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Artikel V Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Artikel V

Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038185

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