Artikel IV
Technische Einrichtungen und Anlagen
Abschnitt 10
a) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, aus jeglicher Quelle ihrer Wahl (durch Kauf, Kredit oder anders) Ausrüstung und Material zu erwerben, installieren, betreiben, erhalten und ersetzen, welches für die Zwecke und Aufgaben der Kommission erforderlich ist, und welches inter alia Radios, Telefone, Telexgeräte, Fernmeßgeräte, Satelliten, Computer, Faxgeräte und Fernsehausrüstung umfaßt.
b) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, frei und ohne Sondergenehmigung, eigene Nachrichtenverbindungen für alle Arten von Nachrichtenübertragungsgeräten zu erhalten, um Nachrichten an Quellen innerhalb oder außerhalb Östereichs (Anm.: richtig: Österreichs) senden oder von diesen erhalten zu können. Die Kommission hat das Recht, hiefür die kostengünstigste Quelle zu benützen und ist nicht verpflichtet, ein nationales österreichisches System zu benützen. Die Kommission hat weiter das Recht, diese Ausrüstung an geeignet erscheinenden Orten in Österreich an unabhängige Systeme oder an das österreichische öffentliche Fernmeldenetz in Übereinstimmung mit den Europäischen Netzverbindungsregeln anzuschließen und den für die Kommission notwendigen Nachrichtenaustausch durchzuführen.
c) Die Kommission betreibt ihre technischen Einrichtungen und Anlagen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Standards und mit den Erfordernissen der Kommission. Unbeschadet des Rechtes der Kommission auf vertraulichen Nachrichtenaustausch gemäß Abschnitt 21, werden die für die technischen Einrichtungen der Kommission verwendeten Frequenzen seitens der Kommission der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt.
d) Alle von der Kommission angeschafften oder verwendeten Einrichtungen, sowie alle Nachrichten von der oder an die Kommission sind frei von jeder Art von Gebühren der Regierung oder anderer zuständiger Behörden mit Ausnahme jener Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen stehen, und die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebühren.
e) Die Regierung wird die Kommission bei ihren Bemühungen unterstützen, für Radio, Fernsehen, Satelliten, Telekommunikationsnetze und sonstige derartige Einrichtungen und Verbindungen in Übereinstimmung mit technischen Vereinbarungen mit der Internationalen Fernmeldeunion oder mit anderen einschlägigen internationalen Telekommunikationsorganisationen die niedrigsten der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebührensätze zu erwirken.
Abschnitt 11
Der Kommission steht es frei, für offizielle Zwecke erforderlich erscheinende technische Einrichtungen und technisches Material zu importieren, exportieren, wiederimportieren und wiederexportieren. Die Regierung gewährt ohne Einschränkung mehrfache Ein- und Ausfuhr derartiger Einrichtungen und Materials.
Abschnitt 12
a) Die Kommission kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.
b) Die in diesem Artikel vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Kommission, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Kommission für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich im Einklang mit Unterabsatz c von Abschnitt 2 Vorsorge treffen.
Abschnitt 13
Die Regierung stellt der Kommission im Austria Center Vienna oder in entsprechenden Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für von der Kommission oder anders im Rahmen des Vertrages in Wien organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenzeinrichtungen des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.
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