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Artikel III Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1964

Artikel III

  1. 1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Jeder Staat, der diesen Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
  2. 2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der ursprünglichen Vertragsparteien der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika
  1. 3. Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation durch alle ursprünglichen Vertragsparteien und nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. 4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  3. 5. Die Depositarregierungen setzen alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten vom Datum jeder Unterzeichnung, vom Datum der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Datum seines Inkrafttretens sowie vom Empfangsdatum jedes Verlangens betreffend Konferenzen oder anderer Mitteilungen sofort in Kenntnis.
  4. 6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10005273

Dokumentnummer

NOR40001126

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