Artikel III
- 1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Jeder Staat, der diesen Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
- 2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der ursprünglichen Vertragsparteien der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika
- zu hinterlegen, die hiemit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
- 3. Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation durch alle ursprünglichen Vertragsparteien und nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.
- 4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
- 5. Die Depositarregierungen setzen alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten vom Datum jeder Unterzeichnung, vom Datum der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Datum seines Inkrafttretens sowie vom Empfangsdatum jedes Verlangens betreffend Konferenzen oder anderer Mitteilungen sofort in Kenntnis.
- 6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10005273
Dokumentnummer
NOR40001126
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)