Artikel IX.
- a) Der Rat nimmt mit den Vereinten Nationen, ihren Haupt- und Nebenorganen, ihren Spezialorganisationen sowie mit allen anderen zwischenstaatlichen Organisationen die erforderlichen Verbindungen zur Sicherstellung der Zusammenarbeit bei Verfolgung der sie betreffenden Aufgaben auf.
- b) Der Rat kann erforderliche Maßnahmen zur Erleichterung der Beratungen und der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die an Fragen aus seinem Kompetenzbereich interessiert sind.
Schlagworte
Hauptorgan
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003855
Dokumentnummer
NOR12042859
alte Dokumentnummer
N3195526117L
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