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Artikel IV Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Artikel IV

Die Vertragsstaaten verpflichten sich im Rahmen des Möglichen:

  1. a) ihre gemeinsamen Anstrengungen fortzusetzen, um mit allen Mitteln den freien Austausch von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu fördern und alle Beschränkungen des freien Austausches, die in diesem Abkommen nicht vorgesehen sind, aufzuheben oder zu verringern;
  2. b) das mit der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters verbundene Verwaltungsverfahren zu vereinfachen;
  3. c) für eine rasche und umsichtige Zollabfertigung der Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038184

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