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Artikel VI Amtssitz - Vorbereitende Kommission für CTBTO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Artikel VI

Schutz des Amtssitzbereiches der Kommission

Abschnitt 17

a) Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der Kommission nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Kommission den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

b) Die zuständigen österreichischen Behörden und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission eng zusammen.

c) Wenn dies vom Exekutivsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich der Kommission beistellen.

d) Die Kommission konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Abschnitt 18

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der Kommission nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der Kommission dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die Kommission wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission nicht durch irgendeinen Gebrauch des Grundes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der Kommission beeinträchtigt werden.

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