Artikel V
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Maßnahmen zu treffen, um die Einfuhr oder spätere Verbreitung bestimmter Gegenstände zu verbieten oder einzuschränken, sofern diese Maßnahmen aus unmittelbaren Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038185
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