen über Krankheitsausbrüche und Feststellung des Virus gesammelt und so rasch als möglich verbreitet werden.
  3. 1.3 besondere, für die Maul- und Klauenseuche notwendige Forschungsarbeiten durchgeführt werden.

2. Informationen über innerstaatliche Programme zur Bekämpfung und Erforschung der Maul- und Klauenseuche zu sammeln.

3. Im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedern die Art und das Ausmaß der für die Durchführung ihrer innerstaatlichen Programme benötigten Hilfe zu bestimmen.

4. Gemeinsames Vorgehen überall dort anzuregen oder zu planen, wo es zur Überwindung der Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bekämpfungsprogramme notwendig ist, und zu diesem Zweck Wege zur Beschaffung ausreichender Mittel zu finden, wie z. B. für die Produktion und Lagerung des Vakzins auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern.

5. Für die notwendigen Einrichtungen für die Typenbestimmung des Virus zu sorgen.

6. Die Möglichkeit der Errichtung internationaler Laboratorien für die Typenbestimmung des Virus und die Vakzineproduktion zu studieren.

7. Ein Register über die Virus- und Vakzinemengen, welche in den einzelnen Staaten zur Verfügung stehen, zu führen und die Lage ständig zu beobachten.

8. Andere Organisationen hinsichtlich der Zuteilung irgendwelcher verfügbarer Fonds zur Unterstützung der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Europa zu beraten.

9. Durch den Generaldirektor der Organisation mit anderen Organisationen, regionalen Gruppen oder Nationen, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Abkommen über die Beteiligung an der Arbeit der Kommission oder ihrer Ausschüsse oder über die gegenseitige Hilfe in Fragen der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche zu treffen. Diese Abkommen können die Aufstellung von gemeinsamen Ausschüssen oder die Beteiligung daran beinhalten.

10. Zur Vorlage an den Rat der Organisation durch den Generaldirektor, den Bericht des Exekutivkomitees über die Tätigkeit der Kommission, die Jahresabrechnungen, das Budget und das Programm für das kommende Jahr zu prüfen und zu genehmigen.

Schlagworte

Virusmenge

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10010284

Dokumentnummer

NOR40006567

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