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Artikel IX. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1953

Artikel IX.

  1. a) Der Rat nimmt mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganen, ihren Spezialorganisationen sowie mit allen anderen zwischenstaatlichen Organisationen die erforderlichen Verbindungen zur Sicherstellung der Zusammenarbeit bei Verfolgung der sie betreffenden Aufgaben auf.
  2. b) Der Rat kann erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung der Beratungen und der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die an Fragen aus seinem Kompetenzbereich interessiert sind.

Schlagworte

Hauptorgan

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003855

Dokumentnummer

NOR12042859

alte Dokumentnummer

N3195526117L

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