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Artikel V Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel V

Unverletzlichkeit des Amtssitzes der Kommission

Abschnitt 14

a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Kommission, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Kommission unterworfen ist.

b) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 15 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission die Gesetze der Republik Österreich.

c) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Abschnitt 15

a) Die Kommission ist befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der Kommission im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Kommission nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der Kommission darüber, ob eine Vorschrift der Kommission nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der Kommission unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel XVIII vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der Kommission in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die Kommission seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behaupten.

b) Die Kommission wird die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a erlassenen Vorschriften unterrichten.

c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Abschnitt 16

a) Der Amtssitzbereich der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der Kommission betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Diese Zustimmung kann jedoch im Falle eines Feuers oder eines sonstigen lebensbedrohenden Notfalls als gegeben vorausgesetzt werden. Sollte ein Organ der Republik Österreich oder sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person den Amtssitz der Kommission unter dieser Annahme betreten haben, verläßt er umgehend den Amtssitz der Kommission, wenn er dafür durch den oder im Namen des Exekutivsekretärs dazu aufgefordert wird.

b) Der Amtssitz der Kommission, dessen bewegliche und unbewegliche Einrichtungsgegenstände und anderes Eigentum darin sowie die Transportmittel der Kommission sind frei von, inter alia, Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

c) Die Archive, Akten und Dokumente der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.

d) Gerichtliche Maßnahmen einschließlich der Beschlagnahme von Privateigentum dürfen innerhalb des Amtssitzes der Kommission nicht durchgeführt werden, es sei denn der Exekutivsekretär hat dem ausdrücklich und unter von ihm gesetzten Bedingungen zugestimmt.

e) Die Kommission wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels XIII dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

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