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Artikel IV Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1964

Artikel IV

Die Dauer dieses Vertrages ist unbegrenzt.

Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer nationalen Souveränität das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, daß durch außerordentliche Ereignisse, die auf den Gegenstand dieses Vertrages Bezug haben, eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie kündigt einen solchen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10005273

Dokumentnummer

NOR40001127

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